Jump to content

Beschränkende amtliche Eintragung in KWS zulässig?


joedalton

Recommended Posts

Ich halte den Eintrag für illegal, das Problem ist, ich kenne mich mit Verwaltungsrecht nicht wirklich aus. Wenn dem Eintrag nicht fristgerecht widersprochen wird, dann könnte er wirksam werden. Und dann könntest du höchstens noch gerichtlich dagegen vorgehen. Widerspruch einlegen würde ich unverzüglich und einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit der gesetzlichen Grundlage für den Eintrage anfordern.

Link to comment
Share on other sites

Wenn dir das Amt in deinen Führerschein schreibt, dass du nur mit rotem Halstuch Auto fahren darfst, dann ist das per Gesetz nicht verboten. Aber es ist eine gesetzlich nicht zulässige Einschränkung deiner persönlichen Freiheit. Wenn jemand meint, er müsse zur Röhm CP1 noch eine RG3 als Backup am Fuss tragen, dann ist das zwar so sinnvoll wie ein Backenzahn am Allerwertesten, aber mit normalem KWS nicht illegal.

Link to comment
Share on other sites

Das ist der "Ermessensspielraum":

"9.1 WaffVwV: Waffenrechtliche Erlaubnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2). Derartige Maßnahmen geben die Möglichkeit, durch individuelle Regelung hinsichtlich einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung (Versagung oder Entzug einer Rechtsposition) dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen."

 

-> Das hieße dann, das ALLE KWS in denen diese Auflage nicht vermerkt ist (nach der zahlreichen Rückmeldung, auch per PN, sind das wohl 99%) hätten versagt werden müssen.... :-)

 

Nein, das heißt, dass in Deinem Fall die Behörde der Ansicht ist, das Du eigentlich keinen kleinen Waffenschein hättest bekommen sollen und anstatt den nicht auszustellen, ihn mit Auflagen erhalten hast. So wird ein Schuh daraus.

Link to comment
Share on other sites

Dann müsste diese Vorgehensweise aber doch zumindest in einer Verwaltungsvorschrift vorgegeben sein?? Nochmal: es gibt und gab keinerlei Anhaltspunkte -  das ist ein Passus, der wohl in ALLEN KWS, die die KVB ausstellt, ohne Individualprüfung so hineingeschrieben würde. Mit dieser Denke, dürfte doch kein "normaler" KWS ohne Beschränkung von keiner anderen KVB ausgestellt werden. Gibt ja immer noch den Art. 7 GG, der staatliche Institutionen verpflichtet, (bei jeweils gleichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen) ihre Befugnisse gegenüber jed­er­mann gle­ich anzuwen­den. Es gibt auch das Grundrecht auf Normenklarheit.

 

Macht die Behörde doch bei Euch dann kreisweit...  ;))

 

Ich würde versuchen, den schon angesprochenen Widerspruch mit eben jener in Beitrag #36  gebrachten Begründung zu hinterlegen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern. Dann kannst Du weitersehen.

 

Wichtig ist die Beachtung der 4 Wochenfrist, wie Medizinmann schon sagte.

Link to comment
Share on other sites

Ich weiß zwar immer noch nicht, wie um alles in der Welt zwei gleichzeitig am Schlüsselbund in der Tasche hängende, 1-Cent-große Berloque-PTB-Anhänger mit jeweils 10,5 (in Worten: zehnkommafünf) Gramm und keinerlei Verteidigungsnutzen, keinerlei Gefährdnungspotential, keinerlei Drohpotential und keinerlei Projektil eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen sollen, dass selbst bei einem gültigen KWS (!) eine Straftat draus wird..... :-( :-( :-( :-(

 

aber ich werde mich diese Woche mal dran machen (natürlich ein rein fiktiver Fall :-) )

Versuche nicht, irgendeine Logik oder irgendeetwas Vernünftiges im Waffengesetz zu erkennen, Das macht nur wirr im Kopf

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)