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Brennpunkt neues Waffenrecht


DirtyHarry

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Nachdem nun das neue Waffen(un)recht droht stellen sich viele Fragen. Ich bringe nun einmal eine Liste von Gegenständen und stelle hiermit die Frage wie es bei denen mit Aufbewahrung und Sondergenehmigung aussieht:

1) Springmesser

Es sind ja viele Spring- und Butterflymesser im Altbesitz und es die Frage wie diese wieder legal werden können. Außerdem gibt es noch unzählige Springmesser, die zur Seite herausschnellen aber ein oder zwei Millimeter länger als 8,5 cm sind. Sondergenehmigung für zwei Millimeter ?

2.) Pfefferspray und Pfefferspraypatronen

Wie sieht es denn damit aus ? Unverzichtbar zum Selbstschutz - insbesondere gegengroße Hunde.

3.) Teleskopschlagstöcke (bisher völlig legal)

Sondergenehmigung ? Dürfen die immer noch geführt werden ?

4.) Aimpoints

Sind diese noch legal ? Oder ist das ein Zielpunktprojektor ???

5.) Altbesitz

von z.b. Leuchtpistlen, Flobertgewehren, andere Schusswaffen ohne Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein. Was machen diese Leute ?

6.) Softair und Druckluftwaffen

Ab in den B-Klasse Tresor ?

7.) Blankwaffen

wie Säbel, Bajonette, Bowiemesser ? Ab in den A Tresor ?

8.) Dekowaffen

Dekoschwerter und echt ausschauende Dekopistolen ? Wohin damit ?

9.) Gaswaffen

Auch in den Tresor ? Dürfen die zusammen mit Munition aufbewahrt werden ?

10.) Innenfächer von Tresoren

Dürfen in den separat verschlossenen Innenfächern von A oder B Tresoren noch Munition für die zugehörigen Waffen aufbewahrt werden ?

Also dann denkt mal schön nach ...

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Jawoll Herr Oberlehrer :lol: ,

aber da hätt`ich nochmal `ne zusätzliche Frage:

§ 4

(4)

Die zuständige Behörde hat 3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen

Gilt das nur für Newbees oder auch für die "alten " Hasen?

Muß jeder nach 3 Jahren das Fortbestehen des Bedürfnisses nachweisen oder gilt das nur für die waffenrechtlichen Erlaubnisse, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden ?

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  • 2 weeks later...

Es sind ja viele Spring- und Butterflymesser im Altbesitz und es die Frage wie diese wieder legal werden können. Außerdem gibt es noch unzählige Springmesser, die zur Seite herausschnellen aber ein oder zwei Millimeter länger als 8,5 cm sind. Sondergenehmigung für zwei Millimeter ?

Legal werden: Praktisch gar nicht, vgl. §58 Abs. 7 WaffG (neu).

Ausnahmegenehmigung des BKA nach §40 Abs. 4 WaffG (neu) wird's kaum geben.

2 mm würde ich glatt abschleifen.

Wie sieht es denn damit aus ? Unverzichtbar zum Selbstschutz - insbesondere gegengroße Hunde.

Sollen legal bleiben, wie man gehört hat. Angeblich soll die Bescheinigung gesundheitlicher Unbenklichkeit erteilt werden.

Teleskopschlagstöcke (bisher völlig legal) Sondergenehmigung ? Dürfen die immer noch geführt werden?

Weshalb nicht? Die fallen m.E. nicht unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2. Die entsprechende Formulierung hat sich nicht geändert.

Aimpoints. Sind diese noch legal ? Oder ist das ein Zielpunktprojektor ???

Nein, kein Zielpunktprojektor. Gemeint sind hier eindeutig Vorichtungen, die einen Zielpunkt auf das Ziel, nicht in das Auge des Schützen projezieren. Aimpoint = Reflexvisier, wie der Jagdflieger sagen würde.

Altbesitz von z.b. Leuchtpistlen, Flobertgewehren, andere Schusswaffen ohne Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein.

Was machen diese Leute ?

§58 Abs. 1 WaffG(neu): Bisher erteilte Erlaubnisse gelten grundsätzlich fort.

Softair und Druckluftwaffen. Ab in den B-Klasse Tresor ?

§36 Abs.1WaffG (neu): Es sind die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Verwendung durch Dritte zu treffen.

Gem. §36 Abs.2 WaffG (neu) ist für erlaubnisfreie Waffen keine besondere Aufbewahrung im Tresor vorgesehen.

Blankwaffen, wie Säbel, Bajonette, Bowiemesser ? Ab in den A Tresor ?

Nein. Besondere Aufbewahrungspflichten gelten eh nur für Schusswaffen, vgl §36 WaffG (neu).

Dekoschwerter und echt ausschauende Dekopistolen ? Wohin damit ?

Ins Wohnzimmer an die Wand, wer's mag.

Gaswaffen. Auch in den Tresor ? Dürfen die zusammen mit Munition aufbewahrt werden ?

Nix Tresor. Gem. Anlage 1 Abschnitt 1.1 sind das keine Schußwaffen.

Dürfen in den separat verschlossenen Innenfächern von A oder B Tresoren noch Munition für die zugehörigen Waffen

aufbewahrt werden ?

Das ist im einzelnen noch unklar.

Die zuständige Behörde hat 3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen

Ich würde sagen: §58 Abs. 1 Satz 1 WaffG(neu) -> Bisher erteilte Erlaubnisse gelten fort.

Puh, Leute, das war viel Arbeit. Ohne Gewähr, ich bin nicht unfehlbar und lasse mich gerne korrigieren, aber bitte vorher selbst nachlesen, nicht "ich habe aber im Verein gehört, daß..." :wink:

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Generell gilt; Wenn ein neues Gesetz in Kraft tritt, erlischt der Vorgänger, es sei denn, es gibt Übergangsbestimmungen, die werden auch im neuen Gesetz verankert.

Ich persönlich hätte damit aber kein Problem, die Kopie meines Schießbuches an das hiesige OA zu schicken, einzureichen, oder dem Sachbearbeiter mal die Hand zu schütteln.

Natürlich sollte da auch Toleranz dabei sein,

sowie beim Sachbearbeiter, als auch bei uns Praktikern.

Der Sachbearbeiter ist Theoretiker (hat es auch nicht leicht), und wir sind die Praktiker, wir sollten alle voneinander lernen.

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Hallo Karaya,

danke für die ausführliche Antwort. Noch ne Frage: 5 Milimeter oder mehr ist ja noch einzusehen, aber so ne Lapalie wie ein oder 2 Millimeter können doch wohl kaum tragisch sein ? Außerdem "muss" die Behörde eine Sondergenehmigung ausstellen, andernfalls müsste sie das Messer kaufen, keine Enteignung ohne Entschädigung (im Normalfall wenigstens).

Legal werden: Praktisch gar nicht, vgl. §58 Abs. 7 WaffG (neu).

Ausnahmegenehmigung des BKA nach §40 Abs. 4 WaffG (neu) wird's kaum geben.

2 mm würde ich glatt abschleifen.

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Noch ne Frage: 5 Milimeter oder mehr ist ja noch einzusehen, aber so ne Lapalie wie ein oder 2 Millimeter können doch wohl kaum tragisch sein ? Außerdem "muss" die Behörde eine Sondergenehmigung ausstellen, andernfalls müsste sie das Messer kaufen, keine Enteignung ohne Entschädigung (im Normalfall wenigstens).

1) Zur Millimeterfrage: Das ist dasselbe wie bei Geschwindigkeitsbegrenzungen. 100 km/h auf der Landstraße ist legal, 102 km/h nicht. Gut, da wird noch 3 km/h Meßtoleranz berücksichtigt, das ändert aber am Prinzip nichts. Irgendwo gibt's halt eine Grenze.

Rein praktisch glaube ich aber nicht, daß Dir jemand wegen 2mm ernsthaft Schwierigkeiten macht

2) Zur Enteignung: Schon rein begrifflich ist das Verbot des Besitzes bestimmter Gegenstände keine Enteignung.

Besitz ist was anderes als Eigentum. Du kannst ja z.B. den verbotenen Gegenstand Deiner Freundin Clean Sally zur Aufbewahrung geben, die irgendwo im Ausland lebt, wo der Gegenstand eben erlaubt ist. Dann bist Du weiterhin Eigentümer, Clean Sally ist Besitzerin und alles ist von der Gesetzeslage her paletti.

Die Frage ist bloß, ob hier evt. etwas vorliegt, was früher enteignungsgleicher Eingriff hieß und jetzt -glaube ich- entschädigungspflichtige Sozialbindung genannt wird. Das denke ich aber eher nicht, und ankaufen muß die zuständige Behörde garantiert nicht.

Wenn jemand übrigens einen verbotenen Gegenstand nach dem Inkrafttreten des Verbotes noch besitzt, kann der sowieso gem. §54 WaffG (neu) entschädigunslos eingezogen werden.

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* Die Frage ist bloß, ob hier evt. etwas vorliegt, was früher enteignungsgleicher Eingriff hieß und jetzt -glaube ich- entschädigungspflichtige Sozialbindung genannt wird. Das denke ich aber eher nicht, und ankaufen muß die zuständige Behörde garantiert nicht.

Ja, genau das meinte ich. Es kommt drauf an was als Ergebnis rauskommt unabhängig davon wie das im neuen WaffG verpackt ist.

* Wenn jemand übrigens einen verbotenen Gegenstand nach dem Inkrafttreten des Verbotes noch besitzt, kann der sowieso gem. §54 WaffG (neu) entschädigunslos eingezogen werden.

Hm, da wäre ich skeptisch, wenn der Gegenstand vorher legal war. In der Praxis wird es wohl darf hinauslaufen: Gib uns deinen verbotenen Gegenstand und du kriegst keinen Ärger. Was aber wenn jemand das ganze vor Gericht durchzieht ? Z.B. ein Behinderter mit einem Arm, der auf sein Spingmesser - sagen wir mal 9 cm - angewiesen ist welches er legal gekauft hat ?

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Ja, genau das meinte ich. Es kommt drauf an was als Ergebnis rauskommt unabhängig davon wie das im neuen WaffG

verpackt ist.

Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht, was Du meinst und bin mir auch nicht sicher, ob wir uns verstanden haben.

Hm, da wäre ich skeptisch, wenn der Gegenstand vorher legal war.

Ist aber so, da bin ich mir ziemlich sicher.

Was aber wenn jemand das ganze vor Gericht

durchzieht ? Z.B. ein Behinderter mit einem Arm, der auf sein Springmesser - sagen wir mal 9 cm - angewiesen ist welches er legal gekauft hat ?

Also das wäre mir zu exotisch. Warum soll außerdem mit 8,5 cm nicht gehen, was mit 9 cm geht?

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* Ehrlich gesagt weiß ich jetzt nicht, was Du meinst und bin mir auch nicht sicher, ob wir uns verstanden haben.

Soweit ich verstanden habe, nutzt es nichts eine Enteignung unter einem anderen Begriff zu tarnen - es bleibt damit immer noch eine Enteignung. Beispiel Werkvertrag: Da kommt es auf den Charakrter des Vertrags an - unabhängig davon ob auf dem Vertrag "Werkvertrag" drauf steht oder nicht.

* Also das wäre mir zu exotisch. Warum soll außerdem mit 8,5 cm nicht gehen, was mit 9 cm geht?

Aber in meinem Beispielfall HAT er das Messer schon früher LEGAL erworben (vielleicht sogar eines welches nach oben rausspringt). Sagen wir er hat 100 DM dafür ausgegeben. Soll er jetzt die 100 DM in den Wind schreiben und nochmal 50 DM für ein 8,5 cm langes ausgeben ? Wer ersetzt ihm den Schaden von 150 DM ? Durch den Besitz des vormals legalen Messers wird niemand gefährdet - die allgemeine Gefährdung ist nicht größer als bei jedem anderen Messer auch. Faktisch haben wir am Ende also eine entschädigungslose Enteignung was nach GG nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich ist. Und ich bezweifle dass es sich hierbei um einen solchen Fall handelt.

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Soweit ich verstanden habe, nutzt es nichts eine Enteignung unter einem anderen Begriff zu tarnen - es bleibt damit

immer noch eine Enteignung.

Das ist so nicht richtig, das hat mit Tarnung nichts zu tun.

Eine richtiggehende Enteignung löst immer eine Entschädigungspflicht aus. Häufiges Beispiel: Grundstücke werden für irgendwelche Infrastrukturprojekte enteignet, z.B. Straßenbau, Bahnlinie etc. Da kann letztlich ganz förmlich das Eigentum weggenommen werden.

Andere Einschränkungen des Eigentums unterhalb der Stufe der Enteignung nennt man Sozialbindung (des Eigentums) und die sind nicht unbedingt entschädigungspflichtig. Sowas wäre z.B. gegeben, wenn ein Grundstück plötzlich in ein Naturschutzgebiet fällt, was zur Folge hat, daß man nie mehr darauf bauen kann.

Wirtschaftlich können die Folgen hier auch gravierend sein, der Eigentümer bleibt aber Eigentümer.

Entschädigung gibt's hier nur in bestimmten Fällen.

Man sieht also, daß es hier tatsächliche Unterschiede gibt, das sind nicht bloß unterschiedliche Bezeichnungen.

An eine Entschädigungspflicht für nunmehr verbotene, früher aber erlaubte Gegenstände glaube ich nicht.

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Programm wird unterbrochen..

*Kommentator meldet sich atemlos*

Gerade kam es über die Regie... wie aus informierten Kreisen zu erfahren war wird es keine Fortsetzung geben...

Soeben trat der gesetzliche Vertreter vor das Publikum und gab die Programmänderung bekannt.

Bleiben Sie dran, liebe Leser... es geht mit unserem regulärem Programm weiter

*Kommentator ab* *Jingle...*

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Das mit dem Naturschutzgebiet finde ich unpassend, da dem Eigentümer sein Eigentum ja nicht weggenommen wird. Das mit der Entschädigungspflicht halte ich für wahrscheinlich, wenn der Gegenstand legal erworben wurde - aber das müsste wohl durch ein Urteil höherer Gerichte ausgeknobelt werden. Stell dir mal vor als Nunchackos noch erlaubt waren, bekommt ein deutscher Karatetrainer ein solches von Bruce Lee geschenkt. Wert: 10.000 Euro. Und das soll ihm einfach so weggenommen werden ? Zudem ist die Gefährlichkeit eines solchen Gegenstandes im vergleich zu einer simplen Eisenstange, Baseballschläger nicht dramatisch höher.

PS: Siehe auch die Pumpgunregelung. Es wurden nur solche verboten, welche die Käufer aufgrund der Sportordnung ohnehin nicht hätten erwerben dürfen. Schaden ist auch keiner entstanden, da die Besitzer einfach einen neuen Schaft kaufen konnten. Wenn Rot/Grün eine rechtliche Chance gesehen hätte alle Repetierflinten zu verbieten, dann hätten sie es auch getan.

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