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Privatwaffen und Vereinswaffe gemeinsam in einem privaten Tresor?


Buko

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Unser SB besteht darauf, unsere Vereinswaffe (22lfb) in einem gesonderten B-Behältnis unterzubringen. Die Vereinswaffe hat seit Jahren eine eigene WBK, die jedoch auf meinen Namen ausgestellt ist. Zweifelsfrei bin ich es der alleinig die Gewallt  darüber ausübt.

Nur ich alleine habe Zugriff auf die Waffe, niemand sonst.

jetzt meint unser SB, Die privaten Waffen, weil ich eine Person bin und die Vereinswaffe, weil  der Verein eine 'Person' sind dürfen somit nicht gemeinsam gelagert werden.

Ich werde am besten hier mal das Schreiben allen zeigen.

Dauert noch mit der Übertragung hier her, muss es konvertieren.

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vor 31 Minuten, El Marinero sagte:
  1. Ich stehe als Berechtigter auf der WBK Nur ich habe Zugriff auf die Waffe sonst niemand. Sie liegt in meinem B- Würfel. Werde jetzt die Lagerung mit dem Zertifikat fotografieren und einreichen. Bin gespannt was da kommt. Unser Verein ist eine Unterabteilung eines größeren Sportvereins  und der Vorstand hat keine Traute und kein Geld um gegen die Behörde zu streiten. ich schon, nur darf ich nichts mehr offiziell  Stellung nehmen dazu.
  2.  

Anbei das Schreiben der Behörde

waffenlagerung Verein.pdf

 

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Häusliche Gemeinschaft ist vollkommen unerheblich für diesen Fall.

Hier: WaffVwV

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. 

Da steht nix drin von "Verantwortliche Person ist zwar zum Erwerb und Besitz berechtigt, braucht aber einen extra Schrank."

Schmarrn.

 

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Wo ist das Problem? die Waffe ist im privaten Tresor im privathaus?   Vereinsmitglieder haben keinen Schlüssel für Haus, Tresor, und somit auch keinen Zugriff auf die Waffe.

Außer auf dem Schießstand zu dem sie vom TE zum schießtermin verbracht werden...

oder?

Ein Verein ist eine juristische Person, juristische Personen können aber keine Waffen aus Tresoren nehmen sondern nur natürliche personen

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Ach herrje. Das ist doch wieder so ein Tropf, der vorher die kreiseigenen Grünanlagen betreut hat und dem man jetzt gesagt hat: "Mach mal. Hier ist das Gesetz und hier die Verwaltungsverordnung und hier die allgemeine Verordnung. Du schaffst das. Riskier halt nix. Im Zweifel immer ablehnen, wenn Du Unrecht hast kommt was vom Anwalt, dann kannst Du ja nochmal prüfen. Allgemein gilt aber: Lieber zu restriktiv als zu liberal! Du willst doch nicht für einen Amoklauf verantwortlich sein, oder?"

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vor 5 Stunden, El Marinero sagte:

Vom Fachanwalt prüfen lassen und ab damit.

Und jetzt gleich die DSB-Versicherung abschließen, sofern noch nicht geschehen! Oder bist Du Mitglied im BDS?

Was manche SB sich für einen Schwachsinn ausdenken, haut dem Fass echt den Boden aus.

Ach ja: Einen Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern, nicht vergessen.

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Also etwas anders aufgesetzt:

von BUKO

an die Behörde

nachrichtlich Vorstand

Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins ... eingetragen. Gemäß WaffVwV  10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß in meinem eigenen Tresor gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. 

Dieses zeige ich Ihnen hiermit offiziell gemäß § 36 3 Waffengesetz an. Für eine Aufforderung Ihrerseits an den Verein, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend.

Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden sowohl ich als auch der Schützenverein ... weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen.

mfg

Buko

 

Und auch hier ganz wichtig: Vom Fachanwalt prüfen lassen und ab damit.

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Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter

Im Bezug auf Ihr Schreiben vom 16.12.15 nehmen wir Stellung.

Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht gefordert ist.

Die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins  eingetragen. Gemäß WaffVwV  10.7.1 bin  ich  als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß gelagert, gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. 

In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat  und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit bin ich in beiden Fällen  Berechtigter.  Dieses ist nach § 13 AWaffV konform.

Unser Verein hat für die auf der Vereins-WBK eingetragene Waffe alle Anforderungen aus §36 WaffG Abs. 1 genüge getan, in dem er mich beauftragt hat, die Waffe gesetzeskonform bei mir zu Hause aufzubewahren und mich durch den Eintrag als Berechtigter hat eintragen lassen.

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene verantwortliche Personen zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen

Eine Unzulässigkeit einer gemeinsamen Aufbewahrung lässt sich weder aus dem WaffG noch der WaffVwV ableiten.

Der von Ihnen geforderte Lagernachweis liegt in Form von Fotos bei.

Durch Ihre Forderung entsteht kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn, da ich ja auch im Fall eines zweiten Behältnisses, nur ich selbst darauf zugreifen könnte.
Für eine Aufforderung Ihrerseits, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend.

Daher wird der Antrag unseres Vereins und mir als Betroffener
 aufrecht erhalten.

 

 

Kann das in dieser Form raus? selbstverständlich mit Anschrift und allem.

 

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vor 12 Minuten, Buko sagte:

Ihre Auffassung von einer separaten Verwahrung im gesonderten Tresor können wir nicht teilen da es gesetzlich nicht konform ist.

...

In diesem Fall lagere ich als Berechtigter privat und als Berechtigter als Vereinsbeauftragter die Waffen gemeinsam im gleichen Tresor. Somit lebe ich mit beiden Berechtigten, in diesem Fall mit mir, in häuslicher Gemeinschaft. Dieses ist nach § 13 AWaffV konform.

Zu 1: Missverständlicher Satz! 

, da es für diese Forderung keine gesetzliche Grundlage gibt.

Zu 2: Bist Du schizophren? Dich und Dich meine ich. Das halte ich für eine gefährliche Argumentation. 

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vor 16 Stunden, greyman sagte:

Ok, Danke. einige Behörden schreiben nur den Namen des Berechtigten auf die WBK vorne und hinten im Anhang steht dann der Verein. Das hätte dann noch mehr Möglichkeiten eröffnet.

Interessant. Bei unserer Vereins WBK (Grün) steht nur der Verein als juristische Person. Die verantwortlichen Mitglieder sind dem Ordnungsamt zu benennen gewesen, wurden "überprüft" und als verantwortliche Person "zugelassen". Ich frage mich immer nur, was denn bei einer Polizeikontrolle passiert, wenn der Kollege keine natürliche Person auf dem Dokument sieht. Das könnte lustig werden, insbesondere Freitag Abends oder Samstag Nachmittags...hehe

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