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Erneut zwei tote Wölfe durch Kollisionen im Straßenverkehr


xhbkx

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Eine rein theoretische Frage, selbstverständlich ohne jeden realen Hintergrund:

Darf man sich in unserer im grüner und roter werdenden Republik noch darüber freuen wenn wieder zwei dieser einfach nicht mehr in unsere Zivilisation passenden Tierchen derselben in Form eines PKW erlegen sind - oder gibt es dafür auch schon Paragraphen so nach dem Motto " Wolfsverhetzung, die Mindeststrafe beträgt ........" ?

Wundern würde es mich offen gesagt bald nicht mehr ......

GP

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vor 39 Minuten, Jägermeister sagte:

Wenn er die beiden Viecher nicht absichtlich plattgemacht hat, wohl eher nicht.

Sehe ich das richtig, daß Wölfe rechtlich gesehen nicht unter den Begriff "Wild" fallen, da sie nicht dem Jagdrecht unterliegen ??

Sind Wildunfälle ansonsten nicht meldepflichtig ?

Ich weiß das nicht sicher und hatte deshalb meinen bisher einzigen Wildunfall (vom Bussard gerammt worden) vorsorglich telefonisch der Polizei mitgeteilt.

GP

 

 

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Als Wild ist all das definiert, was unters Jagdrecht fällt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tierart eine Jagdzeit hat oder aber ganzjährig geschont ist. Auerwild zum Beispiel fällt also unter die Wildschadensregel wie Rehwild auch. 

Der Wolf unterliegt dem Naturschutzrecht und nicht dem Jagdrecht. Somit greift auch nicht die Definition Wild. Deswegen macht es Sinn, seine Versicherungspolice auf den Passus Versicherung greift beim Zusammenstoß mit Wild oder Tieren zu prüfen. Bei Tieren ist der Wolf dabei, bei Wild nicht.

Gleiches gilt für den berühmten Marderbiss. Steht dort Tierbiss, ist nicht nur der Marder versichert.

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Das Verbot der "Inbesitznahme" bei geschützten und Streng geschützten Arten ist bereits geregelt. Ferner handelt es sich sehr wohl um Wild (auch wenn dort als "wild lebende Tiere" bezeichnet), bei den Jagdgesetzen geht es um JAGDBARES Wild.
Das schließt die Existenz von sonstigen wild lebenden Tieren aber nicht aus:

Bundesnaturschutzgesetz:

§ 39
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

Edited by cheaptrick
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Es ging aber doch darum, dass wild lebende Tiere, da kein Wild, mal eben so entnommen werden könnten. Das ist aber eben nach Bundesnaturschutzgesetz eben nicht der Fall.
Das Wild die Gesamtmenge der jagdbaren Arten (unabhängig von Schonzeiten oder ganzjährig) ist, ist als Begriff klar.
Aber nur weil der Wolf in diesem Sinne nach BJG und LJGs kein Wild ist, ist er ein wild lebendes Tier nach o.a. Gesetz und die Entnahme verboten. Auch Ausnahmen greifen nicht,
da ja im Gesetz zusätzlich noch mal auf die geschützten und besonders geschützten Arten verwiesen wird. Ich glaube, für die Mitnahme eines Wolfes wird man mittlerweile übler vor den Richter gezerrt, als nach einem Banküberfall....

Natürlich ist rein vom Begriff her mein obiges "sehr wohl um Wild" falsch.
 

Edited by cheaptrick
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