Jump to content

Alte gelbe WBK als neue Gelbe umtragen lassen?


rugerclub

Recommended Posts

wäre das nicht die gelegenheit eine neue gelbe zu beantragen?

Keinesfalls. Die auf neue Gelbe WBK gekauften Puffen müssen zu einer Sportordnung passen, da haben Exoten keine Chance. Wenn man die neue Gelbe hat, gibts aber kein Beiblatt mehr zur alten Gelben.

Wenn man die neue Gelbe will, erst Beiblatt zur alten Gelben holen und dann die neue Gelbe beantragen. Dann lässt man alles was in eine Sportordnung passt auf die neue Gelbe schreiben und die Exoten dann auf die alte Gelbe. ;)

Link to comment
Share on other sites

... Wenn man die neue Gelbe hat, gibts aber kein Beiblatt mehr zur alten Gelben.

Oh - ist das so allgemein verbindlich oder nur bei Deinem SB?

Wenn man die neue Gelbe will, erst Beiblatt zur alten Gelben holen und dann die neue Gelbe beantragen. Dann lässt man alles was in eine Sportordnung passt auf die neue Gelbe schreiben und die Exoten dann auf die alte Gelbe. ;)

Dann könnte man - wenn ich Deinen obigen post richtig verstehe - aber auch nur noch so viele "Exoten" kaufen, bis das "Beiblatt" (bei uns ist es eine eigenständige WBK) voll ist. Zumindest bei Deinem SB - oder?

Link to comment
Share on other sites

Oh - ist das so allgemein verbindlich oder nur bei Deinem SB?

Das ist allgemein so. Man kann ja auf die neue Gelbe auch E-Lader erwerben, was will man da noch mit dem Beiblatt zur Alten?

Dann könnte man - wenn ich Deinen obigen post richtig verstehe - aber auch nur noch so viele "Exoten" kaufen, bis das "Beiblatt" (bei uns ist es eine eigenständige WBK) voll ist. Zumindest bei Deinem SB - oder?

Richtig. Wenn man also hauptsächlich Waffen haben will die zu keiner Sportordnung passen, beantragt man halt keine neue Gelbe.

Link to comment
Share on other sites

  • 2 months later...

Genau! Vor allem, wenn man einen Einzellader im Kaliber .50 BMG haben möchte! :mrgreen:

GRUß

Keine Ahnung warum Du das hier anbringst :confused: ?? Oder schreibts Du das nur um was zu schreiben :-?. Das hat doch absolut nichts mit dem Thema zu tun oder ??? Also kannst Du solche sachen oder gedanken für Dich behalten ?? :-x

  • Downvote 1
Link to comment
Share on other sites

  • 2 weeks later...

Warum so pampig?

Ich wollte nur klarstellen, daß die Altgelbe ideal für solche Einzelladerwaffen ist, für die heutzutage keine passenden Sportordnungen existieren.

Was ist so schlimm daran? :rolleyes:

GRUß

Da bin ich dann wohl beim lesen und " Interpretieren" der Sache ein wenig übers Ziel hinausgeschoßen. :confused:

Wollte niemanden dummkommen . Oder Altklug rüberkommen.

Gruß

Link to comment
Share on other sites

  • 1 year later...

Ehrlich, ich hatte in Erinnerung, dass man zu Hause 6 mm Flob darf, aber nicht 9 mm.

Laß ein paar Vögel in deinem Keller frei:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer

Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber

hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten

Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als

7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes

zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

B) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten

Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,

3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden

Vorführungen,

B) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,

4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,

5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder

Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn

optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den

Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Und das steht in §7 Beschußgesetz:

§ 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

(1) Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Gasböller, Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung sowie Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck dürfen als serienmäßig hergestellte Stücke nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind. Gleiches gilt für Feuerwaffen 1.mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 Millimeter Durchmesser und bis zu 15 Millimeter Länge oder mit einem Patronen- oder Kartuschenlager kleiner als 6 Millimeter Durchmesser und kleiner als 7 Millimeter Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, oder

2.zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

Bei Schussapparaten, die für die Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind und in denen der Gasdruck auf einen Kolben als Geräteteil wirkt, gehört zur Bauartzulassung auch eine Systemprüfung, durch die die Eignung der zu verwendenden Kartuschenmunition im Gerät festgelegt wird. Kartuschenmunition zur Verwendung in Geräten nach Satz 3 ist einer Systemprüfung zu unterziehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schussapparate, Einsteckläufe und Feuerwaffen, die ein anerkanntes Prüfzeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1.die Bauart nicht haltbar, nicht funktionssicher oder nicht maßhaltig ist oder

2.es sich um eine Schusswaffe nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 handelt, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert werden kann, dass die Bewegungsenergie auf mehr als 7,5 Joule (J) erhöht wird.

(4) Die Zulassung der Bauart eines Schussapparates ist zu versagen, wenn 1.aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,

2.er so beschaffen ist, dass Personen, die sich bei der Verwendung des Schussapparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden,

3.mit ihm entgegen seiner Bestimmung in den freien Raum gezielt geschossen werden kann oder

4.der Antragsteller nicht nachweist, dass er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)