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Anmeldung von Munitionsbesitz (Altbesitz - § 58 WaffG neu)


shooter357magnum

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Hallo Schützenfreunde,

zwar gelten Erlaubnisse nach WaffG (alt) fort, aber wer nicht meldet, sitzt nach Ablauf der Frist (31.08.2003) auf illegalen Beständen!?

Was tun???

Auf die Info des FWR warten? Jetzt schon melden? Alles verbrauchen und dann nichts melden (wer keine Vorräte hat, muß auch nichts melden, vgl. Gesetzeswortlaut!).

Die Meldepflicht gilt bei genauer Auslegung des Gesetzes ja auch nur für Mun., die man genau am 1. April ("bei Inkrafttreten dieses Gesetzes") im Besitz hat, nicht vorher und auch nicht einen Tag später ...

Was haltet Ihr von der ganzen Sache? Was ist Eure Meinung?

Vielen Dank übrigens an das FWR für den interessanten Hinweis. ICH hätt' das doch glatt übersehen und säße dann bald womöglich kistenweise auf illegaler Mun ...

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Das Forum Waffenrecht informiert:

Aufgrund der vielen Fragen, die uns täglich zur "dringenden"

Munitionsanmeldung erreichen, fassen wir die wichtigsten Punkte hierzu nocheinmal

für Sie zusammen:

Der im Waffenrechtsänderungsgesetz vom 16.10.2002 veröffentlichte

Termin zur Anmeldung von Munitionsbesitz (§ 58 Abs. 1 WaffG) war mit dem

28.02.2003 falsch berechnet. Dieser Fehler wurde nun im Bundesgesetzblatt

offiziell korrigiert und das Fristende für die Anmeldung von

Munitionsbesitz auf den 31.08.2003 festgeschrieben. Es bleibt also nun noch ein

wenig Zeit.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass Munitionsbesitzer nach §

58 Abs.1 WaffG lediglich verpflichtet sind, bei der Meldung ihre

Personalien sowie die Munitionsarten der Behörde mitzuteilen. Munitionsarten

sind in der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 3 mit

"Patronenmunition", "Kartuschenmunition", "hülsenloser Munition" und "pyrotechnischer

Munition" bezeichnet.

Die Nennung einzelner Kaliber sowie der Anzahl ist nicht gefordert.

Für unser Mitglieder werden wir in der nächsten Ausgabe der "Forum

news" ein Musterformular zur Munitionsanmeldung bei der Behörde

veröffentlichen.

-------------------------------

Forum Waffenrecht e.V.

Landvogtei 1-3

79312 Emmendingen

fon: +49 - (0)7641 - 92 92 18

fax: +49 - (0)7641 - 92 92 30

mail: info@fwr.de

web: www.fwr.de

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Vielen Dank für den Hinweis. - Konnte mir auch bald nicht vorstellen, das Problem hätte hier noch keinen interessiert. Leider ging das Thema aus dem Titel des angegebenen Postings nicht hervor. Soviel vielleicht als Hinweis an kommende Beiträge: Titel und Überschriften, die gleich erkennen lassen, worum es geht.

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Je öfter ich mir den §58 durchlese, um so mehr gelange ich zu der Überzeugung daß hier nicht die gesamte am 1.4. im Besitz eines Schützen befindliche Munition gemeint sein kann.

Gründe:

1. Erlaubnisse gelten weiter

2. Erlaubnisse für den Erwerb gelten jetzt auch für den Besitz

3. Anmeldefrist bis 31.8.03

4. Die Anmeldung bei der Behörde gilt als Besitznachweis

Wenn nun wie bei Pkt.2 ab 1.4. Erwerbserlaunisse auch zum Besitz berechtigen macht doch eine Anmeldung keinen Sinn. Desweiteren gilt eine Anmeldefrist bis 31.8.03. Wen interessiert am 31.8. überhaupt noch welche Munition ich am 1.4. besaß? Die hat doch bis dahin längst die Scheiben perforiert. Dann noch der Satz "Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz".Wenn wie unter Pkt 2 dargestellt die Erwerbserlaubnis bereits zum Besitz berechtigt, warum brauche ich dann noch eine Besitzberechtigung in Form einer Anmeldung bei der Behörde?

Aus diesen Gründen kann es sich nur um Munition handeln die einmal rechtmäßig erworben wurde, für die es aber nun keine Besitzberechtigung gibt. Z.B. Rechtmäßig besessener K98 wurde verkauft. Die Munition dafür befindet sich noch im Besitz des Schützen (dies ist nach altem Waffenrecht zulässig, da es hier nur den Begriff der Erwerbsberechtigung, jedoch nicht die Besitzberechtigung gibt).

Die noch vorhandene Munition für den K98 muß nun bis 31.8.03 angemeldet werden. In diesem Zusammenhang würde auch Pkt.4 einen Sinn ergeben.

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Mir tun die Sachbearbeiter in den OÄ schon heute leid.

Wieder ist es einmal gelungen einen Gesetzestext nicht einfach und klar verständlich aufs Papier zubringen.

Stellt euch doch mal die Flut der formlosen Anschreiben vor, die auf den Tisch des Sachbearbeiters wandern würde, wenn jeder Jäger, Sportschütze und Munitionssammler seinen Besitz zum Stichtag dort einreicht.

Dabei wäre es doch so einfach gewesen;

"Für Inhaber einer gültigen WBK und, oder Jagdschein mit eingetragenen Munitionserwerb gelten die dort getroffenen Erlaubnisse weiter."

So ist es sicher auch gemeint, doch leider falsch formuliert worden.

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Je öfter ich mir den §58 durchlese, um so mehr gelange ich zu der Überzeugung daß hier nicht die gesamte am 1.4. im Besitz eines Schützen befindliche Munition gemeint sein kann.

Gründe:

1. Erlaubnisse gelten weiter

2. Erlaubnisse für den Erwerb gelten jetzt auch für den Besitz

3. Anmeldefrist bis 31.8.03

4. Die Anmeldung bei der Behörde gilt als Besitznachweis

Wenn nun wie bei Pkt.2 ab 1.4. Erwerbserlaunisse auch zum Besitz berechtigen macht doch eine Anmeldung keinen Sinn. Desweiteren gilt eine Anmeldefrist bis 31.8.03. Wen interessiert am 31.8. überhaupt noch welche Munition ich am 1.4. besaß? Die hat doch bis dahin längst die Scheiben perforiert. Dann noch der Satz "Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz".Wenn wie unter Pkt 2 dargestellt die Erwerbserlaubnis bereits zum Besitz berechtigt, warum brauche ich dann noch eine Besitzberechtigung in Form einer Anmeldung bei der Behörde?

Aus diesen Gründen kann es sich nur um Munition handeln die einmal rechtmäßig erworben wurde, für die es aber nun keine Besitzberechtigung gibt. Z.B. Rechtmäßig besessener K98 wurde verkauft. Die Munition dafür befindet sich noch im Besitz des Schützen (dies ist nach altem Waffenrecht zulässig, da es hier nur den Begriff der Erwerbsberechtigung, jedoch nicht die Besitzberechtigung gibt).

Die noch vorhandene Munition für den K98 muß nun bis 31.8.03 angemeldet werden. In diesem Zusammenhang würde auch Pkt.4 einen Sinn ergeben.

Zuächst einmal: Die Anmeldung gilt als Erlaubnis zum (rechtmäßigen) Besitz, nicht als "Besitznachweis".

Im übrigen mag das ja alles sein, ist aber reine Spekulation, da der Gesetzestext des § 58 - sprachlich jedenfalls - völlig eindeutig ist. Wie das "gemeint sein" könnte und in welche Richtungen man das alles "auslegen" könnte, hilft niemandem weiter. Ebenso wenig der Hinweis darauf - wenngleich ziemlich unstrittig - wie wenig "Sinn" die Vorschrift macht ...

Ich denke, die Diskussion geht jetzt erst richtig los, und ich bin gespannt auf weitere Erklärungsversuche !

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So hier die Antwort von meinem Ordnungsamt,

andere werden das aber vielleicht anders handhaben.

nachdem mir selbst immer noch keine Kommentierung oder Durchführungsbestimmungen zum neuen Waffengesetz vorliegen, kann ich mich auch nur an den reinen Gesetzestext halten. Vermutlich soll der neue § 58 den Fall regeln, bei dem über einen Munitionserwerbschein (bisher § 29 WaffG) Munition gekauft wurde und dieser inzwischen abgelaufen ist.

Sollten doch die "normalen" Sportschützen oder Jäger betroffen sein, so werden wir ggf. auf diese Anmeldefrist nochmals gesondert hinweisen.

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Im §58 stehen zwei wesentliche Sätze die klar formuliert sind. Einmal "Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes gelten fort" sowie "Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zum Besitz".

Wurde berechtigt Munition erworben und ist diese Berechtigung noch vorhanden, gilt sie auch für den Besitz.

Dies sehe ich nicht als Spekulation, das ist Gesetzestext.

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  • 3 years later...

Sanitätsdienst bei der Bundeswehr

Als Sanitätssoldat nimmst du die verantwortungsvolle Aufgabe wahr, die medizinische Versorgung der Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten, ihre Gesundheit ? auch bei Einsätzen im Ausland ? zu schützen und im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Verwundung dem fachlichen Standard in Deutschland entsprechend wiederherzustellen. Egal ob als Sanitätsoffizier, -unteroffizier oder -soldat: Der Beruf stellt jeden vor große Herausforderungen und bietet gleichzeitig interessante berufliche Perspektiven.

Oberstabsarzt Dr. Mike Einenkel (34) hat sich für diesen Beruf entschieden: ?Ich wollte schon seit meiner Kindheit Mediziner werden. Meine Entscheidung, diesen Wunsch in der Bundeswehr zu verwirklichen, haben viele Faktoren beeinflusst: Ich habe ein umfangreiches Aufgabengebiet, das neben der Hilfe für meine Patienten auch die persönliche Weiterbildung und die Leitung meines Teams umfasst.?

Als Sanitätsoffiziersanwärter absolviert ihr ein Regelstudium in den Bereichen Human-, Zahn- und Tiermedizin, Pharmazie oder Lebensmittelchemie. Danach werdet ihr fachspezifisch im Sanitätsdienst der Bundeswehr eingesetzt. Doch wie sieht der komplette Weg bis zum Sanitätsoffizier aus? Begleiten wir unseren Oberstabsarzt Dr. Einenkel auf seinem bisherigen Werdegang: ?Der erste Schritt für einen Sanitätssoldaten ist, wie für alle Soldaten, die ,Allgemeine Grundausbildung?. In drei Monaten in München absolvierte ich die militärische Grundlagenausbildung und die Sanitätsgrundausbildung. Danach studierte ich in Mainz Humanmedizin. Im Anschluss daran wurde ich in einem 12-Wochen-Lehrgang intensiv auf die Aufgabe als Arzt und Soldat vorbereitet, bevor ich im Bundeswehrkrankenhaus in Leipzig und im Standortsanitätszentrum Leipzig als Arzt tätig war. Zur Zeit bin ich mit Führungs- und Organisationsaufgaben in Weißenfels betraut.?

Als Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr leistet man seinen Beitrag dort, wo es die Gesundheit der Soldaten zu schützen und erhalten gilt. Neben dem Wunsch des Einzelnen entscheidet vor allem der Bedarf über den Einsatzort. Der kann überall in Deutschland aber auch im Ausland liegen. Dr. Einenkel kann dies nur bestätigen: ?Bislang war ich bei Einsätzen in Mazedonien und in Bosnien tätig. Diese Einsätze sind besondere Erfahrungen, die mich persönlich geprägt haben. Neben der verantwortungsvollen Aufgabe, meinen Patienten, den Soldaten, zu helfen, erlebte ich das Elend und die Not der einheimischen Bevölkerung. Ich kann das Gefühl nicht beschreiben, aber wenn du siehst, wie deine Hilfe und dein Engagement den Menschen dienen und wie sehr die Präsenz der Bundeswehr in den Krisengebieten auch ein Stück Normalität zurückbringen kann ? dann erfahre ich jeden Tag aufs Neue: Ich habe mich für einen der schönsten und anspruchvollsten Berufe entschieden!?

Für all diejenigen, die auch ohne Studium an einer Karriere im Sanitätsdienst der Bundeswehr interessiert sind, bietet die Laufbahn als Feldwebel im Sanitätsdienst vielfältige Chancen auf einem Niveau, das der Meisterausbildung entspricht. Bewerber, die noch nicht über einen für die vorgesehene Aufgabe erforderlichen Berufsabschluss verfügen, werden im Rahmen der zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung entsprechend qualifiziert.

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