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Erweitertes Führungszeugnis ≠ unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister


rajede

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Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte.

Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.

Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun.

Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können.

  1. [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten?

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vor 1 Minute, Medizinmann sagte:

Ich habe noch nie gehört, dass das funktioniert. Du bekommst nicht ALLES.

Doch !

https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Sicherheit_Polizei_Nachrichtendienste/RegisterDatenbankenArtikel/Bundeszentralregister.html

Grundlage hierfür ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__42.html

 

Selbst schon probiert! Funktioniert!

Du darfst das Dokument jedoch nur alleine einsehen, keine Fotos, keine Kopien, lediglich abgeschrieben werden darf

Aber damit weißt Du einfach mal, was so vorliegt

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vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:


Was heißt das? Wo musstest Du hinfahren zur Einsichtnahme?

Haben wir mal wieder nicht alles gelesen, Ts,Ts, Ts,.....:P

 

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn.
Tel.: (0228) 410-40
Fax: (0228) 410-5050

Dort oder an einem von Ihnen benannten Amtsgericht können eventuelle Eintragungen im BZR eingesehen werden. Zu diesem Zweck muss der betroffene seine Identität (Vorlage eines gültigen Personalausweises) nachweisen. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Es können jedoch handschriftliche Notizen gefertigt werden.

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vor 3 Stunden, Jägermeister sagte:


Was heißt das? Wo musstest Du hinfahren zur Einsichtnahme?

Genau... wie Mike57 schon bemerkt hat :-) ... anfordern, dann bekommst Du einen Brief vom Amtsgericht mit Datum, bis wann es einzusehen ist. Danach wird es vernichtet. Anrufen und Termin vereinbaren.

Ist einfach mal interessant das zu sehen!

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  • 3 weeks later...

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