Jump to content

Aufbewahrungsvorschrift Waffen: Standort und Zugang Schrank


Elster1962

Recommended Posts

Ich hatte gerade eine Diskussion mit einem Jagdkameraden wegen der Aufbewahrung von Waffen und Munition.

Der behauptet nämlich steif und fest, dass es auch eine Vorschrift gibt die besagt, dass der Waffenschrank in einem abgeschlossenen Raum sein muss, zu dem nur der berechtigte Waffenbesitzer Zugang hat (also z.B nicht im gemeinsamen Schlafzimmer etc.).

Mir wäre dies völlig neu, aber man weis ja nie, was die sich ständig Neues ausdenken.

Er beruft sich dabei auf das Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes.

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Sicherheit/WaffenrechtlicheErlaubnisse/merkblatt_waffenaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Dort steht u.a. nämlich zum Aufbewahrungsorts des Schranks

"Wenn ein Schrank beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet sein, dass zum Keller ausschließlich nur der Waffenbesitzer Zugang hat; „Bretterverschläge“ mit Vorhängeschloss (meist in Mehrfamilienhäusern) gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht!"

Für mich liest sich dies jedoch so, als wenn es sich um Kellerräume in Mehrfamilienhäusern und nicht um Wohnräume im gemeinsam genutzten Eigentum handelt.

Wie auch immer. Er hat es jetzt fertig gebracht, dass ich mir nicht mehr sicher bin, ob mein Standort im Keller, in meinem ehemaligen Büro rechtskonform ist (Kontrolle steht kurzfristig an).

Was meint ihr?

Link to comment
Share on other sites

Steht doch alles in der Vorschrift, wenn Keller im Mehrfamilienhaus, dann gemauerter Raum, kein Bretterverschlag oder Drahtkäfig wie in den meisten Mietskasernen...

Dann auch ganz klar verschlossen vor unberechtigten Zugriff.

Wenn Einfamilienhaus und Keller, dann ist das Zusperren des Raumes nicht nötig, solange z.B. keine "freien" VL im Raum und Personen unter 18 im Haus.

Link to comment
Share on other sites

vor 21 Stunden, erik_fridjoffson sagte:

Wenn Einfamilienhaus und Keller, dann ist das Zusperren des Raumes nicht nötig, solange z.B. keine "freien" VL im Raum und Personen unter 18 im Haus.

Hör doch bitte damit auf. Das lesen ja nicht nur wir, sondern tausend andere Leute und das mit dem "solange niemand unter 18 im Haus wohnt, muss ich den VL nicht wegsperren" ist Mythos, Folklore, Legende.  Das ist die Vorschrift.

Zitat

Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

 

Link to comment
Share on other sites

Analog zu den Bestimmungen über "vergleichbar gesicherte Räume" bei den EWB Pflichtigen Waffen und den Anforderungen einer "vergleichbaren Sicherung" hier, wie oben zitiert, reicht dann aber auch ein verschließbarer Raum innerhalb des Hauses, denn dieses IST eine vergleichbare Sicherung.

Treppenhaus, Gänge, Flure etc. , die nur durch die äußere Umhüllung des Hauses gesichert sind, dürften tatsächlich fraglich sein, ein fest verschließbarer Raum innerhalb des Hauses erfüllt aber die Kriterien der Vergleichbarkeit zu einem fest verschlossenen Behältnis.

Ob jemand einen Schrank verschließt oder seine Besenkammer ist in dem Fall die "vergleichbare Sicherung".

GP

Link to comment
Share on other sites

vor 18 Stunden, Gatopardo sagte:

Ob jemand einen Schrank verschließt oder seine Besenkammer ist in dem Fall die "vergleichbare Sicherung".

Würde ich grundsätzlich auch so sehen, allerdings ist man damit erst dann auf der sicheren Seite, wenn man sich das als "alternative Aufbewahrung" von der Behörde genehmigen lässt.

  • Like 1
Link to comment
Share on other sites

vor 18 Stunden, Gatopardo sagte:

Ob jemand einen Schrank verschließt oder seine Besenkammer ist in dem Fall die "vergleichbare Sicherung

Nein, ist es nicht. Steht im Gesetz bzw. seinen Verordnungen ausdrücklich so drin. Ein Behältnis ist juristisch eindeutig definiert als ein in sich geschlossener Raum, der nicht zum Betreten gedacht ist. Eine Besenkammer fällt somit raus (ist zum Betreten gedacht) und es greift die Aussage von Zylinderbohrung.

Link to comment
Share on other sites

vor 21 Stunden, Elster1962 sagte:

Der behauptet nämlich steif und fest, dass es auch eine Vorschrift gibt die besagt, dass der Waffenschrank in einem abgeschlossenen Raum sein muss, zu dem nur der berechtigte Waffenbesitzer Zugang hat (also z.B nicht im gemeinsamen Schlafzimmer etc.).

Dass das Humbug ist, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber (mit Recht!) nicht festgelegt hat, wo das Behältnis zwecks Waffenverwahrung aufgestellt werden muss. Es kann auch beim 500km entfernten Haus der Eltern stehen, so lange diese, wenn diese Unberechtigt sind, keinen Zugriff auf die Waffen oder Munition haben.

Link to comment
Share on other sites

vor 8 Stunden, Jägermeister sagte:

Nein, ist es nicht. Steht im Gesetz bzw. seinen Verordnungen ausdrücklich so drin. Ein Behältnis ist juristisch eindeutig definiert als ein in sich geschlossener Raum, der nicht zum Betreten gedacht ist. Eine Besenkammer fällt somit raus (ist zum Betreten gedacht) und es greift die Aussage von Zylinderbohrung.

Deswegen steht dort ja auch "oder vergleichbare Sicherung" :rolleyes:.

Fest, verschließbar, das sind die Kriterien um die es geht, nicht betretbar oder Behältnis oder Kiste, nicht Kammer oder Raum.

GP

Link to comment
Share on other sites

Just now, Jägermeister sagte:

Bei einem Raum ist aber automatisch die Behörde mit im Spiel.

Ja, wenn darin EWB-Pflichtige Waffen aufbewahrt werden, muß dieser abgenommen werden, so wie letztlich auch jeder Waffenschrank "abgenommen" werden muß , was aber durch die Zertifizierung allgemein geschehen ist.

Im hier genannten Fall mit den Druckluftwaffen oder Blankwaffen gilt das, was geschrieben steht: Fest und verschließbar.

GP

Link to comment
Share on other sites

Wollte mir mal eine Panzertüre einbauen lassen um dem Galama mit den Tresoren zu entgegehen. Jedoch nirgends, ob auf der Waffenbehörde noch von der Polizei waren verläßliche Aussagen hinsichtlich Konfiguration und gesetzl. Vorgaben zu bekommen. Ich habs dann nicht mehr weiter verfolgt, weils mir einfach zu dumm war. Aber wenn jetzt die Geschichte mit den 0er Schränken kommen sollte, werde ich mich dann doch wieder damit auseinander setzen (müssen).

Link to comment
Share on other sites

vor einer Stunde, Elster1962 sagte:

Wollte mir mal eine Panzertüre einbauen lassen um dem Galama mit den Tresoren zu entgegehen. Jedoch nirgends, ob auf der Waffenbehörde noch von der Polizei waren verläßliche Aussagen hinsichtlich Konfiguration und gesetzl. 

Geh zur Baubehörde, beantrage den Bau eines Waffenraumes. Die müssen dann die untere Waffenbehörde fragen, die wiederum hat keine Ahnung und bittet das LKA um Amtshilfe. Das LKA schickt denen dann ein paar Auflagen, die die untere Waffenbehörde eigentlich nur als Richtschnur nehmen soll, aber in der Regel 1:1 an Dich weiter gibt.

Link to comment
Share on other sites

vor 46 Minuten, Zylinderbohrung sagte:

Geh zur Baubehörde

Uh, mal langsam mit den jungen Pferden! Das ist so mit die einzige Behörde, die damit nichts, aber wirklich gar nichts zu tun hat! Und bauantragspflichtig ist es nur dann, wenn massiv in die Statik eingegriffen wird.

Die einzige Behörde, die zuständig ist, ist die Waffenbehörde. Sollte auch noch Pulver gelagert werden, die regional dafür zuständige Behörde.

Und Infos gibt es hier:

https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/inneresicherheit/ie_waffenrecht_lka_aufbewahrung_20101017.pdf

Auf Nachfrage bei meiner Waffenbehörde wurde mir mitgeteilt, dass SH gleichlautende Anforderngen an Waffenräume stellt, nur keine Lust hatte, ein gleichartiges Papier wie Bayern herauszubringen, da dieses alles Relevante enthält.

Link to comment
Share on other sites

vor 21 Minuten, Jägermeister sagte:

Uh, mal langsam mit den jungen Pferden! Das ist so mit die einzige Behörde, die damit nichts, aber wirklich gar nichts zu tun hat! Und bauantragspflichtig ist es nur dann, wenn massiv in die Statik eingegriffen wird.

Das spielt keine Rolle. Die Baubehörde teilt Dir dann zwar mit, dass kein Bauantrag nötig ist wegen Statik, wegen Nutzungsänderung kann das aber schon der Fall sein.

Ich sehe bei @Elster1962folgendes Problem: Seine Waffenbehörde macht nicht mit. Als Bürger kann er sich aber nicht direkt ans LKA wenden und in der Regel kommunizieren die nur mit der Waffenbehörde. Auch im laufenden Verfahren. Er muss also irgendwie einen förmlichen Antrag einreichen, damit die Sache ihren Gang geht und nicht einfach ignoriert wird.

Link to comment
Share on other sites

Create an account or sign in to comment

You need to be a member in order to leave a comment

Create an account

Sign up for a new account in our community. It's easy!

Register a new account

Sign in

Already have an account? Sign in here.

Sign In Now
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)