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Mein letztes Rätsel im alten Jahr


corrado26

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Hallo Atti,

fast richtig, Aber:

Ich gehe mal davon aus, dass du die Springfields meinst, die im Amerikanischen Bürgerkrieg geführt wurden. Die sind zwar vor 1871 entwickelt worden, haben aber Perkussionszündung (und keine Pfanne für Pulver drauf :wink: ) und dürfen deshalb nicht geführt werden. Geführt werden dürfen nur Waffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde. Das umfasst nicht Perkussionswaffen.

Entscheidend für das Erlaubnisfreie führen ist somit in erster Linie die Zündart der Waffe, das Modelljahr ist in in dieser Hinsicht zweitrangig.

Eine Französiche 1777 dürftest du aber führen (ja, auch geladen!).

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Califax :

Perkussion ist WBK frei aber weil nach 1871 nicht zum Führen geeignet.

Schießen mit VL ohne Erlaubnis ist grundsätzlich verboten ( mach ja auch Sinn, den die VKL Kugel ist ja nicht harmlos)

Sorry, nein. Das ist, mit Verlaub, Unfug.

Perkussion wurde schon ein wenig vor dem Zweiten Deutschen Reich erfunden.... - von einem englischen Pastor.

Führen verboten, klar, weil a) grundsätzlich verboten und B) nicht als Ausnahme im WaffG erlaubt.

Zu Whit:

Natürlich ist Führen sowohl geladen als auch ungeladen.

Für Perkussion ohne Waffenschein verboten. (Für Atti: auch für Luftplempen)

Für Steinschloss (und Lunte und Schnapphahn...) erlaubt. (Hat aber überhaupt nichts mit der Gefährlichkeit der Kugel zu tun)

Auch geladen.

Schiessen dagegen nicht. Ist nicht erlaubt!!!

JEDOCH schiessen straffrei (!!!) im Falle einer Notwehr.

Alles klärchen?

Ok , dann laß ich Laie das Springfield mal weg und sage nur geladene Steinschloßmuskete und 80 grs Schwarzpulver im Rohr -Gugel vorn drauf und Pulver auf der Pfanne.

Führen legal ?

Ja. Aber eine Einweisung in eine psychatrische Klinik kann als Nebenwirkung nicht ausgeschlossen werden.

@All:

Wie Whit schon sehr treffend formulierte - ein Blick ins Gesetzbuch hilft bei der juristischen Wahrheitsfindung ungemein.

Das akt. WaffG findet man u.a. hier:

http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html

Die AWaffV lässt sich zum Thema "Führen" nicht aus.

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Ganz Einfach:

Vergleiche WaffG Anlage2 Satz 3.1:

Erlaubnisfreies Führen

3.

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871

entwickelt worden ist

Definition führen: Anlage1 Abschnitt 2 Satz 4:

Im Sinne dieses Gesetzes .....

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt

Wenn dass führen nur im nicht schussbereiten Zustand gemeint ist, steht das ansonsten im Gesetz immer explizit dabei.

Kurz-bündig-absch(l)ießend!

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Darf man als Erwachsener Schusswaffen in Deutschland legal führen?

Welche Schusswaffen darf man in Deutschland ohne besondere Erlaubnis führen?

Was ist führen?

Darf man ohne besondere Erlaubnis mit zu Verteidigungszwecken wirkungsvollen Schusswaffen schießen?

Der Begriff des Führens ist im WaffG wie folgt definiert:

Im Sinne dieses Gesetzes

4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt,

Legales Führen setzt grundsätzlich (Juristendeutsch – d.h., es gibt Ausnahmen!) eine erlaubnis voraus (Waffenschein, Kleiner Waffenschein)

Tatbestände für „Erlaubnisfreies Führen“ findet man in §12 (3) WaffG:

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Wobei Punkt 2 der für Sportschützen wohl wichtigste Tatbestand ist, der FRÜHER „Transport“ genannt wurde.

Weiterhin versteckt der Gesetzgeber noch das erlaubnisfreie Führen von bestimmten Waffenarten in der Anlage 2 zum WaffG.

Für die Betrachtung einer Waffe mit historischem Vorbild vor 1871 ergibt sich für das Führen:

Erlaubnisfreies Führen

3.1

Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

3.2

Armbrüste;

3.3

Schusswaffen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, die als getreue Nachahmungen im Sinne der vorgenannten Nummern nicht vom Waffengesetz ausgenommen sind.

Punkt 3.1. – Schusswaffen mit FUNKENZÜNDUNG (Steinschloss, Schnapphahn, Lunte) à freies Führen, unabhängig von Laufanzahl oder Mehrladeeinrichtung

Punkt 3.2. – Armbrüste

Punkt 3.3. – Vom Gesetz ausgenommene Schusswaffen (Weichluft, Modelle, ...)

D.h., für ALLE ANDEREN SCHUSSWAFFEN – „scharfe“ Patronenwaffen, Perkussion, Zündnadel, F-Luftpistole, F-Luftgewehr, Gaser,... ist das FÜHREN ohne Waffenschein VERBOTEN. Ausnahme: Nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zum bedürfnisumfassten Zwecke (Schiessstand, Büxer, Schützenbruder...)

ALSO:

Man darf JEGLICHE STEINSCHLOSSWAFFE führen. Ausser da, wo es verboten ist (öffentliche Veranstaltungen oder Hausherr verbietet es). Auch geladen. Zu beachten ist natürlich auch, dass man kein öffentliches Ärgernis erregen sollte (darum lieber den kleinen Wender, nicht die Büx oder Muskete).

Schiessen:

Schiessen ist grundsätzlich abhängig von einer Schiesserlaubnis.

Ausnahme: Schiesstand, Jagdausübung ... (Sh. §§10, 12, 16, 27)

JEDOCH im Falle einer Notwehr ist das Schiessen straffrei. Sh. §32 StGB.

Für den legalen Besitz des Treibladungspulvers ist eine Erlaubnis nach §27 SprengG erforderlich. Diese dürfte auch im Notwehrfall nur in extremen Ausnahmesituationen straffrei entbehrlich sein.

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Praxis: Attila führt eine legal erworbene Steinschlosspistole mit historischem Vorbild, geladen und mit Puler auf der Pfanne, weil er sich nachts von der Arbeit kommend sehr unwohl in seinem Woghnumfeld fühlt. Es sind schon mehrere Überfälle bekannt geworden.

Tatsächlich wir er eines Nachts von zwei Jugendlichen, die mit Messern bewaffnet sind, zur Herausgabe seines Portmonnais und des Handies genötigt.

Er zieht seine Waffe und droht. Die Jugendlichen rücken Attila näher, da sie an eine Bedrohung durch die altertümliche Waffen icht glauben.

Attila schiesst einem von beiden vor Angst in den Kopf. Der zweite verlässt sofort fluchtartig den Ort des Geschehens.

Was ist zu tun?

Polizei und Notarzt rufen.

Die Polizei wird die Waffe konfiszieren und den Tathergang aufnehmen.

Attila hat zwei Straftaten begangen - geschossen und getötet.

Soweit unstrittig.

Attila wird Notwehr als Grund angeben.

Durch das gefundene Messer in des Toten Hand ist diese Aussage glaubhaft.

Attila hat erstmal ein Verfahren am Hals (Totschlag), das jedoch spätestens in der zweiten Instanz mit Freispruch wg. Notwehr enden wird.

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Praxis: Attila führt eine legal erworbene Steinschlosspistole mit historischem Vorbild, geladen und mit Puler auf der Pfanne, weil er sich nachts von der Arbeit kommend sehr unwohl in seinem Woghnumfeld fühlt. Es sind schon mehrere Überfälle bekannt geworden.

Tatsächlich wir er eines Nachts von zwei Jugendlichen, die mit Messern bewaffnet sind, zur Herausgabe seines Portmonnais und des Handies genötigt.

Er zieht seine Waffe und droht. Die Jugendlichen rücken Attila näher, da sie an eine Bedrohung durch die altertümliche Waffen icht glauben.

Attila schiesst einem von beiden vor Angst in den Kopf. Der zweite verlässt sofort fluchtartig den Ort des Geschehens.

:shock::shock:

Du machst mir Angst! War das ein Fall von akuter Dirty Harrieterithis?

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Nein, DH hätte den Gaser genommen...

(Sorry, Harry, hier stehe ich, ich konnte nicht anders)

Diese fast frei erfundene Geschichte basiert aber auf mehrern realen Gegebenheiten. Z.B. Ein junger Mann erschoss vor vielen Jahren mit einem Vorderlader (ohne Sprengpappe, Perkussion!) einen Angreifer in Notwehr. Freispruch. Er war schon mehrfach von selbigem Subjekt bedroht wurden und führte deshalb die Pistole. Darum war auch das illegale Führen und Pulver-aus-Silversterknaller-kratzen straffrei. Man hat ihm ausserdem zugute gehalten, dass ein Warnschuss bei einer einläufigen Waffe wirklich keine gute Idee gewesen wäre.

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@ Califax :

Danke für die Info, jetzt habe sogar ich verstanden :mrgreen:

Alles logisch und klar erklärt. :!:

Nur ein winziger Fehler war dabei :

Ich hätte den nicht in den Kopf sondern in die E... r geschossen.Außerdem habe ich kein Portmonai.. :D

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