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Neue (und alte) Schikanen der Regierung – Teil 2


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Die Bundesregierung hatte Ende Januar 2016 per Eilantrag dem Bundesrat einen Entwurf zu Änderungen im Waffengesetz zur Beratung übergeben. Der Bundesrat musste innerhalb von drei Wochen darauf reagieren.  Beide werden in den nächsten Tagen debattieren (9. März der Bundestag und 10. März der Bundesrat). Teil 2 der Schikanen befasst sich mit dem Bundesrat, der wieder mal das Halbautomatenverbot fordert und die Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Er hat aber auch zwei interessante Änderungsvorschläge gemacht, die sinnvoll und positiv sind. Teil 1 gibt es hier: Link

Alte Schikanen

Das Verbot von Halbautomaten kommt aus Bremen (SPD) stammt aktuell vom Januar 2017, war aber schon 2009/2010 und 2012-2014 Thema, die Regelabfrage beim Verfassungsschutz kommt aus Hessen (CDU) und stammt aktuell vom September 2016, wurde aber so schon 2014 vom Bundesrat durch den Vorschlag aus Niedersachsen eingefordert und ist ebenfalls Thema seit 2009. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder, die aus den Landesregierungen kommen. Mit 35 Stimmen gibt es eine absolute Mehrheit. Jedes Land muss einheitlich abstimmen.

Verbot von B7-Halbautomaten

Alle Jahre wieder kommt die Bremer SPD mit dem Gunban. Es scheint ein Steckenpferd von Tschöpe und Mäurer zu sein. Ich habe schon 2010 in einem offenen Brief aufgezeigt, wie wenig Ahnung Herr Tschöpe vom Waffenrecht hat. Das hat sich bis heute leider nicht geändert, wie man an dem Entwurf sieht.

Nachdem man 2009 kein Verbot aller Halbautomaten durchsetzen konnte, versuchten die Grünen ein Verbot der B7-Halbautomaten durchzusetzen und scheiterten damit im März 2013. Hier Auszüge der Rede der damaligen Waffenrechts-Expertin der SPD, Gabriele Fograscher:

Die Streichung des Verbots von kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Schusswaffen (Anm. im Jahr 2003) war kein Versehen der damaligen rot-grünen Bundesregierung. Wir haben das bewusst gemacht; denn es gab große Abgrenzungsprobleme, was nun eine kriegswaffenähnliche Schusswaffe ist und was nicht.

Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat seinerzeit zweifellos bewusst eine nicht praktikable und für die öffentliche Sicherheit bedeutungslose Norm abgeschafft. Der objektive Eindruck von einer Waffe ist für deren tatsächliche Gefährlichkeit ohne jeden Belang.

Transkript und Video der Rede vom 22. März 2013

Und hier Auszüge vom damaligen FDP-Waffenrechtsexperten Serkan Tören:

Verbot von halbautomatischen Waffen, die wie Kriegswaffen ausschauen. Natürlich gibt es ein Abgrenzungskriterium, und es ist fraglich, wie man das in der Umsetzung handhaben soll. Im Übrigen haben das Ihre Vorgänger von Rot-Grün besser gemacht. Sie haben das Verbot nämlich aufgehoben. Jetzt stellt sich für mich die Frage, warum Sie das wieder umkehren wollen. Das erschließt sich mir nicht ganz

Ich begründe das damit, dass Sie jetzt irgendwelche Ansätze suchen, um gegen jegliche Art von Waffen vorzugehen. Das sagen Sie nur nicht offen. Einmal greifen Sie sich die Großkaliber heraus, und jetzt sind es die halbautomatischen Waffen.

Transkript und Video der Rede vom 22. März 2013

Die Begründung Bremens für ein B7-Verbot, merkt man, dass der Bundesrat und dessen Ausschüsse, die diese übernahmen, keine Ahnung von der Materie haben.

Der Bundesrat fordert das Verbot aller von Voll- auf Halbautomaten umgebauten Waffen (1) und ein Verbot der B7-Halbautomaten (2) mit dieser Begründung:

  1. Bei diesen halbautomatischen tragbaren Schusswaffen handelte es sich ursprünglich um vollautomatische Kriegswaffen, die ihre Kriegswaffeneigenschaft jedoch infolge eines Umbaus verloren haben. Diese Waffen, denen ein erhebliches Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial innewohnt, können allerdings wieder zu voll- und halbautomatischen Schusswaffen rückgebaut werden.
  2. Ein Bedürfnis, im Schießsport derartige Waffen zu verwenden, ist zu negieren und widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpistolen, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet werden. Die Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele Magazine abzufeuern – eine Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbautomatischen Schusswaffen – ist im Schießsport nicht erforderlich. Darüber hinaus bedarf es dort nicht Waffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Ausdruck kriegerischem oder militärischem Handeln sind.

Der Waffen-Experte Benstein vom BKA hatte zum Punkt 1 im Europäischen Parlament bereits letztes Jahr ausführlich Stellung genommen:

Auch wenn wir wirklich eine ganze Kategorie verbieten würden, würden wir keine einzige Tat verhindern.

B7 Waffen sind ja bereits europaweit registriert und benötigen eine Genehmigung vor Erwerb. Von daher ist es nicht notwendig, diese zu verbieten.

Ein Durchschnittsbürger ist daher nicht in der Lage, eine Waffe zu reaktivieren. Jedoch ein Fachmann für Metallbearbeitung, wie z.B. Schlosser und Automechaniker, Werkzeugmacher, Büchsenmacher. Wir können mit unseren Maßnahmen nur den normalen Bürger davon abhalten, nicht jedoch den Spezialisten, der auch aus Schrott Waffen bauen kann.

Wir in Deutschland prüfen neue Waffen darauf, ob man mit einfachen Mitteln diese in Vollautmaten umbauen kann. Verhindern können wir gar nichts, nur die Latte hochlegen.

Anhörung im Europaparlament im Februar 2016

Zum Punkt 2 nehme ich wie folgt Stellung:

Nicht jeder Sport ist olympisch. Die olympischen Disziplinen werden fast jährlich neu ausgerichtet. Disziplinen fallen raus – oder kommen neu dazu. Würde jeglicher nicht-olympische Sport verboten, könnten keine neuen hinzukommen.

Mit diesen halbautomatischen Schusswaffen finden Landes-, Europa- und Weltmeisterschaften statt. Diese Schießsportdisziplin ist diejenige mit den höchsten weltweiten Zuwachsraten im Mitgliederbereich. Nur weil die Medien nicht darüber berichten, bedeutet dies nicht, dass dieser Sport nicht weltweit betrieben wird.

Es gibt nur im Fünfkampf Lichtpunktpistolen, damit die Zuschauer diesen im Stadion betrachten können statt zum Schießstand zu fahren. Der Trend zu Druckluft und Kleinkaliber (KK) war eher eine Kostenfrage als eine Frage der Gefährlichkeit. Erst 1976 wurde Biathlon auf KK umgestellt, damit auch ärmere Länder trainieren können.Die Anforderung an die Schießstätten (beim Training wie auch bei Olympia) sind einfach kostengünstiger. Der Trend wird dadurch begünstigt, dass immer mehr Ausrichter-Länder komplett neue Olympia-Anlagen bauen statt die Infrastruktur vor Ort zu nutzen.

Die Annahme, Athleten würden ihre Waffen missbrauchen, weil diese so “gefährlich” seien, ist unbegründet. Es ist uns kein Fall weltweit bekannt, dass ein IPSC-Sportler seine Sportwaffen missbraucht hat.

Sportschützen folgen – wie auch andere Sportler, die Werkzeuge nutzen (Bob, Ski, Auto, Tennisschläger) – dem technischen Fortschritt. Die modernen Gewehre haben ihr Aussehen in den letzten 100 Jahren ebenso stark verändert wie Autos, aber wesentlich mehr als ein Tennisschläger, während sich das Äußere von Pistolen und Revolver nur wenig veränderte.

Der technische Fortschritt bedingt das Äußere. Es nicht verwunderlich, wenn Armee und Sportschützen, die gleichen Verbesserungen würdigen: Schiebeschäfte für die individuelle Anpassung, Montageschienen zur Aufnahme von Zubehör, kompakte Bauweise, Gewicht und Präzision. Daher ist es auch nicht verwunderlich, wenn diese Verbesserungen sich optisch ähneln. Dies sieht man ja auch im Autobau, wo unterschiedliche Hersteller, die ihre Autos optimieren, sich immer stärker ähneln.

Wenn man irgendetwas verbieten will, dann sollte man evaluieren, ob eine Verbot von Austauschteilen, die mit einfacher Handhabung zivile Halbautomaten in Vollautomaten umrüsten können, sinnvoll wäre – jedoch nicht einen bestimmten Waffentyp; erst recht nicht, wenn dieser Waffentyp im legalen Status nicht bei Verbrechen missbraucht wurde.

Waffenbesitzer sind rechtstreu. Der Umbau in Vollautomaten ist verboten, Gewaltdelikte sind verboten. Nur weil man das Werkzeug besitzt, um Missbrauch zu betreiben, bedeutet das nicht, dass man auch Missbrauch tätigt. Die Annahme, legale Waffenbesitzer seien potentielle Gewalttäter, ist genauso unsinnig wie die, dass alle Männer potentielle Vergewaltiger seien. (Links zum Weiterlesen für Interessierte: Link1, Link2, Link 3)

Nicht das Tatmittel, sondern die Umstände führen zu Gewalt.

Daher ist es richtig, wenn der Gesetzgeber den Zugang zu legalen Waffen verbietet, falls bestimmte Umstände, die Gewaltdelikte fördern oder Beweise für eine hohe Gewaltbereitschaft liefern, vorliegen.

Erfordert die Handhabung eines Werkzeugs eine Einweisung, um Gefahren zu mindern, dann gibt der Staat Auflagen vor, wie z.B. ein Führerschein für Autos, ein Zertifikat für die Bedienung CNC Maschinen oder ein Sachkundenachweis für den Waffenbesitz.

Ideologie im Sinne von “das braucht niemand”, wie der Vorschlag aus Bremen, der im Grund alle Großkaliberwaffen verbieten will, darf nicht Gegenstand für ein Gesetz werden.

Regelabfrage beim Verfassungsschutz

Der Bundesrat glaubt, die Speicherung in der Extremisten-Datei die generelle Unzuverlässigkeit attestiert und fordert die Regelabfrage beim Verfassungsschutz. Hier die Begründung:

Zudem soll eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder oder eine auf Tatsachen gestützte Prognose zur Tatbestandserfüllung ausreichen.

Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und auch bereits vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis eindämmen zu können, ist eine waffenbehördliche Regelabfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich.

Download-Link – Bundesrat

Die Bundesregierung hatte 2014 zu dem Vorschlag aus Niedersachsen wie folgt Stellung genommen:

Im Einzelfall ist die Berücksichtigung von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits nach aktueller Rechtslage möglich und gemäß Ziffer 5.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in bestimmten Fällen auch vorgesehen.

Ein Verfahren, in dem Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden gemäß der Intention des Gesetzentwurfs künftig in jede Zuverlässigkeitsprüfung einbezogen werden sollen, bedarf zunächst weiterer Prüfung, auch um den mit diesem Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwand begrenzt zu halten.

Stellungnahme der Bundesregierung Drucksache 18/1582

Rechtsanwalt Jede hatte dazu 2014 – und auch schon 2013 – folgendes geschrieben:

Finger weg vom Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden!

Das Trennungsgebot läßt sich ganz einfach beschreiben: Die Geheimdienste dürfen zur Sammlung der Informationen Methoden nutzen, die den Polizeibehörden aus gutem Grund verboten sind. Dafür haben sie keinerlei polizeiliche Aufgaben und Rechte. Hintergrund sind unsere Erfahrungen mit der politischen Polizei ab 1815 und während der NS-Zeit.

Den erneuten Vorstoß durch den hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier (CDU) hatte ich bereits im September 2016 unter die Lupe genommen.

Seine Forderungen:

  1. Alle beim Verfassungsschutz gespeicherte Personen sollen als unzuverlässig gelten. ­
  2. Die bloße, frühere Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung mit verfassungsfeindlichem Hintergrund und die Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art einer extremistisch ausgerichteten Partei, sollen die Unzuverlässigkeit begründen.
  3. Jede Zuverlässigkeitsprüfung soll an eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden geknüpft werden.
  4. Die jährlichen Kosten von 4,9 Mio. € sollen die Bürger zahlen

Meines Erachtens ist dieser Vorschlag verfassungswidrig

Ich habe mir die Mühe gemacht, die verfassungsrechtliche Bedenken und Nutzen der Rechtsextremisten-Datei zusammenzufassen:

  • Die Speicherung in der Extremisten-Datei darf nur zur Informationseinholung in Eilfällen genutzt werden, jedoch nicht für operative Eingriffe wie den Entzug einer Waffenbesitzkarte.
  • Die frühere Mitgliedschaft zu Vereinen oder Organisationen, die nicht verboten sind, muss zeitlich begrenzt werden. Ebenso fehlen Definitionen für einen „Anhänger“, sowie auch Kriterien, wann ein Verein insgesamt als rechtsextremistisch zu bezeichnen ist.
  • Besuche von Konzerten genießen einen grundrechtlichen Schutz (Art. 5, 8, 21 GG) und dürfen nicht zum Entzug einer Waffenbesitzkarte führen.
  • Die Regelabfrage verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Da auch unwissende Kontaktpersonen ohne jegliche Gewaltbereitschaft beim Verfassungsschutz gespeichert sind und der Verfassungsschutz mit geheimen nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet, die gänzlich ungesichert sind, würde bereits ein Verdacht für den WBK-Entzug ausreichen.

Die bloße, frühere Mitgliedschaft in einem Rockerclub (nicht verbotene Vereinigung) oder der Besuch eines Musikfests (Veranstaltung jeglicher Art), welches z.B. von der NPD oder DKP (extremistisch ausgerichteten Partei) veranstaltet wurde, würde die absolute Unzuverlässigkeit begründen.

Der Vorstoß richtet sich insbesondere auf Rechts-Extremisten, die der Verfassungsschutz in der Rechtsextremisten-Datei (RED) erfasst. Diese Datei wurde 2016 evaluiert und kam zu folgendem Ergebnis:

Nach Auffassung der Praktiker führen allerdings die aus verfassungsrechtlicher Perspektive erforderlichen Einschränkungen und verfahrensrechtlichen Absicherungen zu einer weitgehenden Entwertung des mit der erweiterten Datennutzung theoretisch verbundenen Nutzens.

Insofern muss an dieser Stelle die Frage gestellt werden, ob der für die bislang noch nicht erfolgte technische Umsetzung erforderliche Aufwand in Anbetracht des voraussichtlich nur geringen Nutzens dieses Instruments gerechtfertigt ist.

Im Oktober 2014 wies RED nur 9.012 Hauptpersonen, 1.723 dolose (mit Vorsatz) Kontaktpersonen und 601 undolose (ohne Vorsatz) Kontaktpersonen auf, sowie 599  rechtsextremistischen Gruppierungen und Vereinigungen. Die Menge der Hauptpersonen hat sich in den letzten Jahren kaum geändert. Die meisten Extremisten sind bereits den Polizeibehörden bekannt.

Wenn schon die technische Umsetzung von RED keinen akzeptable Kosten-Nutzen-Effekt bringt, würde diese neue Forderung – falls die Bürger für die Kosten aufkommen müssen – nur eines bringen: mehr Gebühren im Sinne von “if you cannot ban it, tax it!” ohne jeglichen Nutzen.

Zum Weiterlesen:

Zwei positive Änderungsvorschläge

1. Bestandsschutz auch für neue Waffenbesitzer im gleichen Haushalt.

Die in § 36 Absatz 4 WaffG-E enthaltene Besitzstandsregelung zu Gunsten des bisherigen Besitzers von Aufbewahrungsbehältnissen sollte hinsichtlich weiterer Personen in häuslicher Gemeinschaft ergänzt werden. Diese praxisgerechte Erweiterung schafft für das gemeinschaftliche Aufbewahren von Waffen oder Munition durch andere berechtigte Personen in häuslicher Gemeinschaft Rechtssicherheit. Das betrifft zum Beispiel Personen, denen erst nach Inkrafttreten der Änderung des Waffengesetzes eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen wäre die Verpflichtung zur Anschaffung eines Zweitschranks nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden Personen unbillig, während der bisherige Besitzer das bereits vorhandene Aufbewahrungsbehältnis weiterhin rechtmäßig nutzen darf.

2. Evaluierung eines neuen Straftatbestands: illegales Anbieten

Das bloße Unterhalten eines Verkaufsangebots befindet sich in der Regel noch im Bereich der straflosen Vorbereitung; die Schwelle zum strafbaren Versuch ist erst überschritten, wenn Vertragsverhandlungen so weit fortgeschritten sind, dass ein hinreichend bestimmtes Angebot besteht, mit dem der Vertragspartner einverstanden ist (vgl. BGH NStZ 1994, 135).

Aufbauend auf dem Antrag Nordrhein-Westfalens im Rechtsausschuss zu prüfen, ob im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Strafvorschriften um ein generelles Verbot des öffentlichen Feilbietens von Schusswaffen zum illegalen Erwerb ergänzt werden können, unterbreitet der Freistaat Bayern einen konkreten Formulierungsvorschlag, um dem öffentlichen Feilbieten von Schusswaffen Einhalt zu gebieten.

Durch die Erweiterung der Begriffsdefinition des Handeltreibens bereits auf das “Feilbieten”, das heißt auf die Aufforderung an einen anderen zum Kauf, wird ein Anknüpfungspunkt geschaffen, der bereits das bloße Anbieten von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis unter Strafe stellt, ohne dass es eines Nachweises konkreter Verkaufsbemühungen oder Erfolgen bedarf.

Dieser Vorschlag ist zu begrüßen, sollte aber detaillierter definiert werden. Während ein Angebot im Darknet mit Vorsatz einen illegalen Verkauf beabsichtigt (oder in betrügerischer Absicht vorgibt, diesen zu tätigen), ist das Feilbieten in anderen Medien in manchen Fällen nur fahrlässig, weil unser Waffenrecht viel zu kompliziert ist, um es 100% richtig anzuwenden.

Und noch ein negativer Vorschlag

Das Messerführverbot war wirkungslos für Kriminelle, führt aber zu vielen Gerichtsprozessen für rechtstreue Bürger. Das macht Arbeit für Polizei und Juristen ohne Nutzen, weshalb viele Polizisten (Praktiker) für eine Abschaffung plädieren (leider nicht die politisch geprägten Polizeichefs). Das gleiche gilt für die Liste der verbotenen Gegenstände. So stufte das Bundeskriminalamt Badezimmer-Garderobenhaken im „Ninja-Stil“als verbotene Waffen ein und beschlagnahmten Polizisten auf Flughäfen Cluster-Handtaschen mit Schlagringverschluss. Während rechtstreue Bürger sich vor Gericht wegen des Besitzes dieser verbotenen „Waffen“ behaupten müssen, interessieren sich die Kriminellen überhaupt nicht für Verbote. Regelmäßig stellen Polizisten auch Jahre nach dem Waffenverbot Butterflymesser, Schlagringe und Wurfsterne bei Kriminellen sicher.

Der Bundesrat sieht das anders und will weitere Gegenstände verbieten. Bereits die Begründung zeigt auf, dass damit niemanden geholfen ist, weil sie einfach keiner versteht. Von der Absicht im Jahr 2000, das damals komplizierte Waffengesetz zu simplifizieren, sind wir meilenweit entfernt. Fast jedes Jahr kommen zig hundert neue Worte hinzu, die kaum verständlich sind, wie diese.

In Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 WaffG werden einige besondere Ausprägungen von Gegenständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG verboten. Hierunter fallen unter anderem Fallmesser, Butterfly und Faustmesser.
Rechtlich problematisch ist es, wenn bestimmte Messer zum Beispiel beidseitig geschliffen sind und somit eine Hieb- und Stoßwaffen-Eigenschaft aufweisen (zum Beispiel Faustdolch), was sie zu Gegenständen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG macht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG nur für Gegenstände nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG. Eine Verbotsnorm für Gegenstände, die gemäß den Definitionen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 WaffG gestaltet und zusätzlich Hieb- und Stoßwaffe sind, existiert nicht.
Um auch den Umgang mit Hieb- und Stoßwaffen, die über bestimmte, für andere Gegenstände verbotsbegründende Merkmale verfügen, zu verbieten soll eine Verbotsnorm für Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2, Nummern 2.1.2 bis 2.1.4 WaffG, die zusätzlich noch Hieb- und Stoßwaffe sind, geschaffen werden.

Auf der anderen Seite werden Gegenstände, die nicht verboten sind, wie z.B. Baseballschläger, Tactical Pen und Macheten, als Waffen eingestuft, wenn sie in bestimmten Situationen konfisziert werden: bei Durchsuchungen oder während einer Gewalttat. Von daher würde es mehr bringen, fast alle Verbote von Gegenständen wieder aufzuheben statt neue Gegenstände zu verbieten.

Zum Glück …

zusammensetzung.jpg?__blob=poster&v=21… wird nicht alles, was die 69 (!) Mitglieder des Bundesrats beschließen, auch Gesetz. In der letzten Wahlperiode endeten nur sieben von 85 Anträgen bzw. 48 Beschlüssen in einem Gesetz.

Gesetzesvorlagen des Bundesrates

85x Antrag auf Einbringung als Gesetzentwurf beim Bundestag
48x vom Bundesrat als Gesetzentwurf beschlossen und der Bundesregierung zugeleitet
7x vom Bundestag beschlossen und dem Bundesrat bislang zugeleitet
7x vom Bundesrat beraten
7x davon durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet

Aber man sollte sich schon mal die Frage stellen, warum die Mehrheit der Innenminister und Länderregierungen laufend das Waffengesetz verschärfen will. Und hier ist es egal, ob schwarz oder rot die Koalition anführt.

Interessant ist, dass die grün angeführte Regierung von Baden-Württemberg im September 2016 die Regelabfrage beim Verfassungsschutz abgelehnt hatte, ebenso wie das rot-rot geführte Brandenburg.

Leider ist der Bundesrat völlig intransparent und manche Länder auch. Ich habe nur die Stimmabgabe dieser Länder hier gefunden.

Baden-Württemberg Ablehnung Grüne-CDU
Bremen Zustimmung SPD-Grüne
Sachsen-Anhalt Zustimmung CDU-SPD-Grüne
Mecklenburg-Vorpommern Zustimmung SPD-CDU
Sachsen Zustimmung CDU-SPD
Saarland Zustimmung CDU-SPD
Hessen Antragseinreicher CDU-Grüne
Hamburg Zustimmung SPD-Grüne
Brandenburg Enthaltung zur Einbringung des Gesetzentwurfs.
Abgabe einer Protokollerklärung.
SPD-Linke
Thüringen Zustimmung Linke-SPD-Grüne
NRW Zustimmung SPD-Grüne
Niedersachsen Zustimmung SPD-Grüne
Rheinland-Pfalz Einbringung beim Deutschen Bundestag gem. Ziffer 1 Drs. 357/1/16: Nein.
Bestellung gem. Ziffer 2 der Drs. 357/1/16: Ja.
SPD-Grüne-FDP

Und so geht Politik:

Stenografischer Bericht 948. Sitzung Berlin, Freitag, den 23. September 2016

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 19: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Antrag des Landes Hessen – (Drucksache 357/16)
Es gibt keine Wortmeldungen.
Eine Erklärung zu Protokoll*) hat Minister Ludwig (Brandenburg) abgegeben.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Empfehlungen des Innenausschusses vor.
Bitte das Handzeichen für Ziffer 1! – Mehrheit.
Wer ist dafür, den Gesetzentwurf nach Maßgabe der vorangegangenen Abstimmung beim Deutschen Bundestag einzubringen?
Das Handzeichen bitte! – Mehrheit.
Dann ist so beschlossen.

Anlage 11 – zu TOP 19 Erklärung von Minister Stefan Ludwig (Brandenburg) zu Punkt 19 der Tagesordnung

Brandenburg misst dem Kampf gegen Extremismus, vor allem rassistischer und fremdenfeindlicher Prägung, einen hohen Stellenwert bei. Das Ziel der Gesetzesinitiative, Extremisten durch eine Änderung des Waffengesetzes den Zugang zu legalen Waffen zu unterbinden, wird daher unbedingt befürwortet.

Allerdings bestehen hinsichtlich der Ausgestaltung der waffenrechtlichen Normen im Gesetzentwurf grundsätzliche rechtsstaatliche Bedenken.

So erscheint es nicht verhältnismäßig, die waffenrechtliche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit an die bloße automatisierte Speicherung bei einer Verfassungsschutzbehörde zu knüpfen. Insbesondere bei Personen mit kurzer Speicherfrist ist die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit als nicht sachgerecht zu beurteilen.

Auch eine Nachberichtspflicht des Verfassungsschutzes in der vorliegenden Form begegnet Bedenken, da sie entbehrlichen Verwaltungsaufwand (insbesondere Speicheraufwand) bei den Verfassungsschutzbehörden erzeugt. Seit der Einführung des Nationalen Waffenregisters kann sich der Verfassungsschutz erforderliche Informationen über Waffenbesitz ohne Datenspeicherung jederzeit beschaffen. Einer Doppelspeicherung der personenbezogenen Daten aller Waffenbesitzer – neben dem Nationalen Waffenregister auch beim Verfassungsschutz – bedarf es daher nicht.

Zum Nachlesen:

Ich habe bei beiden Änderungsvorschlägen in der PDF die wichtigsten Stellen gelb markiert und mit Kommentaren versehen, die man nur vollständig einsehen kann, wenn man die Datei runterlädt, statt sie nur im Browser zu betrachten:

Download-Link – Bundestag

Download-Link – Bundesrat

Falls Ihr Politiker oder Medien informieren wollt: Adresslisten gibt es hier: LINK!

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