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#Mythbusters: Vorzeigen der Waffen bei einer Fahrzeugkontrolle


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Jeder kennt die Situation: Man wird von der Polizei angehalten und kontrolliert. Bei der Kontrolle wird der Polizist auf meine Waffen aufmerksam, die ich ordnungsgemäß transportiere.

Viele fragen sich nun, ob man die Waffe (nach Aufforderung durch den kontrollierenden Beamten) auspacken und vorzeigen muss.

Oftmals hört man, dass man dies unter keinen Umständen darf, da man ja sonst die Waffe führen würde und dies ja einen Waffenschein voraussetzt.

Dazu ein Blick ins WaffG:

§38 WaffG (Ausweispflicht):

Wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass und wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte … mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

Hier ist selbstverständlich auch das erlaubnisfreie Führen (“Transport”) gem. §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG gemeint.

Soweit darf also der Kontrolleur meine Dokumente prüfen.

Natürlich darf der Kontrolleur auch die Waffen kontrollieren. Nur durch die Nachschau vor Ort kann sichergestellt werden, dass Waffen, Dokumente und Person zusammenpassen. Andernfalls würde die Kontrolle keinerlei Sinn machen.

Dies stellt der Kommentar zum Waffenrecht wie folgt dar:

Die Überprüfung durch die Polizei oder andere zur Personenkontrolle Befugte umfasst die Echtheit der Dokumente sowie den Abgleich der Waffen mit den Eintragungen in den vorgelegten Dokumenten, z.B. die Überprüfung der Waffennummern. Das bedeutet, dass die zur Kontrolle Befugten die mitgeführten Sachen in Augenschein nehmen und dazu diese auch öffnen lassen darf, was in der Vergangenheit nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Waffenbesitzern und Polizisten geführt hat. (so Apel/Bushart, §38 WaffG Rn. 9)

Grundsätzlich wird der Polizist die Waffe selbst aus dem Transportbehältnis entnehmen und nicht durch den Waffenbesitzer entnehmen lassen. Das etwaige Risiko wäre zu groß. Rechtlich möglich wäre ein Auffordern zum Vorzeigen dennoch.

 

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vor 2 Stunden, Gatopardo sagte:

DAS sollte man angesichts zahlloser "Genial"- Beiträge in allen Waffenforen quer durchs Internet irgendwo anpinnen, damit man es im Fall der Fälle schnell zur Hand hat !

Nützt nur leider nichts, gibt schon Schreiber die das anzweifeln und immer noch zur Verweigerung der Kontrolle vor Ort auffordern.

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Bleibt ne heikle Sache.

Identität und damit Berechtigung ist auf jeden Fall zu prüfen, im Zweifelsfall Abgleich mit 110.

Anschließend "machen lassen", dann seit ihr auf der halbwegs sicheren Seite.

Das die Güter mal grundsätzlich mitgenommen werden ist natürlich sowieso nicht auszuschließen, aber so ist das halt. :P

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vor 2 Stunden, Greenhawker sagte:

Nützt nur leider nichts, gibt schon Schreiber die das anzweifeln und immer noch zur Verweigerung der Kontrolle vor Ort auffordern.

Irgendwelche Interpretation von juristischen Laien würde ich grundsätzlich auch erst einmal mit Vorsicht genießen. Meine Waffe dürfen die gerne auf dem Revier kontrollieren, wenn der Schichtleiter als Hausherr sein Ok gegeben hat.

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Ist im Prinzip ja eigentlich ein "theoretischer Fall". Weil dazu erst andere Sachen eintreten müssen.

Vorraussetzung 1:  Die Polizei weiß im Vorraus was mitgeführt wird.

->  Dann hat man eh ein Problem.

Vorraussetzung 2:  Mr "Legalwaffenbesitzer" redet viel zuviel (schaut mal was ich habe) bei ner stinknormalen Kontrolle, oder hat viel zuviele Aufkleber am Auto, und wird grade vom Schießstand weg verfolgt (dann siehe 1)

Wer nichts weiß frägt nicht.

Vorraussetzung 3: "Doofe Polizisten", die ja wissen sollten wenn man vom schlimmsten Fall ausgeht das die Waffen geladen mitgeführt werden usw. was man überprüfen will usw. und so oft wie sich Schüsse lösen wenn Polizei in der Nähe ist...  Und dann vielleicht im dunklen mit der Taschenlampe im Kofferraum nach irgendwelchen Nummern suchen weil da jemand - der eh keine Ahnung, aber Interesse hat -  gerne anschauen möchten... "Siehe Nummer 2"

Goldene Regel also damit diese nicht erfüllt werden:

"Solang du nicht gefragt wirst:

Halt die Fresse, Oh halt die Fresse, Halt einfach deine Fresse" :P 

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Nach meinem Verständnis unserer tollen Gesetzen dürfen die doch zwischenzeitlich jederzeit an meiner Türe klingeln und die Aufbewahrung in meinem Haus kontrollieren.

Warum also sollten sie nicht auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung in meinem Auto kontrollieren dürfen ?

Ansonsten will ich hier sogar Deckard gerne zustimmen, solange ich bei einer Kontrolle nicht explizit gefragt werde - Maul halten  (ist im Umgang mit der Polizei in jeder Situation ein bewährtes Mittel, denn was nie gesagt wurde kann auch nicht mißverstanden werden).

 

GP

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Das

vor 2 Stunden, xhbkx sagte:

Kofferraum ist eh Tabu also was soll ich mir da nen Kopf machen.

erscheint mir nicht so logisch wie Du es meinst.

Die Polizeivollzugsgesetze der Länder (oder wie das genau sich nennt) sehen da für Verkehrskontrollen nach meiner Kenntnis einige Dinge vor, die der Normalbürger nicht so kennt.

Den Kofferraum eines PKW als rechtlich geschützten Raum wie eine Wohnung zu sehen, ist m.E. ein Irrtum.

GP

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Für die, die es immer noch nicht begriffen haben:

Auch für den verschlossenen Kofferraum bedarf es eines Durchsuchungsbefehls. Gefahr im Verzuge wird schwierig zu erklären, wenn das Ding im Kofferraum liegt und ich vom Match nach Hause fahre. Er kann mir hinterherfahren, mir Zeit zum Ausladen und Verstauen in den ordnungsgemäßen Behältnissen geben, dann an der Tür klingeln und fragen.

Warndreieck, Verbandskasten und Rettungsweste gehören nicht in den Kofferraum. Somit sieht er die Plempe auch gar nicht.

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vor 2 Stunden, DirtyHarriett sagte:

Für die, die es immer noch nicht begriffen haben:

Auch für den verschlossenen Kofferraum bedarf es eines Durchsuchungsbefehls.

Du führst vollmundige Worte - bist Du Fachmann ? Bist Du Jurist ?

Kennst Du die entsprechenden Polizeigesetze aller Bundesländer so vollständig und gut ?

Bist Du wirklich kompetent genug, anderen Leuten Begriffstutzigkeit vorzuwerfen ?

Es mögen umstrittene Fragen sein, aber ob für einen Kofferraum z.B. bei einer Ringfahndung ein Durchsuchungsbeschluß nötig ist, das halte ich durchaus für fragwürdig !

Ich sage nicht, daß ich Recht habe - aber ob die Sicherheit und Überzeugung Deiner Formulierung auch der Überprüfung standhält, das bezweifle ich doch auch !

:bayer:

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vor 2 Stunden, Jägermeister sagte:

Das ist so pauschal ausgesagt schlichtweg falsch.

Hier mal ein Beispiel, wo die widerrechtlich erworbenen Beweise trotzdem verwertet werden durften:

https://www.ra-kotz.de/durchsuchung.htm

Was soll den hier außer Deinem völlig unpassenden Beispiel falsch sein ?

Wie wenig hat jetzt dieser Fall mit einer

VERKEHRSKONTROLLE

von der wir hier reden und die hier Thema ist, zu tun ?

Seit wann sind gezielte Ermittlungen gegen Personen wegen Verdachts einer Straftat mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle vergleichbar ?

In der Klausur stünde: Thema verfehlt, ungenügend :rolleyes:

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vor 5 Stunden, DirtyHarriett sagte:

Trotzdem: das Recht zu schweigen hat man immer.

Wer bezweifelt das ? Das ist doch gar nicht Thema !

Du hast die Berechtigung der Überprüfung des Kofferraums während einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Zweifel gestellt.

Nur darum geht es !

Hier wird das Recht zu schweigen mit der Frage durcheinandergewürfelt ob ein Kofferraum im rollenden Verkehr auf öffentlichen Straßen demselben Schutz unterliegt wie die eigene Wohnung, JM bringt Vergleiche von gezielten Ermittlungen wegen einer Straftat und einem auf privatem Gelände geparkten PKW ins Spiel -

irgendwie ist es immer hilfreich, sich den konkreten SV erst mal zu eigen zu machen und nicht Stichworte zu kombinieren. Ein Kofferraum in der eigenen oder sonstigen, privaten Garage oder Gelände kann durchaus anderen Regeln unterliegen, wie während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, eine allgemeine Verkehrskontrolle ist etwas ganz Anderes, wie ein gezieltes Ermitteln gegen Personen wegen Verdachts einer Straftat - und somit gelten auch immer andere Bestimmungen.

Wäre das alles so einfach, würden die RAe serienweise verhungern :P

GP

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vor einer Stunde, Gatopardo sagte:

In der Klausur stünde: Thema verfehlt, ungenügend

Man merkt Dir an, dass die Juristerei nicht Dein Metier ist.

Wenn selbst bei Gefahr in Verzug die Durchsuchung und Sicherstellung des Beweismaterials widerrechtlich war, ist bei einer normalen Verkehrskontrolle (ohne Gefahr in Verzug) die Messlatte für eine richterliche Anordnung wohl noch 5m höher.

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vor einer Stunde, Gatopardo sagte:

Wer bezweifelt das ? Das ist doch gar nicht Thema !

Du hast die Berechtigung der Überprüfung des Kofferraums während einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Zweifel gestellt.

Nur darum geht es !

Nöh. Der wesentliche Punkt ist: wenn ich Plempen dabei habe, sind die Sachen, die die Rennleitung sich in der Regel angucken will, im Innenraum und nicht bei den Plempen.

Und als erstes weisen die sich mir gegenüber aus, dazu sind sie verpflichtet. Und dann haben sie KEINERLEI Veranlassung, bei mir in den Kofferraum zu schauen. Und: ich brauche denen nicht zu sagen, was ich transportiere. Wenn ich es tue, bin ich selbst schuld, daß die mir den Kofferraum auseinander reißen.

 

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vor 8 Stunden, Jägermeister sagte:

Man merkt Dir an, dass die Juristerei nicht Dein Metier ist.

Natürlich nicht, dazu sind Hochbautechniker auch viel besser geeignet, das merkt man schon an der Logik der Vergleiche und deren Angabe in Höhenmetern :baeh1:

An den Rest der Mannschaft: Glaubt und tut einfach, was Ihr wollt, es sind doch nicht meine Probleme, wenn Ihr damit Ärger kriegt :rolleyes:.

Die Leute von der GRA, mit denen ich ansonsten nichts zu tun habe, haben da m.E, mal für vernünftige Leute etwas Brauchbares zusammengefaßt - wer sich für schlauer hält kann das gerne bei der nächsten allgemeinen Verkehrskontrolle durchziehen.

Ich bin kein Missionar

und deshalb,

von mir aus ist dazu alles gesagt,

jeder wie er will

und ich bin hier jetzt

raus

:bayer:

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vor 4 Stunden, Gatopardo sagte:

Natürlich nicht, dazu sind Hochbautechniker auch viel besser geeignet, das merkt man schon an der Logik der Vergleiche und deren Angabe in Höhenmetern

Im Gegensatz zu Dir beschäftige ich mittlerweile seit fast 20 Jahren mit Waffenrechtsfragen. Dein falsches Bauchgefühl kann hier Usern echte Schwierigkeiten einbringen, so dass da entschieden gegen an gegangen werden muss. Was Du meinst machen zu müssen, ist alleine Deine Sache. Bringe durch Deine falschen Aussagen nur nicht andere in eine missliche Lage!

Tipps für Polizeikontrollen: Darf die Polizei in Ihren Kofferraum gucken?

Die Polizei hat das Recht, Deine Papiere zu sehen (Fahrerlaubnis, Zulassungsbescheinigung, Personalausweis, WBK). Ein Blick in den Kofferraum steht ihr ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr in Verzug NICHT zu.

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vor 4 Stunden, Jägermeister sagte:

 

Die Polizei hat das Recht, Deine Papiere zu sehen (Fahrerlaubnis, Zulassungsbescheinigung, Personalausweis, WBK). Ein Blick in den Kofferraum steht ihr ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder bei Gefahr in Verzug NICHT zu.

Was bei Weigerung i.d. Regel damit endet, dass man auf der Wache warten darf, bis ein Beschluss da ist. Am Ende wird also doch reingeschaut und man hat noch schöne Stunden verplempert.

Ich glaube leider fest daran, dass kein Richter sich verweigern würde.

" Ich wollte in den Kofferraum schauen, dass wollte der aber nicht"

"Waaas? Kann ja nicht sein, wer weiß was da drin ist. Hier der Beschluß"

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