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Post von Rolf Gaßmann


beretta

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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Thema „Waffenbörse IWB in Stuttgart“. Ausgangslage meines Antrags waren die schon erfolgten Absagen der Waffenmessen in Dortmund, Berlin, Leipzig und Rheinberg im Jahr 2002 sowie in Mannheim und Frankfurt 2003; begründet mit der veränderten Situation nach den Ereignissen in Erfurt.

Nach dem im § 38 Waffengesetz (WaffG) normierten Handelsverbot ist der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen oder Munition sowie von Hieb- oder Stoßwaffen auf Messen grundsätzlich verboten. Die zuständigen Behörden können zwar eine Ausnahmegenehmigung erteilen, jedoch nur, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Handelsverbot ist auch – unter Einbeziehung nunmehr aller gewerblichen und privaten Veranstaltungen – in § 35 des am 01.04.2003 in Kraft tretenden Waffengesetzes (BGBl. 2002, Teil I, S. 3970 ff.) geregelt.

Das im geltenden Waffengesetz normierte Handelsverbot will dem Handel außerhalb fester Verkaufsstellen entgegenwirken, um so der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, nach der die Zahl der Waffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten ist. Außerdem bezweckt die Vorschrift im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass unzuverlässige Personen möglichst wenig angereizt werden, sich mit Waffen und Munition zu versehen. Das Sächsische Oberverwaltungs-gericht hat dazu mit Beschluss vom 25.06.2002, 3 BS 237/02 festgestellt:

Â… so war es bereits immer Intention des Gesetzes, den Umlauf von Waffen in der Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. Dies gilt umso mehr nach den Ereignissen in Erfurt. Bereits vor diesen Ereignissen sollten die zuständigen Behörden

b.w.

von der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis vom Handelsverbot der Schusswaffen im Marktverkehr im Sicherheitsinteresse nur sparsam Gebrauch machen. (Â…)

Die Börse dient im Wesentlichen auch dem Zweck, dass die dort angebotenen Waffen sowie Waffenmunition von Dritten käuflich erworben werden, weshalb der genannte Zweck des § 38 Abs. 2 WaffG, einem solchen Verkauf gerade entgegenzuwirken, in besonderem Maß angesprochen ist.

Schützenvereine, Sportschützen und legale Waffenbesitzer können sich im Waffenfachhandel beraten lassen und versorgen und sind nicht auf den Waffenkauf auf einer Messe angewiesen, zu der die Öffentlichkeit breiten Zugang hat.

Darüber hinaus hielte ich es für problematisch, wenn Kinder und Jugendliche mittels einer Kombikarte auf der Stuttgarter Messe dazu animiert würden, Schusswaffen und andere gefährliche Waffen zu bestaunen. Deshalb bin ich froh, dass die Messe Stuttgart von sich aus entschlossen hat, den Zutritt auf Erwachsene zu begrenzen und somit einem uns wichtigen Anliegen entsprochen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Gaßmann MdL

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Wieder ein Grund mehr für mich :

SPD ich nie mehr !

Ich hab mich noch nie so UNTERDRÜCKT und VERARSCHT gefühlt wie unter dieser Regierung.

Glock ( 40j, Trinke immer noch Dosenbier.....Pfandfrei aus Holland ätsch )

Ganz meine Meinung, NIEDER MIT ROT GRÜN !!! :puke:

In dem sog. Fachhandel wie F. oder K. haben auch die Öffentlichkeit und minderjährige die Möglichkeit, die achso bösen Schusswaffen zu bestaunen...

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ich hab den brief auch bekommen.

hab auf eine spontane antwort verzichtet, will ihm da was mit substanz bieten.

um so der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, nach der die Zahl der Waffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten ist.

kann mir jemand sagen, ob diese intention wirklich besteht? (offiziell, meine ich)

in der ddr, im 3.reich und unter den besatzungsmächten war das ganz offiziell das ziel der jeweiligen 'gesetzgeber'.

die gesetze der brd jedoch verfolgen doch das ziel, dass waffen nur in händen zuverlässiger und berechtigter personen landen.

wenn ich das irgendwie schriftlich belegen kann (alte nazi-gesetze und ddr-gesetze, aktuelles material etc.), dann fehlt dem guten mann die komplette argumentationsgrundlage.... 8)

und die diversen o.g. gesetzgeber miteinander zu verwechseln ist gerade für einen sozi doch recht peinlich.

also helft mir mal leute, dann bekommt der mann einen OFFENEN sachlichen brief um die ohren gehauen.... :D

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Die von der Alliierten Kommandantur Berlin erlassene Verordnung Nr. 511 über strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte vom 15. Oktober 1951 sah als Höchstmaß die Todesstrafe vor. Noch 1984 zeigte sich der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen bestürzt, dass nach dieser Rechtslage die Todesstrafe für Waffenbesitz verhängt werden könne. Allerdings haben die drei Westmächte nie Gebrauch davon gemacht.

http://www.berlinische-monatsschrift.de/bms/bmstxt01/0101nova.htm

...schon mal ganz interessant....

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@Clifford: Die Frage war gar nicht so blöd. Da wird in der Tat immer wieder darauf verwiesen, aber konkret...?

Aus der Visier-Sonderbeilage Visier 9/2001:

1. Auf der Titelseite fotomäßig eingeblendet ein "Zu §8 (Bedürfnis, allgemeine Grundsätze) ... Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, zur Befolgung de Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letztlich gar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann... . Sonst keine Quellenangaben.

2. Eine Zusammenfassung von Ulrich Falk, Jurist, Regensburg:

- BVerwG IC 25/73 vom 24.6.1975: Das Gericht stellte lediglich fest, daß auch unter dem WaffG von '72 der Bedürfnisbegriff der gleiche ist wie aus dem Gesetz von 1938.

- BVerwG IC 115/64 vom 4.11.1965 enthüllt ähnlich Unspektakuläres: "Das Bedürfnisprinzip... (habe) den Zweck, daß möglichst wenig Faustfeerwaffen 'ins Volk' kommen".

- Im Gesetz vom 18.3.1938 steht in §15 I die Notwendigkeit eines Bedürfnisses für Faustfeuerwaffen (§11 I).

- Im Vorläufer des Gesetzes von '38, dem Reichswaffengesetz vom 12.4.1928 war ein Bedürfnis nur für eine einzige Erlaubnis vonnöten: für das Führen von Waffen. Dann nur als Text, das das '38er Gesetz diese Freiheit verschärfte, um zu verhindern, daß "Feinde von Volk und Staat" ... keine genauere Angabe (G, §, Abs.)

3. Ein Text von DTS und Schwarz: "Blutspuren: So wenig Waffen wie möglich ins Volk"

Allgemeiner Abriß über (u.a.) "Gesetz über Schußwaffen und Munition aus dem Oktober 1928, Verschärfung zwischen 1928 und 1931, Neues Reichswaffengesetz vom 18.3.1938, hier § 23 "Feinde von Volk und Staat...". Sonst keine dezidierten Angaben über Gesetz vom..., §, ...

4. Vorwort in der Visier 10/2001 von DTS:

Auch hier nur allgemein "...übernimmt ohne Skrupel alle möglichen Rechtsnormen aus dem WaffG der Nazis...)

Mehr habe ich nicht gefunden. FRAGE: Hat denn kein Jurist oder Historiker noch ein WaffG von '38? Oder wäre das verboten? Zur Not einer von Leute, die einen kurzen Draht zu DTS haben, noch mal die Quellen (§§) genauer benennen lassen. Viel Erfolg.

Ich hatte u.a. auch dieses Thema (und den Abbau der Grundrechte für Legalwaffenbesitzer "Unverletzlichkeit der Wohnung") mit dem Cefredakteur Herrn Schütz vom stern besprochen. Am Telefon tat er sehr interessiert und bat um Zusendung von Material. Für teuer Geld (Einschreiben) hingeschickt, dann wahrscheinlich gleich Ablage "P". Dabei sichere auch ich ihm wöchentlich seinen Arbeitsplatz...

:wink:

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danke. is irgendwie noch nicht konkret genug.....

dachte auch nicht, dass tatsächlich in der brd noch mit dem ziel 'sowenig waffen wie möglich' gearbeitet wurde (offiziell meine ich).

die chefredakteure vom stern heissen übrigens thomas osterkorn und andreas petzoldt....

herr schütz ist nur als 'autor' im impressum erwähnt.

http://www.stern.de/sonst/index.html?id=501309

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Jo. Grundsätzlich kein Widerspruch....(zwinker, zwinker). ABER: Schütz war das damals kommissarisch oder stellvertretend oder so. Mein erster Ansprechpartner war ein Redakteur, der selber Sportschütze ist und sich innerhalb seines Kollegenkreises nicht so recht outen mag, weil er dann mehr oder weniger "Hiebe" oder mindestens "Nichtachtung" erhält. Sehr liberale und tolerante Einstellung dort. Zumindest, solange man sich dem dortigen Mainstream anpaßt. Tja, und selbiger hatte mich dann an Herrn Schütz verwiesen.

EGAL. Viel Erfolg bei Deinem Tun. :wink:

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@ Hagen:

Verboten sind Gesetzestexte aus damaliger Zeit nicht. Das WaffG 1938 ließe sich wahrscheinlich durch Stöbern in einer Universitätsbibliothek auffinden. ***Staub***Hust***

Es gibt im übrigen noch eine ganze Fülle von Gesetzen und einzelnen Vorschriften, die aus der Zeit zwischen 1933 und 45 stammen.

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@Sledge: Bibliothek? Kenne ich, hatte ich als Student schon mal gesehen. :lol: Besonders beliebt die Präsenzbibliothek im Iuridicum, wenn sich im Rahmen einer Übung über 100 Studenten auf 2 Exemplare "JA" (oder wie die hießen) stürzten und die ersten die Fallübung einfach herausrissen (sparte Kopierkosten und sicherte einen Informationsvorsprung).

Zum Thema: Etwas google gequält, aber keinen Original-Gesetzestext hierzu gefunden. Interessant aber in diesem Zusammenhang, das da auch jemand von einer Polizeistelle einen historischen Abriß hinterlegt hatte: Zum Thema Reichswaffengesetz von 1938 ist in dieser Arbeit der Tenor, daß die Nazis ein Interesse an einer wehrhaften, bewaffneten Bevölkerung (Ausnahme natürlich die Staatsfeinde) hatten, u.a. auch deswegen, weil die einheimische Waffenindustrie (und das -gewerbe) seit Versailles "darniederlag". (Jetzt sehr verkürzt wiedergegeben).

Ich habe das Thema ja nicht begonnen, aber mittlerweile bin ich auch neugierig geworden, was wohl im Original-Text/Paragraph steht und wie es formuliert ist. Ich fürchte nur, selbst wenn jemand den entsprechenden § abbildet, wird es dann ruckzuck wieder "x" Versionen geben, wie das wohl zu verstehen ist und was wirklich die Intention des Verfassers war/ gewesen sein könnte !!! Halali..

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FRAGE: Hat denn kein Jurist oder Historiker noch ein WaffG von '38? Oder wäre das verboten?

§86b StGB:

(I) Wer Gesetzestexte aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwirbt oder sich sonst verschafft, besitzt, liest oder sonst verwendet, abgibt oder mit solchen Handel treibt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(II) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, andere dazu zu bestimmen, Taten nach Abs. 1 zu begehen.

(III) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

(IV) Der Versuch ist strafbar.

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§86b StGB:

(I) Wer Gesetzestexte aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwirbt oder sich sonst verschafft, besitzt, liest oder sonst verwendet, abgibt oder mit solchen Handel treibt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(II) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, andere dazu zu bestimmen, Taten nach Abs. 1 zu begehen.

(III) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.

(IV) Der Versuch ist strafbar.

das ist doch satire, oder?

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Psst, Glock17,

so scherzt der Jurist ..... § 86b StGB müßte erst noch eingefügt werden.

April, April oder wie jetzt :?

§ 86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.

(1) Wer Propagandamittel

einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

http://www.bib.uni-mannheim.de/bib/jura/gesetze/stgb-bt1.shtml#FRIEDENSVERRAT

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3. Gesetz zur Eindämmung antidemokratischer Untriebe (AntiDemoUnG)

Umtriebe. AntiDemoUmG hieß das, soweit ich mich erinnern kann. Obwohl, vielleicht gibt's ja einen demokratischen Trieb und folglich auch antidemokratische Untriebe. Macht auch Sinn, bis auf die doppelte Negation.

Sorry, hatte ich ganz übersehen.

Naja, selbst hochqualifizierte Juristen können bei der heutigen Gesetzesflut nicht immer an alles denken.

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