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Verbotene Waffen – Springmesser


rajede

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Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

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Wer beispielsweise ein Springmesser erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2.1 zum Waffengesetz erklärt was Springmesser sind:

2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

Es gibt jedoch einfach festellbare Ausnahmen, wie Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz festschreibt:

Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • höchstens 8,5 cm lang ist und
  • nicht zweiseitig geschliffen ist;

Und wenn Sie nun ein nicht verbotenes Springmesser besitzen, führen (die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben) dürfen Sie es – es ist ein Einhandmesser – trotzdem unter Bußgelddrohung nicht.

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

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Gut zusammengefasst auch hier, in diesem Brief von CO2air.de:
 

Zitat

Sehr geehrte [Anrede],

mit Datum vom 22.02.2008 hat der Deutsche Bundestag einen Gesetzesbeschluss zur Änderung des Waffenrechts gefasst, der auf den Empfehlungen des Innenausschusses fußt. Für die Beratungen des Innenausschusses war auch die entsprechende öffentliche Anhörung der zum Thema „Waffenrecht“ geladenen Sachverständigen vom 13.02.2008 maßgeblich.

Im Rahmen dieser Anhörung sprach der als Sachverständige geladene Kriminaldirektor Oliver Tölle des Polizeipräsidiums Berlin zum Thema „Verbot gefährlicher Messer“. Hierzu erläuterte KD Tölle ein mit dem Zusatz „nur für den Dienstgebrauch“ versehenes Video und äußerte sich mit weiteren Einlassungen zur Materie.

In vielen essentiellen Aspekten offenbaren sich die von Herrn Tölle vorgetragenen Angaben jedoch als falsche Tatsachenbehauptungen. Das Fachmagazin „VISIER“ griff den Vorfall auf seiner Website unter visier.de/1542a.html bereits auf; dort finden Sie auch eine kurze Aufzeichnung der Anhörung des Vortrag von KD Tölle, entnommen aus dem Bundestags-Webvideos ab der Zeitmarke 0:49; die Diskussion um das Messerverbot beginnt ab 2:18.

Ich möchte hierzu besonders auf folgende Tatsachenverfälschungen detailliert eingehen, weil die Beschlussfindung des Innenausschusses und damit die Empfehlungen an die Fraktionen zur Abstimmung über das Waffengesetz auf falschen und tendenziösen Grundlagen beruhen:

1) Laut KD Tölle ereignete sich der in dem Video gezeigte Vorfall in Braunschweig und hätte zum Tod der beiden Angriffsopfer geführt. Richtig ist, dass sich der Vorgang am 02.12.2000 in Celle vor der Diskothek „Inkognito“ ereignete. Aus dem Video ist nicht erkennbar, was für eine Form von Messer in dem verwendeten Tatwerkzeug vorgelegen hatte und ob es sich gegebenenfalls um ein bereits mit der Waffengesetzänderung 2002/2003 verbotenes Messer gehandelt hatte.

2) Herr KD Tölle führte (mehrmals) aus, dass die beiden angegriffenen Türsteher diese Attacke nicht überlebt hätten. Das ist falsch, wie Nachforschungen ergaben. Beide Türsteher haben den Angriff verletzt überlebt und mindestens einer von ihnen nahm nach dem Angriff mit seinen Kollegen die Verfolgung des Täters auf. Diese auf dem ursprünglichen Video noch zu sehenden Szenen wurden in der Anhörung allerdings nicht gezeigt, da die Vorführung von Herrn Tölle plötzlich vorzeitig beendet wurde.

3) Für den Akt des Angriffs an sich mag es zunächst nebensächlich erscheinen, dass die beiden Türsteher die Attacke glücklicherweise überlebten. Demgegenüber erzeugte aber der mit einem gewissen Pathos von KD Tölle vorgetragene Bericht vom Tode der zwei Betroffenen (O-Ton: „haben die Nacht nicht überlebt“) ein inadäquates und bewusst beeinflussendes emotionales Moment, welches zweifelsfrei geeignet war, die für eine unvoreingenommene Würdigung der Fakten erforderliche Objektivität zu vereiteln.

4) Herr KD Tölle stellte vor dem Ausschuss die Behauptung auf, die beiden Türsteher seien „kampftrainierte Männer“, um die besondere Gefährlichkeit einer Messerattacke zu unterstreichen. Aber niemand, der auch nur in grundlegenden Sicherheitsbelangen geschult ist, würde sich als Türsteher einer betrunkenen und aggressiv Einlass begehrenden Person mit der im Video erkennbaren Nachlässigkeit widmen.

5) Herr KD Tölle führte dem Ausschuss dann ein Messer als „taktisches Einhandmesser“ mit „ergonomischen Griff und arretierender Klinge“ vor. Im Gegensatz zu dieser Darstellung ist es kein Kampfmesser, sondern ein Rettungsmesser der Firma Eickhorn-Solingen. Diese Werkzeuge haben keinen „taktischen“ Einsatzzweck als Waffe, sondern werden bei Hilfsdiensten von SEKs, Feuerwehren und Rettungsdiensten als Rettungsmittel geführt und vor allem auch als Gurtschneider oder Glasbrecher verwendet.

6) Herr Tölle äußerte zur Konstruktion der genannten Messerart weiterhin: „Diese Messer stammen in ihrer konstruktionsbedingten Weise eindeutig aus dem Kampfmesserbereich, so dass von daher sie von vornherein bestens geeignet sind – anders als jedes Haushaltsmesser – Stoßverletzungen herbeizuführen. An der Beschaffenheit… kann ich Ihnen belegen, dass diese Messer primär auf ‚Stoße versetzen’ ausgerichtet sind…“ Diese Ausführungen sind falsch, was bereits der voranstehende Punkt erklärt. Trotzdem sei auf die Stellungnahme von Herrn Bartsch vom BKA Wiesbaden verwiesen, der dem Ausschuss erläuterte: „diese Messer…, sind von der Zweckbestimmung her nicht dafür gedacht und auch nicht bestimmt… als Waffen“. Denn Einhandmesser sind Klapp- und Taschenmesser, sie entstanden während und nach dem I. Weltkrieg als Notbehelf für einarmige Kriegsversehrte.

7) KD Tölle stellte bestimmte Charakteristika von Einhandmessern, so z.B. den „ergonomischen Griff“ so dar, als seien sie Ausdruck besonderer Gefährlichkeit. Richtig ist vielmehr, dass sich die Ergonomie der Messer aus dem Einsatzzweck als Rettungswerkzeuge ergibt. In diesem Bereich muss eine sichere Bedienung auch unter widrigen Umständen (in der Dunkelheit, im Regen, unter Schmutzeinwirkung, mit Handschuhen) in Stress-Situationen gewährleistet sein. Die Ergonomie dient also der Sicherheit und nicht der Erzeugung einer irgendwie gearteten Form von „Unsicherheit“.

8) Herr Tölle trug weiterhin vor, dass es bewiesenermaßen unmöglich sei, einem Angriff mit „gefährlichen Messern“ zu entgehen. Diese Behauptung ist in ihrer betonten Universalität und Ausschließlichkeit falsch, unsachlich und suggestiv. Bereits das gezeigte Video in Verbindung mit Punkt 4) und der Tatsache, dass beide Türsteher zum Zeitpunkt des Angriffs durch mehrere Faktoren abgelenkt waren, verdeutlichen dieses Scheinargument.

9) Herr Tölle gab vor dem Ausschuss zu Protokoll, es gebe „keinerlei vernünftigen Grund, ein derartiges Messer im normalen, zivilen Leben bei sich zu führen“. Auch diese Behauptung ist falsch, denn die gezeigten Messer finden als Alltagswerkzeug und Rettungsmesser bei vielen gesetzestreuen Bürgern Verwendung. Ihre Anwendung erschließt sich insbesondere auch bei der Rettung und Erstversorgung von Unfallopfern sowie als Mittel der Befreiung aus dem eigenen Kraftfahrzeug im Falle eines Unfalls. Gerade für diese naturgemäß überraschend auftretenden Ereignisse ist ein berechtigtes Interesse zum Führen dieser Gegenstände ganz allgemein zu bejahen.

Nach meinem Ermessen ist der hier geschilderte Vorgang in Art und Umfang skandalös. Ich protestiere entschieden gegen solche tendenziösen und manipulativen Aussagen, wie sie eines vom Innenausschuss berufenen Sachverständigen unwürdig sind. Es kann nicht sein, dass durch derartige unseriöse und tendenziöse Meinungsmache eine irreführende Einflussnahme auf die politische Meinungs- und Willensbildung der gewählten Volksvertreter erfolgt.

KD Tölle entsprach offensichtlich – gelinde ausgedrückt – seiner Rolle als „Sachverständiger“ in keiner Weise, genauso wie der ihn begleitende und mit ähnlichen Argumenten hantierende Beamte Peter Marhofer aus der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport. KD Tölle ist juristischer Seiteneinsteiger bei der Kriminalpolizei und fungiert als Justitiar im Stab des Polizeipräsidenten und ist, ähnlich wie sein Kollege Marhofer, direkt dem Innensenator Körting unterstellt. Die Idee zu einem radikalen Messerverbot entstammte unmittelbar einer politischen Initiative des Berliner Innensenators, unterstützt vom Berliner Polizeipräsidenten Glietsch.

Dieser politische Vorstoß aus Berlin ist nichts anderes als irrationaler und ideologisch behafteter Aktionismus angesichts einer in Berlin immer mehr in Schieflage geratenen Sicherheitsproblematik, die mit sozialen Verwerfungen und ethnisch-konfessionell bedingten Konflikten in bestimmten Bezirken der Stadt einher geht. Selbst die Gewerkschaft der Polizei in Berlin kritisiert mittlerweile scharf diese fehlgeleitete Politik und steht in keiner Weise hinter dem Messerverbot. Ähnlich verhält es sich mit den im WaffG angedachten Scheinlösungen zum Thema originalgetreue Spielzeugwaffen.

Dass es sich um eine tendenziöse Beeinflussung handelte, zeigt sich zum einen daran, dass der Innenausschuss vor der Präsentation von Herrn Tölle einem „Messerverbot“ mehrheitlich abgeneigt war. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass sich die Sachverständigen Bartsch, Heubrock und Führing deutlich gegen ein Messerverbot in der Anhörung ausgesprochen hatten. Herr Bartsch vom BKA Wiesbaden führte hierzu aus: „…die Messer, die wir als gravierend und gefährlich angesehen haben in Deutschland, die sind ja bereits [seit der letzten Novelle 2002/2003] verboten…“. Aufgrund des vermeintlichen Erkenntnisgewinns aus den Angaben von Herrn Tölle wurde aber letztendlich ein entsprechender Verbotsbeschluss dennoch gefasst.

Die Gutachten von Sachverständigen sollten sach- und faktenorientiert sein und besonderen Wahrheits- und Sorgfaltspflichten unterliegen. Sie sollten auch Alternativen und Denkanstöße anbieten und nicht einfach einer bereits vorgegebenen politischen Konzeption folgen. Sachverständige, ob vor Gericht oder in der Politik, sollten sich eine gewisse Unabhängigkeit bewahren und der Wahrheit absolut verpflichtet sein. Dies greift bereits an dem Punkt, dass ein Polizeibeamter sich des Gehalts seiner Aussagen über angeblich getötete Türsteher bewusst sein muss.

Dazu kann ich aus dem bewährten Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammern berichten, dass die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – wie es dieser Bezeichnung entspricht – an besondere Wahrheits- und Sorgfaltspflichten gebunden sind. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, warum für Personen, die als „Sachverständige“ vor den Innenausschuss geladen sind, geringere Maßstäbe angelegt werden sollten. Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika beispielsweise – trotz des oft kritisierten dortigen „Lobbyismus“ – die Verbreitung von Falschinformationen in den Anhörungen der Ausschüsse des US-Kongresses einen eindeutigen und schweren Straftatbestand darstellt.

Bei der in Belangen der Gesetzgebung erforderlichen Objektivität, Sachlichkeit und Sorgfalt kann es nicht angehen, dass derartige Begebenheiten zur gängigen Praxis verkommen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet wird. Das ohnehin beeinträchtigte Vertrauen des Bürgers in die Politik wird durch solcherlei Vorkommnisse weiter erodiert und der Eindruck eines unredlichen Utilitarismus gefestigt.

Abgesehen von diesem ungeheuerlichen Vorgang möchte ich Sie hier noch auf zwei sachlich fragwürdige Verbote des Beschlusses zur Änderung des Waffenrechts hinweisen. Es ist dies zum einen das geplante Verbot bestimmter Vorderschaftrepetierflinten, zum anderen handelt es sich um ein angestrebtes Verbot betreffend Kurzwaffen bestimmter Kaliber.

Bezüglich des erstgenannten Punktes ist auszuführen, dass mit dem Beschluss des Bundestages Vorderschaftrepetierflinten mit einer Lauflänge unter 45 cm oder einer Gesamtlänge unter 95 cm bereits als verbotene Gegenstände eingestuft werden sollen. Dieses geplante Verbot betraf und betrifft eine durchaus signifikante Zahl von Waffenbesitzern. Ein Umbau auf Maße oberhalb dieser Toleranzgrenzen ist in vielen Fällen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch technisch nicht möglich. Die Einstufung als verbotene Gegenstände würde den jetzigen Besitzern nur den Ausweg der Unbrauchbarmachung oder der Verschrottung offen lassen. Hier ist nicht einzusehen, warum ein derartiges Verbot für Gegenstände, die sich seit vielen Jahren in den bewährten Händen zuverlässiger und kontinuierlich überprüfter Schützen befinden, durchgesetzt werden soll. Es wäre wünschenswert, wenn von diesem geplanten Verbot abgesehen werden könnte.

Um auf den zweiten Punkt – das Verbot von Kurzwaffen bestimmter Kaliber einzugehen –, so ist festzustellen, dass der Bundestag beschlossen hat, „mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt“ zu verbieten. Als Grund wird die mögliche Penetration ballistischer Schutzwesten genannt.

Hierzu muss festgehalten werden, dass diese Penetration von Schutzwesten nur mit Geschossen erreicht werden kann, die als Kriegsmaterial eingestuft und demzufolge auch bereits verboten sind. Hier besteht für weitere Verbote, wie sie die berechtigten Interessen von Waffenbesitzern beeinträchtigen können, keine Handlungsnotwendigkeit. Überdies verhält es sich dergestalt, dass dieses geplante Verbot – entgegen der eigentlichen Zielsetzung der Waffenrechtsnovelle – erhebliche Rechtsunsicherheit bei bestimmten, durchaus gebräuchlichen Kurzwaffen in Langwaffenkalibern schafft. Aus diesen Gründen wäre es auch hier wünschenswert, wenn von einem Verbot abgesehen werden könnte.

Es gäbe noch mehrere weitere Punkte, aber ich möchte Ihre ohnehin schon strapazierte Geduld nicht weiter belasten. Abschließend möchte ich Sie bitten, mich über Ihre Würdigung der von mir geschilderten Sachverhalte zu unterrichten. Für Ihre diesbezüglichen Bemühungen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

 

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vor 58 Minuten, Jägermeister sagte:

Die haben im Gegensatz zu Dir viel Ahnung, ganz viel sogar!

Ich habe die Tage mit einigen Abgeordneten meines Wahlkreises über diverses gesprochen und festgestellt, dass sie absolut KEINE Ahnung hatten. Man(n) musste sie erst einmal aufklären, was sie sich für einen Schwachsinn haben einreden lassen. Vielleicht sind Deine Abgeordneten da besser.

Grüße

Gunfire

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vor 6 Stunden, Gunfire sagte:

Ich habe die Tage mit einigen Abgeordneten meines Wahlkreises über diverses gesprochen und festgestellt, dass sie absolut KEINE Ahnung hatten.

Mit großer Wahrscheinlichkeit  - nein.

Es ist ein marginales Thema und interessiert die allermeisten Abgeordneten nicht die Bohne.

Liegt auch mit daran, daß sie wissen, daß wir eine inhomogene Gruppe sind, die ihre Wahlentscheidungen nicht nur oder zumindest nicht überwiegend nach dem Waffenbesitz ausrichtet. -  warum sollten sie sich also groß darum kümmern.

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