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megashooter

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Posts posted by megashooter

  1. So hier das Schreiben

    Schreiben vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis an Legal-Waffenbesitzer

    Besitz und Aufbewahrung von Waffen

    Sehr geehrter Herr..................,

    der Amoklauf in Winnenden am 11.03.2009 mit der Tötung von 16

    Menschen hat die Frage nach der Erforderlichkeit größerer Waffen-

    und Munitionsbestände in Privatbesitz einerseits und deren sorgfältige

    und sichere Aufbewahrung andererseits in den Vordergrund gerückt.

    Die Tat hat uns vor Augen geführt, welche verheerenden Folgen eine falsche

    Aufbewahrung einer einzigen Waffe nach sich ziehen kann.

    Vor diesem Hintergrund trete ich mit der Bitte an sie heran, die sich in

    Ihrem Besitz befindlichen Waffen und Munition kritisch zu durchforsten

    Und zu prüfen, ob sie nach wie vor für den vorgesehenen Zweck ver-

    Wendet werden.

    Ferner möchte ich Sie bitten zu überlegen, ob Sie auf jede Waffe und

    Munition, die Sie nicht zwingend beispielsweise zur Ausübung der

    Jagd oder als aktiver Sportschütze benötigen, verzichten können. Das

    Gefahrenpotenzial von Waffen steigt mit der Anzahl der im Umlauf

    befindlichen Waffen. Es steht in Ihrer Verantwortung, zu verhindern, dass

    Gefahren von Ihren Waffen ausgehen. In ihrer Verantwortung liegt es

    ebenfalls, einen Beitrag dazu zu leisten, dass das allgemeine

    Sicherheitsrisiko, das von Waffen im Rems-Murr-Kreis ausgeht, verringert

    wird. Waffen- und Munitionsbestände, die nicht zwingend erforderlich

    sind, sollten reduziert oder ganz aufgelöst werden. Ein Verzicht soll-

    ten Sie insbesondere bei Waffen überlegen, die Sie noch nie in Gebrauch

    hatten oder die Sie seit längerer Zeit nicht mehr benutzen. Ich möchte

    Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie derzeit die

    Möglichkeit haben, Ihre Waffen und Munition unbürokratisch und

    Kostenfrei im Landratsamt in Waiblingen abzugeben. Unser Team in

    der Waffenbehörde nimmt Waffen und Munition (möglichst) nach

    telefonischer Voranmeldung (Telefonnummer) in schneller und

    unkomplizierter Weise entgegen. Selbstverständlich sorgen wir auch

    für die sichere Vernichtung der abgegebenen Waffen und Munition.

    Wie Sie wissen, gehört die sorgfältige und sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zu den Grundpflichten eines jeden Waffenbesitzers. Sie haben jederzeit die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen können. Konkret bedeutet dies, dass noch nicht einmal nahe Angehörige wie der Ehegatte den Zahlencode oder den Aufbewahrungsort des Schlüssels für den Sicherheitsschrank kennen und damit Zugriff auf die Waffen haben dürfen.

    Die Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen Sie als Waffenbesitzer. Die mangelhafte Aufbewahrung führt regelmäßig zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers und rechtfertigt den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Nicht ohne Grund gibt das Waffengesetz den Behörden die Möglichkeit, sich die ordnungsgemäße Aufbewahrung jederzeit nachweisen zu lassen. Bei begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung kann die Behörde zudem verlangen, dass ihr zur Überprüfung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt wird.

    Ich möchte Sie daher bitten, das beigefügte Formblatt „Selbstauskunft über den Besitz und die Aufbewahrung von Waffen und Munition“ auszufüllen und bis zum 02.06-2009 an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Geschäftsbereich Ordnung, (Adresse)zurückzusenden. Sie finden das Formblatt auch auf unserer Homepage unter www.rems-murr-kreis.de Bitte legen Sie geeignete Nachweise Ihrer Aufbewahrungsbehältnisse bei, insbesondere Kaufbelege, Gebrauchsanleitungen, Beschreibungen des Herstellers oder Fotos der bei Ihnen befindlichen Sicherheitsbehältnisse. Auf den Fotos sollten – sofern vorhanden – ggf. angebrachte Prüfsiegel oder –etiketten erkennbar sein.

    Durch Ihre Selbstauskunft geben Sie uns die Möglichkeit zu klären, ob Sie Ihre Waffen und Munition richtig aufbewahren. Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre Aufbewahrungsbehältnisse für die Anzahl oder die Art der in Ihrem Besitz befindlichen Waffen oder Munition nicht ausreichend sind, nehmen Sie bitte zunächst mit uns Kontakt auf, damit wir Sie entsprechend beraten können. Zu Ihrer Information haben wir ein Merkblatt beigefügt, dem Sie nützliche Hinweise zu Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition entnehmen können. Wir machen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sicherheitsbehältnisse der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die ab dem 01.01.2004 erworben wurden, ggf. nicht den Anforderungen an geeignete Sicherheitsbehältnisse im Sinne des Waffenrechts entsprechen. Als Alternative zu der Anschaffung von erforderlichen Sicherheitsbehältnissen möchte ich Sie nochmals auf die Möglichkeit einer kostenlosen Abgabe der Waffen beim Landratsamt hinweisen.

    Abschließend bitte ich Sie in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob der Schlüssel und insbesondere auch der Ersatzschlüssel für Ihren Sicherheitsschrank ausreichend vor Zugriff von anderen Personen, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, verwahrt wird.

    Bei Fragen und Beratungswünschen können Sie sich gerne mit unserer Sachbearbiterin für Waffenrecht (Name, Telefonnummer, eMail), in Verbindung setzen.

    Für Ihre Kooperation bedanke ich mich bereits im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Landrat des Rems-Murr-Kreises

  2. :shi:

    ich habe heute auch ein derartiges Schreiben meines LRA bekommen, daß man seinen Waffenbesitz überdenken sollte und diese beim LRA kostenlos abgeben könne. Des weiteren lag ein Formular bei, auf dem man (nochmals) die Aufbewahrungsart sowie weitere Angaben zur Anzahl der Schußwaffen u.a. anzugeben hatte, insbesondere Rechnungen der Tresore, Foto des Typenschildes .....

  3. :shi:

    Sohn bestreitet Mord an Eltern und Schwestern

    Eislingen (dpa) - Der Vierfachmord an der Familie in Eislingen bleibt rätselhaft. Zwar sitzen der 18 Jahre alte Sohn und sein 19 Jahre alter Freund seit gestern als Verdächtige in Untersuchungshaft. Sie leugnen aber die Tat. Die Polizei spricht von einem sehr außergewöhnlichen Fall. Besonders das Motiv sei sehr unklar. Gesucht wird weiter nach der kleinkalibrigen Tatwaffe. Laut Polizei wurden im vergangenen Jahr Waffen aus dem Schützenverein gestohlen, in dem der 18-Jährige Mitglied war. Darunter seien auch kleinkalibrige gewesen.

    Veröffentlicht am 12.04.2009 um 19:18 Uhr Focus-online
  4. :shi:

    Landshut (ddp). Bei einer Schießerei im Landshuter Landgericht sind nach Angaben der Polizei mehrere Menschen getötet und verletzt worden. Ein Polizeisprecher sagte am Dienstag auf ddp-Anfrage, gegen 10.15 Uhr seien in dem Gerichtsgebäude mehrere Schüsse abgefeuert worden. Näheres sei noch nicht bekannt. Das Landgericht sei großräumig abgesperrt worden. :puke:

    Di. 07. Apr., ddp Landesdienst Bayern

  5. Schade!

    Ich weiß zwar nicht welche Aktion aus welchem Forum es war - aber ich würde mir wünschen, dass dieses ewige Kleingärtnerdenken aufhört - oder zumindest jetzt in dieser schwierigen Phase eine Pause bei diesem Thema einlegen würde.

    :shi: Lusumi

    Eine Aktion um des Aktionismus Willens zu unterstützen halte ich für eher schädlich. Eine sinnvolle Vorgehensweise einer gemeinsamen Basis sehe ich im Moment leider nicht. :( Im übrigen kann ich mich nur der Sichtweise von kensmith anschließen.

    Hier übrigens eine Reaktion des FWR (FWR trauert um Opfer von Winnenden) auf der Startseite http://fwr.de

  6. :shi:

    die "Briefaktion" eines anderen Forums habe ich herausgenommen da ich ebenfalls der Meinung bin, daß dies nicht die schlaue Lösung ist. Leider hab ichs jetzt erst entdeckt. Wer möchte kann sich ja an einer dieser "Aktionen" in anderen Foren beteiligen. Wir hier denken, daß wir uns so eher noch weiter demontieren.

  7. [TABLE]infos_prochaine_de.jpg|Oeffnungszeiten|Eintrittspreise|

    Freitag|10h-18h|Erwachsene (ab 16 Jahre)|13.-

    Samstag|10h-18h|Kinder bis 16 Jahre in Begleitung|Gratis

    Sonntag|10h-17h|Lehrlinge, Studenten, AHV-Rentner|10.-

    ||Professionnel Karte|50.-[/TABLE]

    diese persönliche Karte berechtigt zum Unbeschränkten Zutritt

    inkl. Donnerstag während des Aufbaues.

    Aussteller

    Einschreibungsbulletin könne Sie drucken, vervollständigen, unterzeichnen und zürucksenden.

    Sammler

    Vermietung der Sammler Tisch:

    1 Tisch 120cm x 70 cm

    1 Stuhl

    1 Ausstellerkarte gültig 4 Tage

    Preis CHF 180.- + TVA (Euros 138)

    Einschreibungsbulletin könne Sie drucken, vervollständigen, unterzeichnen und zürucksenden.

    Ort

    Palais de Beaulieu Hallen 30, 32, 34 & 36

    Organisator Adresse

    Bourse internationale aux armes, Lausanne S.à.r.l

    case postale 72

    1000 Lausanne 22

    tél. 079 219 18 58

    fax 021 731 36 22

  8. Kalender : http://gunboard.de/gb_vb/calendar.php?do=getinfo&e=12&day=2009-2-3

    [TABLE]logo_rdax_150x150_100.jpg|JAGD & HUND Internationale Ausstellung für Jagd & Angelfischerei. Über 640 kommerzielle und ideelle Aussteller aus 30 Ländern präsentierten ihr jagd- und fischereibezogenes Angebot – der zunehmende Anteil ausländischer Aussteller (über 25%) dokumentiert das auch international erfolgreiche Ausstellungskonzept.

    03.- 08. Februar 2009|Header_jh08_rdax_706x191_100.jpg

    [/TABLE]

  9. Der Bundestag beschloss am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes, die überwiegend am 01. April 2008, teils aber auch erst in zwei Jahren in Kraft treten (vgl. Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426). Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen im Überblick dargestellt. Bei auftretenden Detailfragen wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an die für Sie zuständige Kreisverwaltung bzw. an die zuständige Stadtverwaltung, wenn sich Ihr Geschäftssitz oder Ihr Wohnort in einer kreisfreien Stadt befindet.

    Nachwuchsförderung im Schießsport

    Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht auf den Schießstätten von Schützenvereinen schießen können, liegt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nicht mehr nur die für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneten und verantwortlichen Mitglieder des Schützenvereins die Aufsicht stellen können, sondern auch die zur Aufsichtsführung zugelassenen Sorgeberechtigten. Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von dem Alterserfordernis für den Umgang mit Waffen oder Munition erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem "Tag der offenen Tür" oder an einem "Schnuppertag" Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten zu suchen.

    Sportschützen

    Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern, nach der die in einem anerkannten Schießsportverband organisierten Sportschützen aufgrund einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sog. gelbe Waffenbesitzkarte) auch solche Schusswaffen erwerben können, die nach den genehmigten Sportordnungen anderer anerkannter Schießsportverbände für den Wettkampfsport zugelassen sind. Zugleich wird durch die Gesetzesänderung noch einmal klargestellt, dass das sog. Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) des Waffengesetzes 2002 auch für Inhaber einer (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen gilt.

    Markierung und Registrierung von Waffen

    Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Bei komplett zusammengesetzten Schusswaffen muss die Seriennummer bei Langwaffen nur auf dem Lauf und bei Kurzwaffen nur auf dem Griffstück angebracht werden.

    Erbwaffen

    Bisher mussten Erben für den Besitz von ererbten Schusswaffen weder die sonst zwingend erforderliche Sachkunde noch ein Bedürfnis nachweisen. An die Stelle dieses sog. Erbenprivilegs tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 folgende Regelung: Erben dürfen künftig nur noch dann ererbte erlaubnispflichtige Schusswaffen ohne Sachkunde- und Bedürfnis- nachweis besitzen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Diese Forderung erstreckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf ererbte Schusswaffen, für die einem Erben bereits vor dem 1. April 2008 eine Waffenbesitz-karte erteilt worden ist. Ererbte Munition ist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Da die Zulassung und Einführung der Blockiersysteme noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, können Erben bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von dem Blockiergebot stellen. Die Anträge sind sobald als möglich zu stellen. Die Waffenbehörde wird den Anträgen in der Regel stattgeben. Die zugelassenen Ausnahmen werden mit der Verfügbarkeit entsprechender Blockiersysteme aufgehoben.

    Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die aufgrund eines nachgewiesenen Bedürfnisses bereits eine Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen erhalten haben (u. a. Jäger, Sportschützen oder Waffensammler).

    Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.

    Anscheinswaffen

    Anscheinswaffen dürfen künftig nicht mehr schuss- oder zugriffsbereit in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

    Unter einer Anscheinswaffe versteht der Gesetzgeber nunmehr drei Kategorien von Gegenständen:

    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;

    Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;

    unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

    Ausgenommen von der Regelung sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder z. B. bunte Wasserpistolen. Nicht erfasst sind auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die ohnehin den allgemeinen Vorschriften des Waffengesetzes über das Führen von Waffen (Kleiner Waffenschein) unterliegen.

    Softair-Waffen

    Ab dem 1. April 2008 gilt im Waffenrecht zur Abgrenzung von Spielzeug und Waffen wieder die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Der Gesetzgeber hatte den Grenzwert im Jahre 2003 auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob ein Gerät Gegenstände mit starren oder elastischen Spitzen verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jedes dieser Spielzeugzeuge bauartbedingt beide Arten von Gegenständen verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wird daher auf 0,5 Joule angehoben.

    Kann bei einem grundsätzlich als Spielzeug einzustufenden Softair-Gerät die Geschossenergie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auf über 0,5 Joule angehoben werden, gilt dieses Gerät ebenfalls als Waffe.

    Messer sowie Hieb- und Stoßwaffen

    Ab dem 1. April 2008 dürfen Hieb- und Stoßwaffen (d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen; z. B.: Dolche, Schwerter, Schlagstöcke), so genannte Einhandmesser (d. h. Messer, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messer mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Diese Neuregelung soll der Polizei die Möglichkeit verschaffen, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen mitgeführte Waffen und Messer schon vor Begehung einer Straftat abzunehmen. Das Führen der genannten Gegenstände bleibt vor dem Hintergrund eines berechtigten Interesses, insbesondere zum Zwecke der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, des Sports oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt.

    Wird eine Waffen oder ein Messer der oben genannten Arten in einem verschlossenen Behältnis transportiert, so ist dies ebenfalls vom Verbot des Führens ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt nicht.

    Elektroimpulsgeräte

    Schon nach der geltenden Fassung des Waffengesetzes sind gesundheitlich bedenkliche Elektroimpulsgeräte verbotene Gegenstände. Gesundheitlich unbedenkliche Elektroimpulsgeräte bedürfen einer amtlichen Zulassung. Die Zulassung ist durch ein amtliches Prüfzeichen auf dem Gerät nachzuweisen. Das Änderungsgesetz vom 26. März 2008 sieht für die PTB neue Prüfvorschriften für Elektroimpulsgeräte vor. Für den Altbestand wurde durch Feststellungsbescheide des BKA (zuletzt vom 7. Dezember 2007) eine Ausnahme zugelassen. Diese Ausnahmeregelung gilt solange fort, bis die PTB mit ihren Zulassungsverfahren beginnt. Nach Beginn der Zulassungen beabsichtigt das BKA, in einem neuen Feststellungsbescheid den Altbestand nur noch für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten durch Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG zu schützen; danach wären nicht zugelassene Elektroimpulsgeräte ohne weitere Ausnahmemöglichkeit gemäß Anlage 2 des Waffengesetzes verboten.

    Distanz-Elektroimpulsgeräte

    Distanz-Elektroimpulsgeräte (d. h. Geräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen, insbesondere so genannte Air-TASER) gelten ab dem 1. April 2008 als verbotene Gegenstände. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar.

    Vorderschaftrepetierflinten

    Bei den erstmalig durch das Waffengesetz 2002 verbotenen Vorderschaftrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist, erfolgt mit dem Waffenrechtsänderungsgesetz 2008 eine Erweiterung der Verbotsmerkmale auf Waffen, deren Gesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder bei denen die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der derzeitige Besitzer diese Waffe bis zum 1. Oktober 2008 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder beim Bundeskriminalamt einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Verbot stellt.

    Verbot von Waffen, deren Munition Polizeischutzwesten durchschlägt

    Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2008 werden bestimmte mehrschüssige Pistolen in Kalibern unter 6,3 mm verboten. Hierbei handelt es sich um Waffen, deren Muni-tion Schutzwesten der Polizei durchschlagen kann. Vor diesem Hintergrund wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit eine schnellstmögliche Verdrängung dieser Waffen vom Markt angestrebt, weshalb auch im Gegensatz zu anderen Verschärfungen hier keine Übergangsvorschrift im Änderungsgesetz vorgesehen ist. Besitzer solcher Waffen sind gehalten, diese kurzfristig unbrauchbar zu machen oder zu vernichten, bevor eine Sanktionierung des Besitzes erfolgt.

    LEP-Waffen

    Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Feuerwaffen rückgebaut wurden. Der Erwerb ist daher zukünftig nur noch mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet. Personen, die sich gegenwärtig im Besitz solcher Waffen befinden, müssen bis zum 1. Oktober 2008 bei der Waffenbehörde eine Besitzerlaubnis beantragen und in diesem Zusammenhang nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln u. a. auch ein Bedürfnis nachweisen.

    Wechsel- und Austauschsysteme

    Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, wenn diese Waffenteile für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers eingetragen sind. Der Besitz der genannten Waffenteile ist dagegen ab dem 1. April 2008 erlaubnispflichtig. Alle Personen, die Waffenteile der genannten Art besitzen, müssen daher sicherstellen, dass die genannten Teile spätestens am 1. Oktober 2008 in ihre Waffenbesitzkarte(n) eintragen sind.

    Regelung zum Transport von Waffen

    In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport von Schusswaffen seit jeher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis. Künftig muss das Behältnis verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder durch eine Zahlenkombination zu öffnenden) Schloss versehen sein muss. Allerdings muss weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Wichtig ist, dass die Waffe nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann.

    Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland

    Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen.

    Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten

    Künftig soll das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte "Prinzip der doppelten Erlaubnis" auch bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Für Jäger (bis zu drei Langwaffen), Sportschützen (bis zu sechs Schusswaffen) und Brauchtumsschützen (bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen) sollen Erleichterungen gelten.

    Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die möglicherweise eine Anpassung der jetzt getroffenen Regelungen erfordern.

    Waffenzentralregister

    Es ist nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages von verschiedener Seite bemängelt worden, dass das geänderte Waffenrecht keine Regelung zur Einrichtung eines bundesweiten Waffenregisters enthält.

    Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, die Kürze in Kraft treten wird, wird allen Mitgliedstaaten verpflichtend vorschreiben, bis zum Jahr 2014 national ein elektronisches – zentral oder dezentral geführtes – Waffenregister einzurichten.

    Wegen des mit der Einrichtung und dem Betrieb einschließlich der Datenpflege verbundenen hohen Aufwands in finanzieller und personeller Sicht und dem erheblichen Abstimmungsbedarf wird es eine gesetzliche Regelung erst nach Festlegung von Struktur und Umsetzungsplan geben.

    Quellenangabe: Roland.Woiciechowski@im.mv-regierung.de

  10. :shi:

    ich gehe mal davon aus, dass Frankonia dieses Seminar nicht kostenlos anbietet. Dr. Dr. Habeichnichtgehört und Herr vonhatauchAhnung möchten ja sichelich für Ihre fachkundigen Vorträge ne nicht geringe "Aufwandsentschädigung" haben. Deshalb meine Frage, für welchen Preis wird denn dieses Seminar angeboten ?

  11. Jagdrecht - Hegepflicht - Jagdausübungsrecht Urteile

    Überjagende Hunde bei Ansitzdrückjagden - Anspruch auf Unterlassung => §§ 823, 1004 BGB, § 1 BJG AG Bad Hersfeld 2.5.2006, 10 C 448/04 ES106

    Freiluft-Theaterevent: Unterlassungsanspruch, wenn wochenlanger Rückzug des Wildes droht => AG Augsburg - Beschluß vom 23. Juni 2004 - 71 C 10094/04 § 1 BJG, § 823, 906, 1004 BGB LS105

    Mithilfe bei Bekämpfung der Wildschweinepest - Entschädigung, Kostenersatz aus GoA => VG Koblenz 26.5.2004 - 8 K 2000/03.KO LS104

    Überhagende Hunde auf einer Drückjagd - Unterlassungsanspruch => §§ 823, 1004 BGB, § 1 BJG - AG Bückeburg v. 11.1.2000 - 73 C 175/99 - 103

    Mitwirkungspflicht bei Schweinepestbekämpfung - Auslegung von Impfködern => §§ 14 b S. 3, 25 a Abs. 2 S 4 SchwPestVO, § 80 VwGO, Art. 12 GG - VG Koblenz v. 16.10.2003 - 1 L 2792/03.KO - 102

    Schadensersatz für Straßenflächen aus Verlust des anteiligen Jagdausübungsrechtes => Art. 14 GG; §§ 8, 9 BJG, 19 Abs. 5, 7 BWEnteigG BGB 4.8.2000 - III ZR 328/98 - LBS

    Füttern und Kirren von Schalenwild gem. § 28 Abs. 2 S. 1 LJG R-P genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungenist => OVG Koblenz v. 7.7.1999 8 A 10320/99 - LBS

    §§ 705 ff BGB regeln Rechtsbeziehungen mehrerer Jagdausübungsberechtigter untereinander => - Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 13. Jan. 1994 -14 U 23/93 - bestätigend Urteil LG Osnabrück vom 25. Januar 1993 - 9 0 171/92 - LBS
  12. :shi:

    da dieser Beitrag gemeldet wurde möchte ich darum bitten, von persönlichen Angriffen auf User Abstand zu nehmen. Die Ansichten sind verschieden, wird dort immer der Fall sein, wo eine größere Anzahl von Leuten aufeinander trifft. Man sollte dies tollerieren. Wenn man die Beiträge eines Mitusers garnicht ab kann, dann ist sicherlich die Ignore Funktion eine Lösung bevor die Dinge eskalieren.

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