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Erweiterte gelbe WBK


alter Herr

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Hallo, Leute,

wie wir nun wissen, tritt am 01.04.2003 das neue Waffengesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird dann auch die gelbe WBK für Sportschützen erweitert werden. Neben den einschüssigen Langwaffen wird es dann auch Repetierer mit gezogenem Lauf, alle (erlaubnispflichtigen) Waffen mit Perkussionszündung und einschüssige Kurzwaffen auf die gelbe WBK geben.

Ich persönlich sehe das als einen eindeutigen Vorteil gegenüber dem geltenden Recht an. Was meint Ihr dazu?

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Hi alter Herr,

da hab`ich doch was in Bezug auf dein Posting gefunden :cry:

Hoffentlich seh`ich das falsch, aber lies selbst :

§ 8

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn

gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder

Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche

Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze,

Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler,

Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete

Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als

Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und E r f o r d e r l i c h k e i t der Waffen oder

Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

So, und wer entscheidet nun über die "Erforderlichkeit" ???

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Oder denkt jemand im Ernst, daß er sich dann auf die "Gelbe" mit Repetierern eindecken kann ?

Mein Landesvorstand hat sich nämlich diesbezüglich schon gemeldet.

Trotzdem ein schönes Wochenende

Klaus

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Ääähh...wie wär's denn mit §10 Abs.4 WaffG?

"Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von §10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. ...

§8 stellt demgegenüber nur die Regelung eines allgemeinen Grundsatzes dar. Die speziellere Regelung (§14 Abs. 4) geht dem vor. M.E. bedeudet das tatsächlich, daß man sich auf die "Gelbe" mit Repetierern eindecken kann. Wird jetzt eindeutig mit Einzellader-Langwaffen, Perkussionswaffen etc. gleichgestellt.

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Hallo,

im Zusammenhang mit der gelben WBK ist mir noch eine Fragestellung eingefallen, auf die ich keine befriedigende Antwort finden konnte. Wie sieht es (rein rechtlich) aus, wenn ich mehr als eine Waffe des gleichen Typs erwerben will und es dafür (also für zwei Waffen des gelichen Typs) keine Disziplin in einer genehmigten Sportordnung gibt?

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Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich die Frage verstanden habe.

Aber wenn du jetzt z.B. die Disziplin "Ordonanzgewehr vor 1945, Repetierer"(gibt's die?) schießt, kannst du m.E. nach §14 Abs. 4 grundsätzlich soviele entsprechende Repetierer kaufen, wie du willst, auch wenn du bei einem entsprechenden Wettkampf nur einen davon verwenden darfst. Aus dem Gesetzestext ergibt sich auch nicht, daß du z.B. nicht zwei 98 k erwerben darfst.

(ohne Gewähr)

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nachteil?

ein beispiel: bisher konnte sich ein dsb-mitglied einen .50bmg einzellader auf "gelbe" holen. mit der neuen gelben ist das nicht mehr möglich, da im dsb kein.50bmg geschossen wird.

alle waffen auf der gelben müssen jetzt nämlich der sportordnung des verbandes, in dem man mitglied ist, entsprechen.

meine ursprüngliche freude über die "einzellader-kurzwaffe" hielt sich dann auch in grenzen, damit ist wohl die freie pistole in .22lfb gemeint :( . ich hatte mich schon nach einer contender umgeschaut... 8)

vorteil: ein paar dsb-schützen werden jetzt wohl auch in den bds eintreten (müssen). :D

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