dynamite Posted August 17, 2003 at 03:41 PM Share Posted August 17, 2003 at 03:41 PM Ein interessantes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes bezüglich der Betitelung eines Polizeioffiziers als "Waffennarr". Erwägung 4c: Das Obergericht hat schliesslich eine Ehrverletzung auch im Ausdruck "Waffennarr" erblickt. Damit werde dem Kläger unterstellt, er interessiere sich über die Massen für Waffen, indem er diese nicht nur zu dienstlichem Gebrauch verwende. Es handle sich um ein gemischtes Werturteil, das insbesondere auf einen Polizisten bezogen geeignet sei, diesen in seiner beruflichen Ehre zu verletzen. Der -------------------------------------------------------------------------------- Seite 103 (BGE_119_II_97) -------------------------------------------------------------------------------- Bürger vertraue darauf, dass das bewaffnete Staatspersonal eine sachliche und zurückhaltende Beziehung zu Waffen habe. Ein "Waffennarr" habe hingegen ein neurotisches Verhältnis zu Waffen. Ein "Waffennarr" sei in diesem negativen Sinn als Polizeikommandant kaum tragbar. Die Beklagte sieht darin eine falsche Würdigung des Ausdrucks "Waffennarr". Für den durchschnittlichen Leser bedeute dies nicht, dass die betreffende Person ein "neurotisches Verhältnis" zu Waffen habe. Es werde damit vielmehr bloss eine "ausgeprägte, allenfalls übertrieben scheinende, letztlich aber harmlose Zuwendung" gekennzeichnet. Der Begriff "Narr" - und die entsprechend zusammengesetzten Wörter - sind allerdings mehrdeutig. Unter einem "Narren" ist einerseits ein törichter Mensch zu verstehen. Davon leitet sich auch die Bezeichnung für einen Possenreisser ab. Andererseits taucht umgangssprachlich das Wort "Narr" insbesondere in Zusammensetzungen mit der Bedeutung auf, etwas in übertriebener Weise gern zu mögen (so: "Einen Narren an jemandem gefressen haben", vgl. DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4, Mannheim/Wien/Zürich 1978). In der Tat weisen die von der Beklagten aufgeführten anderen Kombinationen mit dem Wort "Narr" in die von ihr gezeichnete Richtung. Weder bei einem "Kindernarren" noch bei einem "Büchernarren" wird ein neurotisches Verhältnis ausgedrückt. Bei diesen Wortzusammensetzungen ist vielmehr eine Person mit einer ausgeprägten Liebhaberei zum entsprechenden Objekt gemeint, jemand, der bereit ist, viel Zeit und möglicherweise auch Geld für die entsprechende Tätigkeit aufzuwenden. Der Umgang mit den genannten Gegenständen braucht auch nicht unsachlich zu sein. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Bedeutung des Wortteils "Narr" auch von der Wortkombination abhängt. Während die von der Beklagten zum Vergleich verwendeten Begriffe ("Büchernarr" und "Kindernarr") sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben, womit auch deren Bedeutung eine gewisse Abnutzung erfahren hat, lässt sich Gleiches von "Waffennarr" nicht sagen. Zudem ist auch der Zusammenhang zu beachten, in dem der Ausdruck im fraglichen Zeitungsartikel steht. Namentlich mit Blick auf die Bezeichnung als "Schnüffler" und die Abbildung des Klägers in Uniform mit militärisch strammer Haltung wird dem Leser suggeriert, der Betroffene habe ein unsachliches Verhältnis zu Waffen. Die Bezeichnung als "Waffennarr" vermag mit der im Ausdruck "FBI-geschult" enthaltenen Anspielung auf amerikanische Verhältnisse -------------------------------------------------------------------------------- Seite 104 (BGE_119_II_97) -------------------------------------------------------------------------------- auch die Färbung erhalten, der Kläger greife schnell zur Waffe und benütze diese leichtfertig. Auch der Titel des Artikels, der die Lust des Klägers suggeriert, Grenzen zu überschreiten, gibt dem Ausdruck "Waffennarr" eine ehrverletzende Färbung. Dieser Ausdruck kann aufgrund des Zusammenhangs doch auch so verstanden werden, dass der Betroffene sich nicht an die dem Waffengebrauch im Polizeidienst gesteckten Grenzen halten wolle. Dass die so verstandene Aussage auf den Kläger zutreffe, ist aber in keiner Weise dargetan. Wer ein leichtfertiges, unsachliches Verhältnis zu Waffen hat, ist als höherer Polizeioffizier ungeeignet. Dieser wahrheitswidrige Vorwurf hat den Kläger somit in seiner beruflichen Ehre verletzt. Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erfasst auch die berufliche Ehre (BGE 103 II 164). Eine Rechtfertigung für diese unwahre und ehrverletzende Äusserung ist nicht zu sehen. Der Berufung ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted August 17, 2003 at 03:49 PM Share Posted August 17, 2003 at 03:49 PM Wie wahr, wie wahr!!! GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted August 17, 2003 at 03:58 PM Author Share Posted August 17, 2003 at 03:58 PM Also ich finde dieses Urteil schon noch interessant, und vor allem auch wichtig! Denn ich fragte mich schon oft, ob es denn zutreffe, wenn mich jemand als Waffennarren betitelte. Und ich dachte mir dann auch, im Sinne von "Liebhaberei, Hobby und Zeitaufwenden" schon, im Sinne von neurotisch, krankhaft und leichtfertig, unsachlich nicht. Leider aber wird der Ausdruck meines Erachtens v.a. in letzterem Sinne verwendet und verstanden... Oder wie sieht das in Deutschland aus? Link to comment Share on other sites More sharing options...
karaya Posted August 17, 2003 at 05:09 PM Share Posted August 17, 2003 at 05:09 PM Oder wie sieht das in Deutschland aus? Schwer zu sagen. Das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes ist gut und sorgfältig begründet. Andererseits bewegen wir uns hier in einem Bereich, wo der gute Jurist Alles und das Gegenteil davon begründen kann, wie Du ja sicher selber weißt, dynamite. Es ist also unmöglich vorherzusagen, was vor einem deutschen Gericht hinsichtlich der Bezeichnung "Waffennarr" rauskäme. Immerhin kann man jetzt als Fundstelle auf die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes verweisen, was schon mal mehr ist als nichts. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted August 17, 2003 at 09:13 PM Share Posted August 17, 2003 at 09:13 PM sehr informativ! Danke, dynamite. Link to comment Share on other sites More sharing options...
dynamite Posted September 7, 2003 at 01:43 PM Author Share Posted September 7, 2003 at 01:43 PM Fan (engl.-amerik.; Kurzwort aus: engl. fanatic "Fanatiker"): begeisterter Anhänger von jemandem oder etwas Fanatiker: jemand, der sich für eine Ueberzeugung, eine Idee fanatisch einsetzt, sie fanatisch verficht; Eiferer; dogmatischer Verfechter einer Ueberzeugung oder einer Idee; vgl. Fan fanatisch: sich mit Fanatismus, mit einer Art Verbohrtheit, mit blindem Eifer (und rücksichtslos) für etwas einsetzend Fanatismus: rigoroses, unduldsames Eintreten für eine Sache oder Idee als Ziel, das kompromisslos durchzusetzen versucht wird (Quelle: Duden, Band 5, 1997) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Makalu Posted September 13, 2006 at 02:26 PM Share Posted September 13, 2006 at 02:26 PM Streubomben gegen den Libanon Wie die israelische Haaretz am Dienstag berichtete, hat Israel rund 1.800 Streubomben, die insgesamt 1,2 Millionen einzelne Bomben enthielten, eingesetzt. "Was wir taten war verrückt und monströs", sagte der Befehlshaber einer israelischen Raketeneinheit, die an dem Beschuß des Libanons mit Streubomben beteiligt war. Sein Bataillionskommandant hat die Gesamtzahl der vom israelischen Militär abgefeuerten Streubomben mit etwa 1.800 angegeben. Darüber hinaus haben Soldaten aus israelischen Artillerieeinheiten zugegeben, daß Granaten mit weißem Phosphor mit dem Ziel angefeuert haben, Brände zu verursachen. Die Streubomben wurden dabei zum großen Teil mit mobilen Raketenwerfern verschossen, die ungesteuerte Raketen mit einer Reichweite von etwa 32 Kilometern abfeuern. Die Raketen können dabei bis zu 1.200 Meter von ihrem anvisierten Ziel abweichen. Als Ausgleich für diese Ungenauigkeiten feuerten die Einheiten so viele dieser Raketen ab, um das Zielgebiet zu "überfluten". Die Vereinten Nationen gehen bei den von Streubomben ausgestoßenen Submunitionen von einer anfänglichen Blindgängerquote von 40 Prozent aus, in diesem Fall also etwa 500.000 Stück. Diese sind aber keineswegs ungefährlich, da sie später bei Berührung, ja sogar schon bei Annäherung, explodieren können. Bisher wurden seit Ende des Krieges Israels gegen den Libanon mindestens 12 Menschen durch die Explosion solcher Submunitionen getötet und zahlreiche weitere teilweise schwer verletzt. Angesichts dieser Zahlen kann es kaum verwundern, daß der UN-Koordinator für humanitäre Hilfe, Jan Egeland, Israel erst kürzlich wegen des Einsatzes dieser Waffen gegen den Libanon scharf kritisierte. Nach Angaben von israelischen Soldaten wurde der überwiegende teil dieser Waffen erst in den letzten zehn Tagen des Krieges verschossen - gegen einen Gegner, der nur aus einigen tausend Kämpfern bestand. Letztlich lassen diese Zahlen einmal mehr nur den Schluß zu, daß Israel ganz bewußt Krieg gegen die libanesische Zivilbevölkerung geführt hat. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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