dynamite Posted January 9, 2004 at 12:32 PM Share Posted January 9, 2004 at 12:32 PM Einem streitsüchtigen Ehepaar wurde der Waffenerwerbschein (WES) von den Behörden verweigert. Das BGer stützt diese Entscheidung. 2A.596/2003 /kil Urteil vom 17. Dezember 2003 II. Öffentlichrechtliche Abteilung A. und B.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat C.________, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. Waffenerwerbsschein, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003. Sachverhalt: A. B. ________, geboren 1940, und A.________, geboren 1948, stellten am 16. Januar bzw. 8. Februar 2000 beim Gemeinderat C.________ je ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Der Gemeinderat C.________ lehnte die Gesuche am 25. Januar bzw. am 29. Februar 2000 ab. B. A. und B.________ erhoben gegen die Verweigerung der Waffenerwerbsscheine Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks D.________. Dieses sistierte das Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren gegen B.________ wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem benachbarten Ehepaar, um die Frage einer allfälligen Drittgefährdung durch den Antragsteller beurteilen zu können. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 bestätigte das Statthalteramt die Verweigerung der ersuchten Waffenerwerbsscheine. C. Mit Entscheid vom 11. September 2003 (versandt am 12. November 2003) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 haben A. und B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003 aufzuheben. E. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen bei den Vorinstanzen einzuholen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer, denen mit dem angefochtenen Entscheid die Waffenerwerbsscheine verweigert werden, sind zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind (Art. 105 Abs. 2 OG). In ihrer Eingabe an das Bundesgericht kritisieren die Beschwerdeführer hauptsächlich die tatsächlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid stützt. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich. 2. 2.1Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. 2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid namentlich mit den andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeiten begründet, die bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskalierten und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen (unter anderem wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug, Rassismus, Erpressung usw.) führten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer nicht nur seitens der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblicken, sondern dass sie auch ihre Begehren ablehnende Entscheide nicht objektiv beurteilen und akzeptieren können und sich durch die - ihrer Ansicht nach korrupten - Behörden nachhaltig diskriminiert fühlen. Aufgrund der vorliegenden Umstände hat die Vorinstanz somit die Möglichkeit einer Drittgefährdung zu Recht bejaht. Für die Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 sowie Art. 153a OG). Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2003 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted January 9, 2004 at 02:51 PM Share Posted January 9, 2004 at 02:51 PM 2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid namentlich mit den andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeiten begründet, die bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskalierten und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen (unter anderem wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug, Rassismus, Erpressung usw.) führten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer nicht nur seitens der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblicken, sondern dass sie auch ihre Begehren ablehnende Entscheide nicht objektiv beurteilen und akzeptieren können und sich durch die - ihrer Ansicht nach korrupten - Behörden nachhaltig diskriminiert fühlen. Klingt ja nach dem "Wunschnachbarn", einen dem man seinem ärgsten Feind wünscht . Aber mal im Ernst, wenn die wirklich so sind hätte ich als Nachbar auch kein gutes Gefühl in der Magengrube, wäre ihnen dieser Schein erteilt worden. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted January 9, 2004 at 05:11 PM Share Posted January 9, 2004 at 05:11 PM Also die lieben Nachbarn.. Wir haben hier in Ö in Salzburg einen Fall, wo dieser Nachbarschaftsstreit (nicht mit einem Nachbarn, sondern dieses Paar terrorisiert eine ganze Strasse) dazu führte, daß es Hausdurchsuchungen nach Waffen bei den Nachbarn gab. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hoss Posted January 9, 2004 at 05:29 PM Share Posted January 9, 2004 at 05:29 PM Hoffe doch dass es in diesem Fall die Urheber des ganzen traf und nicht etwa die "drumherum" :? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Henry Posted January 9, 2004 at 09:28 PM Share Posted January 9, 2004 at 09:28 PM ja ja, wer solche Nachbarn hat, braucht keine Verwandten mehr .... :mrgreen: Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted January 10, 2004 at 12:28 PM Share Posted January 10, 2004 at 12:28 PM Verwandte sind sowieso eine Plage... aber im Salzburger Fall, fühlt sich das Ehepaar durch die Kinder in der Ruhe gestört und argumentiert mit Vandalismus. Strassenseitig stehen schon Kameras, dann werden die Kinder von den Fahrrädern geholt, weil das stört und das eine oder andere Kind wurde auch schon mit dem "Schwarzen Mann" .. sprich... das Ende seiner Tage angekündigt. Das ist echter Bürgerkrieg.. ging auch schon mehrfach durch unsere Medien. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Henry Posted January 10, 2004 at 01:00 PM Share Posted January 10, 2004 at 01:00 PM das ist ja noch heftiger als damals bei uns in Sachsen mit dem Knallerbsenstrauch ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Impulse Austria Posted January 10, 2004 at 01:23 PM Share Posted January 10, 2004 at 01:23 PM Eure "Knallerbsenstrauchprotagonisten" habe ja herzhaftes Gelächter ausgelöst... unsere hier sind leider nicht so witzig. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 3, 2007 at 03:17 PM Share Posted February 3, 2007 at 03:17 PM Der Umgang mit den in der Anlage 2, Abschnitt 1 genannten Waffen ist gemäß § 2 Abs.3 WaffG Verboten. Einige der verbotenen Waffen sind hier beispielhaft dargestellt. <<<< hier klicken Zu den Infos in das Bild klicken [hr:d9949ce48d] Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 3, 2007 at 03:17 PM Share Posted February 3, 2007 at 03:17 PM Der Umgang mit den in der Anlage 2, Abschnitt 1 genannten Waffen ist gemäß § 2 Abs.3 WaffG Verboten. Einige der verbotenen Waffen sind hier beispielhaft dargestellt. <<<< hier klicken Zu den Infos in das Bild klicken [hr:d9949ce48d] Link to comment Share on other sites More sharing options...
stefan_sniper Posted February 3, 2007 at 04:36 PM Share Posted February 3, 2007 at 04:36 PM Takedown-Versionen sind bei euch nicht erlaubt? Oha! Link to comment Share on other sites More sharing options...
stefan_sniper Posted February 3, 2007 at 04:36 PM Share Posted February 3, 2007 at 04:36 PM Takedown-Versionen sind bei euch nicht erlaubt? Oha! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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