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CHer Urteil WES-Verweigerung


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Einem streitsüchtigen Ehepaar wurde der Waffenerwerbschein (WES)

von den Behörden verweigert. Das BGer stützt diese Entscheidung.

2A.596/2003 /kil

Urteil vom 17. Dezember 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

A. und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat C.________,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Waffenerwerbsschein,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des

Kantons Zürich vom

11. September 2003.

Sachverhalt:

A.

B. ________, geboren 1940, und A.________, geboren 1948, stellten am 16.

Januar bzw. 8. Februar 2000 beim Gemeinderat C.________ je ein Gesuch um

Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Der Gemeinderat C.________ lehnte die

Gesuche am 25. Januar bzw. am 29. Februar 2000 ab.

B.

A. und B.________ erhoben gegen die Verweigerung der Waffenerwerbsscheine

Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks D.________. Dieses sistierte das

Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren gegen

B.________ wegen einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit einem

benachbarten Ehepaar, um die Frage einer allfälligen Drittgefährdung durch

den Antragsteller beurteilen zu können. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003

bestätigte das Statthalteramt die Verweigerung der ersuchten

Waffenerwerbsscheine.

C.

Mit Entscheid vom 11. September 2003 (versandt am 12. November 2003) wies das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat.

D.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 haben A. und B.________

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, den

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2003

aufzuheben.

E.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen bei den Vorinstanzen

einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist

eine letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. Art. 97

Abs. 1, Art. 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer, denen mit dem angefochtenen

Entscheid die Waffenerwerbsscheine verweigert werden, sind zur Führung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von

Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids gerügt werden (vgl. Art. 104 lit. c OG). Hat -

wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das

Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese

nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung

wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt sind (Art. 105 Abs. 2 OG). In

ihrer Eingabe an das Bundesgericht kritisieren die Beschwerdeführer

hauptsächlich die tatsächlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz den

angefochtenen Entscheid stützt. Es ist jedoch weder dargetan noch

ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt offensichtlich

unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher

Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellungen der

Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht verbindlich.

2.

2.1Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel

erwerben will, benötigt nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni

1997 (WG; SR 514.54) einen Waffenerwerbsschein. Keinen Waffenerwerbsschein

erhalten gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Personen, die zur Annahme Anlass

geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.

2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid namentlich mit den andauernden

nachbarschaftlichen Streitigkeiten begründet, die bereits bis zur

handgreiflichen Auseinandersetzung eskalierten und zu einer Vielzahl von

Strafanzeigen (unter anderem wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug,

Rassismus, Erpressung usw.) führten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die

Beschwerdeführer nicht nur seitens der Nachbarschaft eine eigentliche

Verschwörung erblicken, sondern dass sie auch ihre Begehren ablehnende

Entscheide nicht objektiv beurteilen und akzeptieren können und sich durch

die - ihrer Ansicht nach korrupten - Behörden nachhaltig diskriminiert

fühlen. Aufgrund der vorliegenden Umstände hat die Vorinstanz somit die

Möglichkeit einer Drittgefährdung zu Recht bejaht. Für die Begründung kann

ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich

unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer

kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 sowie Art.

153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter

Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat C.________ und dem

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2003

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2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid namentlich mit den andauernden nachbarschaftlichen Streitigkeiten begründet, die bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskalierten und zu einer Vielzahl von Strafanzeigen (unter anderem wegen Verleumdung, Ehrverletzung, Betrug, Rassismus, Erpressung usw.) führten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer nicht nur seitens der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblicken, sondern dass sie auch ihre Begehren ablehnende Entscheide nicht objektiv beurteilen und akzeptieren können und sich durch die - ihrer Ansicht nach korrupten - Behörden nachhaltig diskriminiert fühlen.

Klingt ja nach dem "Wunschnachbarn", einen dem man seinem ärgsten Feind wünscht :twisted:.

Aber mal im Ernst, wenn die wirklich so sind hätte ich als Nachbar auch kein gutes Gefühl in der Magengrube, wäre ihnen dieser Schein erteilt worden.

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Verwandte sind sowieso eine Plage... aber im Salzburger Fall, fühlt sich das Ehepaar durch die Kinder in der Ruhe gestört und argumentiert mit Vandalismus.

Strassenseitig stehen schon Kameras, dann werden die Kinder von den Fahrrädern geholt, weil das stört und das eine oder andere Kind wurde auch schon mit dem "Schwarzen Mann" .. sprich... das Ende seiner Tage angekündigt.

Das ist echter Bürgerkrieg.. ging auch schon mehrfach durch unsere Medien.

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  • 3 years later...

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