Offizielle Mitteilung des Präsidiums des BDMP e.V.
Zulassung einer Ausnahme gemäß Â§6 Abs. 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV) zu den Verboten des §6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV
Antrag des BDMP e.V. an das Bundesverwaltungsamt vom 20.11.2003
In oben genannter Sache teilt das Präsidium des BDMP e.V. folgendes mit.
Das Bundesverwaltungsamt hat als zuständige Behörde den Antrag des BDMP e.V. auf
Zulassung einer Ausnahme gemäß Â§6 Abs.3 AWaffV vom 20.11.2003 mit Schreiben vom
23.06.2004 folgendermaßen beschieden:
Die vom Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. vorgelegte Sportordnung wird im Teil
C.9.7 nach §15 Abs.7 WaffG genehmigt, soweit deren Inhalt für die Ausführung des
Waffengesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung erheblich ist.
Dem Bund der Militär- und Polizeischützen e.V. wird gemäß Â§6 Abs.3 AWaffV im Benehmen
mit den Innenministerien bzw. Senatsinnenverwaltungen der Länder Baden
Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Genehmigung für eine Ausnahme von den
Verboten des §6 Abs.1 Nr.1 AWaffV erteilt. Die Genehmigung bezieht sich ausschliesslich
auf die Wettkampfübungen des Teiles C.9.7 (C.9.7.1 und C.9.7.6; fünf- und sechsschüssige
Revolver mit einer Lauflänge von weniger als drei Zoll).
Paderborn, den 24.06.2004
Dr. V. Schilling
Präsident des BDMP e.V.