Mal schauen, wie die Rechtslage sich darstellt. Man beachte den letzten fettgedruckten Absatz.
Waffengesetz
§ 5 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, ... zu einer ... Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen ... rechtskräftig verurteilt worden sind
WaffVwV
§ 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet. Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z. B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z. B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug. Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z. B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. ...