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El Marinero

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Everything posted by El Marinero

  1. Beim groben Überfliegen des Artikels doch bemerkenswert neutral.
  2. http://www.thueringer-allgemeine.de/startseite/detail/-/specific/Z0R0001908339 Und noch einen hinterher.
  3. Gestatten: "Paul" Rhodesian Ridgeback, Echter Afrikaner knapp unterhalb Doggengröße. Das Volumen kann man gut an der Höhe der Tischkante sehen.
  4. Ist er eben nicht. Die Behörde hat das als Einzelfall zu prüfen. Tomka, hast Du schon den Behördenbescheid ?
  5. Mal schauen, wie die Rechtslage sich darstellt. Man beachte den letzten fettgedruckten Absatz. Waffengesetz § 5 (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, ... zu einer ... Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen ... rechtskräftig verurteilt worden sind WaffVwV § 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet. Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z. B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z. B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug. Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z. B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt. ...
  6. Die Partei, die sich eindeutig GEGEN diesen Entwurf ausgesprochen hatte, wurde leider nicht mehr in den Bundestag gewählt.
  7. Äußerst weichgespülte Stellungnahme der Bundesregierung. 1801582.pdf
  8. Letzte Woche ? Na super. Und warum nicht vor der Europawahl ???
  9. Was mir fehlt, ist die Bewegung im Waffengesetz. Oder zumindest eine Tendenz. Nix. Null !
  10. O.K., wir nehmen die Bazis und solche Südstaatler wie Dich. Aber nicht die Bremer !!! Die sollen sich gefälligst Nordkorea anschließen.
  11. Tja, so geht das. Einfach Herrlich. Andersrum hat man nicht so viel Kreativität. Da schickt man lieber die Antifa-Schlägertrupps zur Störung anderer Wahlkämpferveranstaltungen.
  12. Nein. Dieses Mal nicht. Es wurde gezielt ein vollkommen unschuldiger Sportschütze als "Waffennarr" bezeichnet. Und damit wird es persönlich. Beleidigung, üble Nachrede. § 185 Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  13. ... und, laut Presse, Waffennarr. Den Schmierenjournalisten würde ich jetzt den Arsch aufreißen.
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