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Mutter

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  1. Die Amis habens nicht so mit der Einhaltung von Recht
  2. Das Problem ist (wie so oft) die Interpretation der vorliegenden Fakten. Er bekommt das ganze ja schön aufbreitet und fertig mit Fazit. Ob die Schlussfolgerungen die Richtigen sind, wird nicht geprüft. Wenn man mal beobachtet, wie die seit Jahren gleichen Fakten von den Polizeigewerkschaften mittlerweile uminterpretiert werden, bemerkt die "individuelle Note".
  3. FBI 9MM Justification FBI Training Division: FBI Academy, Quantico, VA Executive Summary of Justification for Law Enforcement Partners · Caliber debates have existed in law enforcement for decades · Most of what is “common knowledge” with ammunition and its effects on the human target are rooted in myth and folklore · Projectiles are what ultimately wound our adversaries and the projectile needs to be the basis for the discussion on what “caliber” is best · In all the major law enforcement calibers there exist projectiles which have a high likelihood of failing LEO’s in a shooting incident and there are projectiles which have a high ting incident likelihood of succeeding for LEOs in a shooting incident · Handgun stopping power is simply a myth · The single most important factor in effectively wounding a human target is to have penetration to a scientifically valid depth (FBI uses 12” – 18”) · LEOs miss between 70 – 80 percent of the shots fired during a shooting incident · Contemporary projectiles (since 2007) have dramatically increased the terminal effectiveness of many premium line law enforcement projectiles (emphasis on the 9mm Luger offerings) · 9mm Luger now offers select projectiles which are, under identical testing conditions, I outperforming most of the premium line .40 S&W and .45 Auto projectiles tested by the FBI · 9mm Luger offers higher magazine capacities, less recoil, lower cost (both in ammunition and wear on the weapons) and higher functional reliability rates (in FBI weapons) · The majority of FBI shooters are both FASTER in shot strings fired and more ACCURATE with shooting a 9mm Luger vs shooting a .40 S&W (similar sized weapons) · There is little to no noticeable difference in the wound tracks between premium line law Auto enforcement projectiles from 9mm Luger through the .45 Auto · Given contemporary bullet construction, LEO’s can field (with proper bullet selection) 9mm Lugers with all of the terminal performance potential of any other law enforcement pistol caliber with none of the disadvantages present with the “larger” calibers Quelle: http://snip.ly/AAIx#http://loadoutroom.com/12077/fbi-going-9mm-comes-science/
  4. Guter Einwand. Nicht das BVerfG, sondern das BVerwG (BVerwG, 24.06.1975 - 1 C 25/73) hat diesen Rechtsgrundsatz "geschaffen". Damit hat es Einzug in die Rechtssprechung gefunden und gilt als Leitsatz. Dazu ein thematisch einschlägiger und recht interessanter Auszug von 2001. Es ist ein Beitrag zu einem Visierartikel, der komplett hier nachgelesen werden kann http://kuhn24.net/Brenneke_Durchsetzung.pdf “Waffen aus dem Volk“ — Das Märchen vom Bedürfnisprinzip Gebetsmühlenartig wird die Notwendigkeit des Bedürfnisprinzips im deutschen Waffenrecht betont, auch wieder in der Begründung des aktuellen Entwurfs. Fast scheint es, als sei dieses Prinzip schon seit Jahrhunderten existent und müsse beibehalten werden, weil sonst Anarchie ausbrechen würde. Weil sich so etwas immer gut macht, wird gleich auch ein “Grundsatz” zitiert, den das Bundesverwaltungsgericht (“in ständiger Rechtssprechung”) geprägthaben soll und der besage, daß so wenig Waffen wie möglich “ins Volk” gehörten. Das verwundert; ist doch ein Gericht gar nicht dazu berufen, politische Grundsatzentscheidungen zu treffen — und nichts anderes ist es, zu sagen, der Bevölkerung sind Schußwaffen möglichst vorzuenthalten. Schlägt man die zitierte Entscheidung (BVerwG IC 25/73 vom 24.6.1975) auch einmal nach, statt den “Grundsatz” papageienhaft zu wiederholen, sieht man nicht viel: Das Gericht stellte lediglich fest, daß auch unter dem Waffengesetz von ‘72 der Bedürfnisbegriff der gleiche ist, wie schon aus dem Gesetz von 1938. Eine Entscheidung aus der Zeit, als das 38er Reichswaffengesetz noch galt (BVerwG IC 115/64 vom 4.11.1965), enthüllt dann ähnlich Unspektakuläres: “Das Bedürfnisprinzip ... (habe) den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen ‘ins Volk’ kommen.” Der Zweck von etwas kann aber keine Begründung für etwas sein. Ein “Tempo-30-Schild” hat den Zweck, daß die Leute langsamer fahren. Aber weswegen steht ein solches Verkehrsschild auf freier Landstraße; wodurch begründet sich dessen Existenz? Warum soll man an ungefährlicher Stelle langsam fahren? Warum sollen wenig Waffen ins Volk, wenn vom Volk, von seinen auf Zuverlässigkeit ohnehin geprüften Sportschützen, Jägern und Sammlern keine Gefahr ausgeht (wie selbst die Entwurfsbegründung einräumen muß)? Dazu sagt uns der “Grundsatz” nichts. Er taugt also nicht als Begründung des Bedürfnisprinzips und muß doch seit Jahrzehnten dafür herhalten. Was ist überhaupt ein “Bedürfnis”? Bedürfnis heißt, daß man etwas haben will: Habe ich das Bedürfnis zu trinken, will ich etwas zu trinken, habe ich ein Bedürfnis nach einer Schußwaffe, will ich ... Nein! So geht das natürlich nicht. Wo kämen wir hin, wenn jeder kriegen würde, was er wollte? Etwa in eine liberale Gesellschaft? Wer würde sich so etwas wünschen? Die Deutschen wollen Ordnung, sonst nichts. Und diese Ordnung sichert schon immer das Bedürfnisprinzip — oder etwa doch nicht? Wird der neue Entwurf Gesetz, sollen auch Einzellader-Langwaffen einer Bedürfnisprüfung unterliegen: Waffe für Waffe, Verbandsbescheinigung für Verbandsbescheinigung. Damit würde der strafrechtlich völlig irrelevante Einzellader vom gleichen Aufwand erreicht wie die Selbstladewaffe, der Repetierer und die Pistole oder der Revolver. Klar, bei denen war das schon immer so. Falsch! Im Waffengesetz von 1972 unterlagen dem Bedürfnisprinzip zunächst nur Kurzwaffen und Selbstladelangwaffen. Die Repetierlangwaffen wurden damals schlicht vergessen und in der Praxis flugs zu Selbstladewaffen “umdeklariert”, und damit deren strengeren Erwerbsvoraussetzungen unterworfen— statt den leichteren der Einzellader. Und Langwaffen waren ja auch schon immer bedürfnispflichtig, oder? Auch falsch! Im Gesetz vom 18.3.1938 steht in § 15 I die Notwendigkeit eines Bedürfnisses für Faustfeuerwaffen (§ 11 I). Man erinnere sich an den oben zitierten “Grundsatz” des Verwaltungsgerichtes “So wenig Faustfeuerwaffen ins Volk wie möglich!” Also ist nach dem Bundesverwaltungsgericht gegen viele Langwaffen im Volk nichts einzuwenden. Warum wird diese Schlußfolgerung nicht als “Grundsatz” aus der Entscheidung des Gerichts extrahiert und von seiten des Bundesinnenministeriums bei jeder passenden und unpassenden Gelegenheit als eherner Grundsatz deutschen Rechtspräsentiert? Aber wenigstens für Kurzwaffen brauchte man schon immer ein Bedürfnis! Schon wieder falsch! Im Vorläufer des Gesetzes von ‘38, dem Reichswaffengesetz vom 12.4.1928, war ein Bedürfnis nur für eine einzige Erlaubnis vonnöten: für das Führen von Waffen. Der Erwerb dagegen war genehmigungspflichtig, aber bedürfnisfrei. Das ‘38er Gesetz verschärfte diese Freiheit um zu verhindern, daß die “Feinde von Volk und Staat” im Besitz von Waffen sind. Jedes Nachfolgegesetz hat die Anforderungen weiter verschärft, so daß aus den “Feinden” inzwischen das “Volk” selbst wurde, in das nur so wenig Waffen wie nötig dürfen! Wieviel Angst hat die Republik inzwischen vor ihren Bürgern? Wieviel Angst sollte der Bürger vor dem Staat haben, wenn er bedenkt, was das deutsche Staatswesen des Waffengesetzes von 1933 bis zum Jahre 1945 mit den ‘38 entwaffneten “Feinden von Volk und Staat” angestellt hat? Eines ist sicher: Von den Insassen in Dachau und Buchenwald hatte nicht ein einziger ein “Bedürfnis” nach einer Waffe im Sinne des deutschen Waffengesetzes. Ulrich Falk, Jurist, Regensburg
  5. Zudem fehlt jede objektive Grundlage, warum die vorhandenen Waffen eine Gefährdung darstellen würden.
  6. Nein, das ist ein echtes Bild aus dem Schwarzwald. Diesjährige Sommerreise von Flintenuschi. Das G36 wird schlechter gemacht, als es im Endeffakt ist. Es hat natürlich die bekannten Schwachstellen. Die Auswirkungen sind nur weniger drastisch/relevant als vermutet. Dafür ist die Waffe zuverlässiger in der Funktion. Tests zum G36k sind nicht bekannt. Das abgebildete G36k hat folgende Änderungen: Schulterstütze Magazinschacht Surefire Den Rest gibts bei der FJgTr auch. Die Uniform natürlich nicht. Die ist exklusiv und hat schon einige Jahre auf dem Buckel. Es stehen auch noch andere Tarnmuster zur Verfügung.
  7. Es bleibt dann nettes Randwissen. Das BVerfG hat es bestätigt. Daran ändert sich nichts. Man bräuchte ein anderes Gesetz, um eine andere Gesetzeauslegung zu bekommen. Diese ist höchstrichterlich zementiert.
  8. Auf der menschlichen Bedürfnispyramide sind ja auch andere Sachen bedeutend wichtiger. Nicht nur bei den Deutschen. Hier ein vereinfachtes Modell https://niklasbringtdieweltinordnung.files.wordpress.com/2012/03/maslow_pyramide.gif Erst wenn die unteren Stufen erfüllt sind, kann man zu den höheren Übergehen (Defizitbedürfnisse vor Wachstumsbedürfnissen). ODer einfach gesagt: Einer der nichts zu fressen und kein Dach über dem Kopf hat, zudem in Sorge um sein Überleben ist, braucht man mit Freizeitgestaltung nicht kommen. 7stufige Modelle bis zur Transzendens einfach mal weggelassen, da sich die Grundstufen nicht ändern.
  9. Das ist doch hier eher eine extrem minimalistische Aurüstungsvariante leicht und beweglich
  10. Eine Uniform, die dem ein oder anderem zulagenberechtigtem Bundeswehrangehörigen vom Dientherrn zur Verfügung gestellt wird. Weitere sehr exklusive Ausrüstungsdetails sind ebenfalls erkennbar. Das Bild entstand letzten Sommer anlässlich des Ministerinnen besuchs.
  11. Wobei ich festhalten möchte, dass genau diese Begründung in dem Kontext einen Sinn ergibt. Das absolute "so wenig Waffen wie möglich im Volk" der bundesdeutsche Rechtssprechung hingegen nicht. Es fehlt einfach an Gründen. Insbesondere Punkt 4 gefällt mir sehr gut Irgednwie wure de "Beweisführung" damals auch genau anderesherum geführt-sprich nach Ausschlussgründen gesucht, statt nach Befürwortungsgründen. Die Grünen macht diese Herleitung natürlich überhaupt nicht betroffen, Es wird allenfalls ein Ansporn sein, diese Naziauslegung endlich vernünftig zu verschäfren. Allgemein gibt es natürlich viele Schnittpunkte mit vorkonstitutienellem Recht und Nachkonstitutienellem. Irgendwie muss ja das Recht in einer Rechtsnachfolge auch hergeleitet werden.
  12. Ja. Zudem ist der Besitzverlust häufig das größte Problem. Es gibt ganz hervorragende Prozesse, in den bspw. das BKA in die Schranken gewiesen wurde. Andere sicherten Jagdschein und Sportwaffenbesitz oder erzwangen Eintragungen. Es lohnt sich manchmal auch nur schon zur Wahrung des Rechts. Ein sehr hohes Gut. Ich habe selbst auch den ein oder anderen für meine Mitglieder "betreut" aber noch viel mehr auf dem Verwaltungswege innerhalb der Behördenhierarchie gerade gebogen. Als mein persönliches Meisterstück erachte ich den Erhalt einer WBK nebst CZ 75, SL8 und Frachi 12/70 innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Sportschießens für einen Freund. Der SB hat zwar gekotzt, aber sein Vorgesetzter hat ihm die klare Rechtsgrundlage nochmal verdeutlicht. Es finden sich doch einige Möglichkeiten, wenn man etwas Durchsetzungsvermögen und einige Erfahrung hat.
  13. Ich empfehle ein dringendes Studium der AGBs! Das immer weniger im FWR sind, ist eines unser größten Probleme. Der gleiche Fehler, wie die Austritte aus den Jagdverbänden. Man schwächt sich einfach nur selbst. Der bessere Weg wäre die vorhandenen Organisation entsprechend zu nutzen/verändern. Es wird neben dem FWR in näherer Zukunft keine Organisation von Bedeutung geben. Dort sind alle untergekommen oder Schulter an Schulter. Nebenher ist diese Kombination in der RV tatsächlich ein erheblicher Niveauunterschied. Schon allein deshalb rechnet es sich.
  14. Das ärgerliche im Waffenrecht ist leider, dass es im Endeffekt um viel größere Summen gaht, als den Streitwert. Schnell ist man nämlich Berechtigung und Waffen mit erheblichen Summen los. Von der Einschränkung des Freizeitvergnügens und der gefühlten Sicherheit mit vorhandenen Waffen im Haus nicht geredet. Das Problem der üblichen RV ist, dass diese einem im Waffenrecht sehr schnell im Stich lassen.
  15. Das vorliegende Problem ist garnicht die "objektive Realität". Es geht bereits auf der persönlichen Ebene um Ablehnung und allein auf dieser Grundlage gesuchtem Widerspruch. In WO hatte ich das über einen längeren Zeit als sozialexperiment mit wechselnden Accounts (nicht mehreren zeitgleichen) betrieben. Man bekommt von Personen kreisen bei sachgleichen Aussagen positives oder negatives Feedback. Dies ist ausschließlich auf Un-/Sympathie gelaufen.
  16. Jeder betrachtet die Welt aus seinem Blickwinkel. Geht ja auch nicht anders. Es ist immer die Summe eigener Erfahrung die einem sein Weltbild vermitteln. Folglich sieht auch die "Landkarte" von jedem anders aus. Das genannte Prinzip ist jedoch von mir und bewährt. Die genannten Kritikpunkte deinerseits sind dabei gar nicht ausgeschlossen. Selbstverständlich sind in diesem Prinzip bspw. Zwischen- oder Teilziele enthalten. Darüber kann man nachdenken oder es ablehnen oder nicht beachten. Man kann jedoch nicht sagen, dass es keine Ideen gäbe. Hierzu kann man sich einfach am Erfolgsrezepten orientieren. Selbst die mächtige NRA agierte so.
  17. Eine Rechtsschutzversicherung ist ohne Zweifel dringend anzuraten. Die Empfehlung diese für diesen Sachverhalt vorher unbedingt abzuschließen ist es nicht. Das ist eine binäre Angelegenheit. Die an anderer Stelle genannte Zahlung wenn man Unrecht hat (Qnkel), muss ganz dringend hinterfragt werden. Dann muss man ebenfalls prüfen welche Rechtsschutzversicherung man abschließt. Einige schließen Vorsatztaten grundsätzlich aus. Das betrifft die meisten Fälle bei Verstößen gegen das WaffG, auch bei WaffR-RV. Wenn ich zwei empfehlen würde, wäre das die ÖRAG in Verbindung mit der Mitgliedschaft im FWR (unschlagbar) und grundsätzlich den BDS als Verband mit der ebenfalls bereits im Mitgliedsbeitrag enthaltenen RV.
  18. Den zahlt mir doch die Gegenseite wenn ich im Recht bin.
  19. Ich bin mir der Reibung sehr bewusst ..und wer die Wahrheit sagt, braucht ein schnelles Pferd
  20. Da scheinst du aber noch wenig Erfahrung mit Rechstschutzversicherungen zu haben. Wie bringst du Unrecht und Erfolgsaussicht überein? Meine Aussage ist auf die konkret hier themtisierte Sachlage bezogen. Was soll da bitte eine RV bringen?
  21. Der erste Schritt ist "keine Veränderung" Veränderungen sind erst auf der Zeitachse angesagt. Es ist nicht meine Idee, sondern ein Erfolgsmodell. Im Hinterkopf braucht man aber sein langfristiges Ziel. (sogar die Grünen arbeiten mit diesem Konzept höchst erfolgreich) Keine Veränderung beinhaltet ja auch keine Verschärfungen. Daher wirklich nur erstmal stoppen. Anschließende Forderung wäre eine umfassende Evaluierung des Waffenrecht und erst auf dieser Grundlage kann es Entscheidungen geben. Es bleibt also zunächst nur das Einfrieren des Status Quo. Erst einmal nichts zu tun, nimmt sogar die meisten Parlamentarier mit. Die darfst du beim kgN nicht außen vor lassen
  22. Hätte ich etwas zu entscheiden, würde bei einer Kurzwaffe fürs Militär eine G17 ins Holster wandern. 1. Die Seitenwaffe ist vollkommen nachrangig beim Militär, 2. Die G17 ist seit Jahrzehnten bewährt, 3. Diese Randgruppe Kurzwaffe muss so billig wie möglich sein, 4. Standardkaliber, siehe Logistik (denn die kostet richtig Asche). Eventuell könnte man über eine G19 als Alternative reden.
  23. Nachdem selbst das FBI erkannt hat, das künftig 9x19 gefragt ist, dürften in dem Kaliber die größten Chancen stecken. Die Frage ist nur noch ob Glock oder S&W .
  24. So siehts aus.Keine Ausrede, jederzeit umsetzbar und schon oft hier gesagt, dass der erste Schritt und damit der kleinste gemeinsame Nenner die Forderung "Keine Veränderungen am Waffenrecht!" ist. Zunächst muss man die Maschine stoppen und es geht derzeit im Waffenrecht für alle ja nur in eine Richtung. Hat man das Schwungrad gestoppt, kann man beginnen die Dinge anzugehen, die alle Gruppen betreffen. Danach speziellere Sachen. Ein Schubumkehr ist bei einem laufenden Rad nicht ad hoc möglich. verzögern, anhalten, umkehren. Das beendet auch den St Florian. Das schränkt ja nur die oder die ein, interessiert micht nicht. NEIN! Schluss damit. Keine Änderungen! Für niemanden! Genauso hat es die NRA gemacht und auch die Grünen waren mit dem kgN erfolgreich. Erst einmal alle hinter sich bringen. DAS ist wichtig und nur mit von allen tragbaren Punkten zu erreichen. Leute auszuschließen schwächt einen nur selbst. Das Maximalforderungen die Leute nur entzweien, kann man doch überall wahrnehmen. Das ist zum scheitern verurteilt und taugt höchstens um Dampf abzulassen.
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