Wie auch schon unter dem alten Wffg., gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewarhung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seine WBK eingetragen sind. Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen un in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.
Quelle FWR News 2-8/2003 Seite 9
Entsprechende Passage in der Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz §13 Abschnitt 10: