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checkinthedark

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Posts posted by checkinthedark

  1. In einer ZWEITWOHNUNG (!!) wird nach den Vorgaben des WaffG aufbewahrt und Schluss. Coltfan hat es deutlich beschrieben (na ja, für einen RA!!)

    ZWEITwohnung hat mit WE-haus oder Jagdhütte nichts gemein.

    Weil derartige apodiktische Behauptungen normalerweise keinerlei Erkennntnisgewinn bieten, habe ich oben eine sachliche Begründung beigesteuert, warum ich diese Behauptungen für zutreffend halte.

    Teddy

  2. Es ist nur traurig, dass solche Stereotypen gerade auch unter LWB nicht selten das Denken bestimmen. Gerade wir LWB, die wir eigentlich wissen müssten, wie solche Schlagworte (= Sachverhaltsverkürzungen) missbraucht werden, sollten uns doch selbst immer wieder fragen, ob wir nicht einem Zerrbild auf BILD-Niveau aufsitzen. Und wenn wir schon nicht profundes Wissen zum Thema haben, uns auch zurückhalten.

    Teddy

  3. und die sind bei Munition ein A-Schrank o.ä. (Schwenkriegelschloß) , bei Waffen hingegen Euro-Norm 1 und stückzahlbegrenzt (3 LW glaube ich)

    Für Mun reicht ein Blechschrank mit Schwenkriegelschloß, A-Schrank ist für Mun nicht erforderlich. Die genannten Anforderungen für (Lang)Waffen sind die für z.B. eine Jagdhütte.

    Unabhängig davon bin ich persönlich der Auffassung, dass bei Waffen von ggfs. mehreren Tausend EUR ein Schrank N1 mit el. Zahlenschloss drin sein sollte (rd. 1000 EUR), in dem man unproblematisch LW, KW und zugehörige Munition verwahren kann.

    Teddy

  4. Es wird wohl wieder einmal die melderechtlich als Nebenwohnung zu qualifizierende Wohnung (= die in der man sich auch aufhält, ohne dort aber den Lebensmittelpunkt zu haben) mit einer Ferienwohnung etc. verwechselt. Der entscheidende Unterschied besteht darein, dass Jagdhütten, Wochenende- oder Ferienhäuser und -wohnungen schon baurechtlich nicht zum dauerhaften Wohnen bestimmt sind - und meist auch tatsächlich dazu nicht geeignet sind, z.B. wegen fehlender oder ungenügender Erschließung.

    Das scheint nach angegebenem Sachverhalt für das Haus mit den zwei (Eigentums?)wohnungen nicht zuzutreffen.

    Allerdings benötigt B m.E. an beiden Aufenthaltsorten hinreichende Aufbewahrungsbehältnisse für Waffen und Mun.

    Teddy

  5. Ich habe in zwanzig Jahren 3 solcher Strukturereformen mitmachen dürfen (nicht im Bereich des Gebührenrechts), und bei keiner ist eine Verbesserung herausgekommen. Kann daran liegen, dass es um Landesrecht ging. Ich fürchte aber, wenn BR und BT die Entwürfe in die Finger kriegen, geht's wieder zu wie auf dem Basar min Marrakesch.

  6. Das betrifft vorwiegend Kinder von asiatischen oder osteuropäischen Zuwanderern, deren Bildungsniveau teilweise über dem der deutschen Schüler liegt. Wir haben eine asiatische Schützenschwester im Verein, mit eigener WBK und das ist gut so.

    Daneben gibt es aber auch Volksgruppen, deren Integrationsbereitschaft weniger stark ausgeprägt ist. Das sind namentlich jene, die in der Schweiz keine Waffen kaufen dürfen. Sie bilden in unserem Land Parallelgesellschaften mit eigenem Wertesystem, eigenen Steuern und eigener Gerichtsbarkeit. Es ist daher legitim, wenn man die Bewaffnung dieser Parallegesellschaften über das Sportschützenwesen kritisch betrachtet.

    Aber auch insoweit sollten wir uns vor Verallgemeinerungen hüten. Das ist schließlich auch die Methode der Wahl, die gegen LWB angewandt wird.

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