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carlos

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Posts posted by carlos

  1. §4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG i.V.m. §8 Abs. 1 erfordert grundsätzlich erstmal keinerlei Mitgliedschaft in irgendwas. §8 Abs. 2 ist nur eine Erleichterung der Begründung eines Bedürfnisses für Sportschützen, aber kein unbedingtes Muss.

    Wenn der SB auch ohne eine Mitgliedschaft in einem Verband zufrieden ist, ist das absolut in Ordnung.

  2. Bei so viel Sicherungen, Drücken und Drehen kann man die Waffe ja gleich im versperrbaren Koffer mitnehmen und den Schlüssel der Person seines Vertrauens geben!

    Zum einen eine Trainingssache (bin aus (m)einem ALS 6365 mit Sentry mit allen geschlossenen Sicherungen vermutlich genausoschnell wie der durchschnittliche Streifenpolizist, habe dafür aber ein Level III+ Holster) - zum anderen halt wie wir schon festgestellt haben eine Frage des Einsatzszenarios.

    Solche Holster bieten u.U. die Möglichkeit, auf die Situation abgestimmt zu führen - zumindest das oben von mir erwähnte 6365 mit Hoodguard und Sentry.

    Die SLS-Sicherung kann man bei Bedarf (z.B. Sichern eines Kollegen) bereits öffnen, bevor es zeitkritisch wird, die ALS-Sicherung ist dabei immernoch aktiv.

    Die ALS-Sicherung funktioniert quasi immer, auch wenn man die Waffe einfach nur in's Holster fallen lässt, der Hoodguard verhindert dabei zusätzlich, dass ein Gegenüber einfach reingreifen kann.

    Und wenn man ganz sicher sein will, dass die Waffe nicht abhanden kommt, sichert man die SLS-Sicherung mit dem Sentry. Mit dem Ding ist das Holster praktisch ein tragbarer Waffensafe.

    Das war für mich der primäre Kaufgrund, da ich in einer entsprechenden Situation einmal recht unschöne Erfahrungen gemacht habe und einfach nur Glück hatte, dass mein Gegenüber nicht gemerkt hat, dass sich eine Schusswaffe in Griffweite befand - andernfalls hätte man ihm vermutlich mehr weh tun müssen als so schon.

  3. Ich führe ihn jetzt seit 4 Monaten und bin im großen und ganzen besser zufrieden als mit dem Safariland 6004 oder dem Glock Sicherheitsholster.

    Glock ist kein rennomierter Holsterhersteller, also kauft man da auch kein Holster.

    Und wofür führst Du eine Waffe in einem 6004? Das muss man natürlich auch immer beachten.

    Der Grossteil der diskutierten Holster im Artikel sind am Gürtel getragene Dienstholster, das ist hier wohl auch der Focus gewesen.

    Ansonsten habe ich militärisch öfter mal ein 6004 genutzt und dabei mit Handschuhen nie Probleme gehabt - wobei das sicherlich von der Dicke der Handschuhe abhängt? Hatch Operator sind zumindest kein Problem.

    Nachtrag: Ich entnehme Deiner Aussage, dass Du das Sherpa in Verbindung mit einer Glock führst? Genau dabei sind die meisten Probleme aufgetreten, da keine externe Sicherung eine ungewollte Schussabgabe beim Ziehen verhindert.

  4. Vom Serpa würde ich grundsätzlich die Finger lassen, wenn die Waffe auch mal unter Stress geholstert und gezogen werden muss. Damit gab es mittlerweile überdurchschnittliche NDs, da der Finger beim Ziehvorgang im Abzug landen kann, wenn das Muskelgedächnis nicht 100%ig ist.

    Das Bianchi Dutylock ist zwar nett, IMHO aber zu traininsintensiv und verzögert einen ordentlichen Griff an der Waffe.

    Push'n-Draw ist IMHO auch nix.

    Wenn Sicherungen manipuliert werden müssen, sollte das mit dem Daumen erfolgen und nicht mit Zeigefinder oder Grifffingern der Schiesshand.

    Ich persönlich empfehle meistens Safariland, wenn es um offen getragene Dienstholster geht. Wenn man verdeckt führt, ist eine mechanische Ziehsicherung in meinen Augen unnötig, die wichtigste Sicherung ist da zwischen den beiden Ohren des Trägers.

  5. Grundsätzlich fahre ich auch diesen Ansatz, alleine schon aus Prinzip.

    Dummerweise bringt das keinerlei Rechtssicherheit, was die Frau MdB da so meint oder nicht meint. Abgeordnetenwatch ist zwar ein netter Spass in diese Richtung, zeigt aber primär an, dass keiner von den Abgeordneten so richtig weiss, was er da so abgestimmt hat. Mehr aber auch leider nicht.

    Zumindest wissen sollte man das. Ansonsten vertrete ich die von Dir aufgeführte Meinung im Falle einer Kontrolle mit Überzeugung. Das reicht bei Fragen des Waffenrechts oft, wenn auch nicht immer. PDT_Armataz_01_20

  6. Dennoch hat das StGB absolut nichts mit der waffenrechtlichen Definition des Begriffes "verschlossen" zu tun - das lässt aber Dein Post vermuten, wenn man ihn unbedarft liesst.

    Stand der Ding ist - und das hast Du Recht - dass jeder diesen Begriff anders definiert, Durchführungsvorschriften, die die Definition enger fassen, sind bereits zwei Waffenrechtsänderungen veraltet, Neuentwürfe wurden nicht verabschiedet.

    Derzeit heisst es also schlicht "verschlossen", das StGB mag da vielleicht eine von vielen Interpretationsmöglichkeiten geben, Dein Hinweis mit Reiss- oder Klettverschluss aber auch.

    Man darf feststellen, dass bei der Fassung dieser Passage wieder akute Inkompetenz beteiligt war. Der Begriff "verschlossen" im waffenrechtlichen Sinne ist derzeit nicht abschliessend definiert.

  7. ...der Fall ist mit meinem Identisch er hat Recht bekommen.

    Du hast ja auch Recht. Da gibt's nix gross zu diskutieren.

    Das Urteil, auf das sich der SB beruft hat einen ganz anderen Hintergrund und ist hier daher irrelevant, siehe meine letzten Ausführungen.

    Das solltest Du ihm mal subtil stecken und ansonsten auf das auf ihn zukommende Verfahren hinweisen. Vielleicht liest er sich dann nochmal ein bisschen ein.

  8. In dem Fall geht es aber um eine alte, vor 2003 ausgestellte Gelbe Waffenbesitzkarte.

    Im Eingangspost wird jedoch darauf verwiesen, dass Mickey im Besitz einer neuen, WaffG-2003-konformen Gelben WBK nach §14 ist.

    Das ist ein Unterschied, denn der neue §14 sagt eben klar, dass für weitere Waffen kein weiterer Bedürfnisnachweis zu bringen ist, während dieser Passus auf vor Inkrafttreten des neuen §14 ausgestellten WBKs nicht zutrifft.

    Als Lösung für den Kläger aus dem zitierten Urteil wäre zu empfehlen gewesen, dass er eine NEUE Gelbe WBK einmal beantragt, dann treffen ihn auch die Neuregelungen des §14. Die Ersterteilung dieser neuen WBK Gelb erfordert durchaus noch das Erbringen eines ersten Bedürfnisnachweises!

    Ergo vergleicht der Sachbearbeiter hier Äpfel mit Birnen bzw. wenn es sich bei seinem Hinweis wirklich um das obige Urteil handeln sollte, hat er es nicht wirklich verstanden, worum es dabei ging. Würde mich allerdings auch nicht besonders wundern.

  9. Besonders geil ist es, total undifferenziert in einem Artikel den privaten, legalen Waffenbesitz unter "Aufrüstung" zu erwähnen und dann den Missbrauch von legalen und illegalen Schusswaffen bei Straftaten in einen Topf zu schmeissen ohne festzustellen, dass von diesen Fällen vielleicht grade mal 2% mit legalen Waffen begangen werden.

  10. Solange Du nicht berechtigter Besitzer (lies WBK-Inhaber) bist, kannst Du die Waffen auch nicht verkaufen.

    Was evtl. geht, ist, sie einem Händler in Kommission zu geben. Das musst Du aber mit dem Betreffenden dann absprechen.

    Ansonsten ist der erste Anlaufpunkt der entsprechende Sachbearbeiter des für Dich zuständigen Waffenreferats. Und da entschlossen in diese Richtung nachbohren, ggf. wird Dir sonst empfohlen, dass Du die Waffen abgeben sollst.

    Undbedingt daran denken, dass Du rechtzeitig das Erbe der Waffen auf der Behörde anzeigst (Frist sind hier 4 Wochen), ansonsten werden die Waffen eingezogen bzw. Du bekommst Probleme wegen illegalen Waffenbesitzes.

    Im Zweifelsfall erst einmal eine Erben-WBK beantragen (ist allerdings mit Kosten verbunden) und danach kannst Du die Waffen auf eGun verkaufen.

    Disclaimer: Keine Rechtsberatung, nur ein paar Tipps, keine Garantie und so...

  11. Noch einmal fragen, wie sich die Rechtsauffassung des SBs mit §14 WaffG vereinbaren lässt:

    § 14 WaffG

    Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

    (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

    Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

    1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

    2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

    (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

    1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

    2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

    (4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

    Ansonsten einfach ohne Nachweis beantragen und auf eine schriftliche Ablehnung bestehen und gegen diese Einspruch mit Verweis auf eben jenen Paragrafen WaffG einlegen.

  12. In Leipziger Discotheken, Clubs und Bars in der Innenstadt schwele ein offener Kampf zweier Gruppen um Machtpositionen

    Das brauche ich in diesem Fall nicht unbedingt gewesen zu sein, um mit an Sicherheit grenzend Aussagen treffen zu können. Die Struktur der "Branche" in deutschen Grossstädten ist mir zumindest grundlegend bekannt.

    Wer sich als "Sicherheitsfirma" unter Umgehung der Polizei Schlägereien mit seinem "Gegenüber" fernab des eigentlichen Schutzobjekts in Kompaniestärke liefert, den kann man wohl recht eindeutig zuordnen.

  13. Gearbeitet ja

    Danke, um mehr ging's nicht.

    Und unsere Ausbildung, außer den Hoheitlichen Gesetzgebungen, die wir ja eh nicht ausführen dürfen, ist denen der Hoheitsträger gleichgestellt, ich rede jetzt von mir und nicht von irgendwelchen Pupsern.

    Wenn das bei Dir so ist, dann gehörst Du zu den 2%, die nicht Teil der 98% sind, bei denen das eben nicht so ist.

    Gut für Dich, ändert aber trotzdem nichts an der Feststellung, dass diese 98% besser nicht bewaffnet sein sollten.

    ich rede jetzt aber vom normalen Polizeidienst und nicht

    Und ich rede vom "normalen Security"-Typen auf der Strasse, bitte merken, lieber .357... PDT_Armataz_01_18

    Also quasi denen, die sich Schlägereien in der Leipziger Innenstadt liefern. Um die ging's doch in dem Artikel, um den es sich hier dreht, oder nicht?

  14. Sagt mal wo nehmt Ihr eigentlich diese verblödeten Infos her, hier in München arbeitet keiner für 5 ?. :fresse:

    Das es mit den Unterrichtungen alleine nicht getan ist dürfte jeder Doofi verstehen, wenn man aber in einer Seriösen Firma beschäftigt ist wird dich diese Firma Weiterschulen oder auf Weiterbildung schicken.

    Klar gibt es auch Unterschiede, deshalb würde ich auch nie für einen Großkonzern wie G4S oder securitas arbeiten, das dort natürlich sämtliche Volksstämme vertreten sind dürfte auch klar sein, bei solchen Konzernen steht Quantität vor Qualität, nur ich persönlich möchte von solchen Hilfarbeitern nicht verglichen werden PDT_Armataz_01_19

    Das G4S ihre Arbeiter für 5 ? schuften läßt liegt daran das die nicht an den bayrischen Tarifvertrag gebunden sind da Ihre Zentrale in Thüringen oder Baden Würtnb. ist, und der Tarif dort liegt weit unter dem von München.

    Ist das ein Beispiel dafür, wie man sich in 4 Absätzen 2 mal widerspricht?

    Ich halte fest:

    In München wird doch für 5? gearbeitet.

    In München sind durchaus "Hilfsarbeiter" beschäftigt. Und die sind an der unteren Grenze von dem, was man als "Secutiy" sehen möchte. Nichts anderes habe z.B. ich weiter oben gesagt und Du hast dem widersprochen, dass es das gäbe.

    Und vergleichen oder gleichsetzen mit denen tust maximal Du Dich, von uns hier keiner. Zumindest ich trenne zwischen Beidem. Weiss aber auch, dass die qualifizierten Leute in dieser Branche den kleineren Teil darstellen...

    Und dennoch ist der Vergleich selbst zwischen den qualifizierten Mitarbeitern seriöser Firmen und deren Ausbildungsstand mit der Ausbildung bei der Polizei unangebracht. Da liegt dann noch noch ein bisschen was dazwischen.

  15. ...aber die meine ich gar nicht, ich meine die Große Sachkunde mit 80 Std !!!! und die ist Pflicht für Türsteher, Kaufhausdetektive oder wenn du dich Selbstständig machen willst.

    Quelle?

    Solange ein Türsteher oder Kaufhausdedektiv nicht selbstständig ist, braucht er keine grosse Unterrichtung nach §34a. Die ist für Unternehmer im Bewachungsgewerbe, nicht Angestellte, denn die brauchen nur die Kleine.

    Und die 80h gelten auch nur für Unternehmer, die nicht vor 2003 nicht schon die 40h-Prüfung absolviert hatten. Letzere müssen nur die Sachkundeprüfung nachholen.

    aber die große Sachkunde hat es in sich, da rede ich von eigener Erfahrung.

    Reden wir irgendwie von was unterschiedlichem? Einer von uns hat gewisse Begriffsverwirrungen, und ich bin es nicht.

    Es gibt eine grosse und eine kleine Unterrichtung nach $34a. Erstere für Chefs/Selbstständige, letztere für Angestellte. Da setzt man sich mit seinem breiten Hintern rein und darf keine Fehlzeiten haben. Das ist keine "Sachkunde", das ist eine Unterrichtung. Fertig. Keine Prüfung, kein nix. Kostet nur Geld und ein bisschen wach und punktlich sein.

    BewachV und GewO verlangen nur für einige bestimmte Tätigkeiten (siehe §34a GewO) eine Sachkundeprüfung. Hierfür gibt's wiederum keinerlei Gross oder Klein - die müssen alle machen, die diese Tätigkeiten im Rahmen eines Bewachungsgewerbes durchführen wollen. Sei es Chef/Selbstständiger oder Angestellter.

    Eine Sachkundeprüfung i.S.d. WaffG zum Führen von Schusswaffen ist dann wieder ganz was anderes und hat damit überhaupt nichts zu tun.

    Bei der IHK Prüfung für Schutz und Sicherheit machst du auch keine Waffensachkunde mit, diese Prüfung musst seperat machen.

    Von der Waffensachkunde sprechen wir ja derzeit auch nicht.

    Und die Meisterprüfung für Schutz und Sicherheit ist auch wieder was vollkommen anderes und keine "grosse Sachkundeprüfung" im Vergleich zu einer "kleinen Sachkundeprüfung". Das ist eine Meisterprüfung durch die IHK, wie der Name schon andeutet.

    Die wiederum hat aber einen grossen Teil personelle und wirtschaftliche Betriebsführung zum Inhalt und ist primär für Führungskräfte und weniger für "operative" Sicherheitsmitarbeiter gedacht, um die es hier in der Diskussion eigentlich geht. Die brauchen diese Prüfung aber auch nicht.

    Die Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist quasi ein Mittelding, aber auch die braucht man grundsätzlich zur Ausübung des Berufes nicht. Seriöse Firmen achten aber auf sowas. Hat aber auch erstmal nichts mit dem Thema Sachkundeprüfung für Türsteher wenig zu tun.

    Wieder falsch, sogar bei der kleinen Unterweisung nach § 34 a darfst du keine Fehlzeiten haben, ansonst musst du bei den nächsten Kursen die zeiten nachholen bevor dir die Urkunde ausgehändigt wird.

    Ich konkretisiere es nochmal: Für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung musst Du nicht direkt vorher an der Unterrichtung teilgenommen haben, der Besitz der Prüfung nach §34a von irgendwann reicht.

    Und ja, für einige Leute stellt es in der Tat schon eine Herausforderung dar, innerhalb einer Woche keine Fehlzeiten zu haben. Auch das ist Teil dessen, was ich oben meinte...

    Zum Teil mit der Vergleichbarkeit der polizeilichen Ausbildung spare ich mir 'nen Kommentar, okay? PDT_Armataz_01_20

  16. Und das sich ein Möchtegern Türsteher die 1000 ? mal vom Taschengeld bezahlt möchte ich bezweifeln.

    Ich weiss ja nicht, wie Du auf diese Preise kommst.

    Aber hier kostet die 40h-Unterrichtung 425 Euro. Die Prüfung kostet 150.

    Damit wäre ich bei 575 Euro, also ein bisschen mehr als die Hälfte.

    Und ja, es soll Leute geben, die sowas auch aus eigener Tasche finanzieren.

    Für die Prüfung muss man übrigens nicht zwingend an der Unterrichtung teilgenommen haben, wenn man sich den Rahmenstoffplan anschaut, dann kann man das rein theoretisch auch im Eigenstudium oder im Rahmen von in der eigenen Firma durchgeführten Schulungen schaffen. Die Rechtsgrundlagen sind durchaus überschaubar - ausreichende Vorbereitung vorausgesetzt.

    Einzig die Informationen aus der Praxis sind vielleicht interessant, aber auch das hängt stark vom Dozenten und dessen Erfahrung und Qualität ab. Auch die kann man u.U. anderswo bekommen.

    Was ich sagen will - eine bestandene IHK Sachkunde ist für mich nach wie vor noch kein ausreichendes Argument für das Tragen von Waffen im Einsatz. Wenn man sich die Branche anschaut, dann sind auch heute noch ein grosser Teil der Geprüften... äh... zumindestmal zweifelhaft. Ich habe Einblicke in einige dieser Klassen an der hier ansässigen IHK gehabt, wenn man sich anschaut, wer da alles drinsitz undam Ende mit dem Wisch rauskommt, wundert einen nix mehr.

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