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sailfan

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Posts posted by sailfan

  1. Sachlich ??? Ein Bild mit typischen Sportschützen- /Jagdwaffen im Vordergrund.

    Die Verkürzungen in der Formulierung verwirren Otto Normal-Leser.

    Wer eine Waffe kaufen, in den eigenen Räumen besitzen oder transportieren will, braucht eine Waffenbesitzkarte (WBK).

    Die Relativierung für frei ab 18:

    Das gilt schon für Softair-Waffen mit einer Geschossenergie von 0,5 Joule, die kein „F-Kennzeichen” tragen.

    F-Kennzeichen kennt ja jeder. Alltagsbedarf oder Bedürfnis für EWB ist bei LG unter 7,5 J und SSW quasi nicht existent. Einschüssige Vorderlader ? Die Bild-Illustration zeigt, das sie nicht gemeint sind. :)

    nachweisen, keine Vorstrafen oder Geisteskrankheiten zu haben.

    Ne, muß man nicht nachweisen. Das wird geprüft.

    Antragsteller unter 25 müssen ein ärztliches oder psychologisches Zeugnis vorlegen.

    Nur für GK.

    Wer in Bayern einen Waffenschein beantragt, muss .......nachweisen – etwa Jäger, Sportschützen

    :gaga:

  2. Einem Verband (genauer: irgendeiner Sportordnung) müssen sie schon zugeordnet sein.

    Auf WBK-gelb-neu darfst Du aber auch Waffen erwerben, die nicht der Sportordnung Deines (genauer: des bedürfnisbescheinigenden Verbandes) zugeordnet sind.

    aus WaffVwV 14.4

    Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss.

    Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben.

    Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen

    eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht

    abgedeckt ist.

  3. @m1e:

    Dir ist nicht zu helfen. Die einhellige Meinung hier, die Gesetze, Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamten sind alle falsch, machen NLP und bashen Migranten.

    Die richtige Antwort hast Du schon mehrmals seit 12 Wochen bekommen: http://waffenlobby.info/gb_vb/showthread.php?t=59690

    Schau mal in Deine Unterlagen. Verhandlungsgegenstand Deines Termins am 31.05. könnte sein:

    § 52 Strafvorschriften

    .....

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    .....

    8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt

    Wenn Du dort auftrittst wie hier, entsteht der Eindruck, das Du auf die harte Tour stehst.

    Das hat Einfluß auf das Strafmaß.

  4. - Das Interne PL-Forum ist eine Totgeburt. Diesem Forum das notwendige Leben einzuhauchen ist m.M. nach ein unmögliches Unterfangen.

    Das ist ja auch so geheim, das von web- und lobbykompetenten PL-Mitgliedern ein "Watt ist dat denn ?" kam, wenn man unter vier Augen auf dessen Existenz verwies.

    Ein Mitglieder-only-Bereich macht schon Sinn. Und die Moderationshoheit (egal, wer dann i.A. die Knöpfe drückt) sollte beim Direktorium verankert sein.

  5. Weder das KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ;) noch das KrWaffKontrG sind das Problem, sondern das WaffG:

    FB BKA Griffstücke MP

    Wer nach "Deko Uzi Österreich" googlet, findet weitere Opfer. Das lief auch über egun.

    Die Nummer mit den Rechnungen ist wirklich fies. Wenn es nicht schon als Masche bekannt wäre, stände ein einzelner mit dem Vorwurf "hat Uzis für 18 T€ verschwinden lassen" ziemlich blöd da.

  6. Jura ist ein Hobby von mir, mein RA sagt ........

    Darf ich mich nun nicht für meine Rechte Interessieren und nicht an geeigneter Stelle nachfragen, nur weil das Thema evtl. unangenehm ist?

    Vielleicht wäre eine rechtzeitige Information Deines RA, das

    1. ein Waffenverbot für den Einzelfall den erlaubnisfreien Besitz aufhebt

    2. ein Widerspruch gegen die Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat

    sinnvoller gewesen.

    Unangenehm ist Deine Hoffnung, mit der Perspektive "Opfer inkompetenter Gesetzgeber und Sachbearbeiter" in der Sache was zu erreichen.

  7. @m1e:

    Du nimmst das ein bißchen zu locker.

    § 41 Waffenverbote für den Einzelfall

    (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

    1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder

    2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

    § 52 Strafvorschriften

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    ........

    8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

    Entweder hast Du nicht kapiert, um was es geht oder willst uns mit Deinem Hilfeersuchen für dumm verkaufen.

    Klär erstmal den Umfang und die eventuelle Laufzeit des Waffenverbots und kauf bloß nix, bevor Du dieses wieder von der Backe hast.

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