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Till

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  1. Wenn ein festgenommener Dealer sein Drogenversteck nicht verrät, dauert seine Straftat sicherlich noch an, obwohl er sich in Polizeigewahrsam befindet, insoweit sind die Fälle vergleichbar. Es liegt aber keine Notwehrlage vor. Jede "verschärfte" Verhörmethode wäre eine Straftat der Polizisten.

    Im Fall Jakob lag aber aus Sicht der Beamten eine Notwehrlage vor.

    Wenn ein Bankräuber mit der Geisel die Bank verläßt, ist ein tödlicher "Rettungsschuß" rechtens. Schweigt der gefaßte Kidnapper im Verhör und verhungert dadurch das Opfer in seinem Verlies, soll die Polizei nichts machen dürfen? In beiden Fällen ist eine Notwehrlage gegeben. Wieso darf die Polizei in dem einen Fall handeln, in dem anderen nicht?

    Wo ist da die Logik?

    Und Attila, glaubst Du wirklich, daß die Polizei zu jeder Vernehmung neutrale Zeugen hinzuzieht? Sich selber so unter Generalverdacht stellt? Wieviele Polizisten dürften ernsthaft daran glauben, mit Folter bessere Ermittlungsergebnisse zu erzielen?

  2. Ihr haltet da mE was nicht auseinander.

    Der Fall Jakob ist deswegen absolut ungewöhnlich, weil die Polizei einen Täter in Gewahrsam hatte, dessen Straftat - die Freiheitsberaubung Jakobs - nach seiner eigenen Aussage noch andauerte. Nach der Vorstellung der Beamten dauerte der rechtswidrige Angriff Gäfgens auf Leben und Freiheit des Kindes, der Voraussetzung für eine Notwehr-/Nothilfehandlung ist, also noch an.

    Hätte Jakob noch gelebt, wäre gegen Gäfgen - obwohl er sich bereits in Polizeigewahrsam befand - grundsätzlich noch Notwehr/Nothilfe möglich gewesen, auch wenn das im ersten Moment sicher etwas merkwürdig klingt.

    Bei 99,99% der Straftäter, die der Polizei ins Netz gehen, ist diese Situation aber nicht gegeben, deren Straftat ist ein abgeschlossenes Kapitel in der Vergangenheit. In diesen Fällen geht es nur noch darum, ein Geständnis zu erreichen.

    Erpresst die Polizei aber von einem Straftäter ein Geständnis oder prügelt sie es aus ihm heraus, führt das zu einem Verwertungsverbot im Strafprozeß. Muß der Straftäter natürlich beweisen. In der Praxis hat er damit ein Problem, denn normalerweise fertigt die Polizei über den Einsatz derartiger Methoden keine Aktenvermerke. Böse Zungen behaupten, Daschner sei weniger für seine Methoden, als für den Aktenvermerk abgewatscht worden.

  3. Kein Pauschalurteil, kein Vorurteil und kein Pauschalvorurteil. Was Du in Deinem blinden Reflex, die USA gegen jeden vermeintlichen Angriff verteidigen zu müssen, nicht verstehen willst, ist, daß es einer der VORZÜGE der USA ist, daß dort Mißstände im eigenen Land schonungslos benannt werden. Diese Fähigkeit zur (konstruktiven) Kritik ist eine der Selbstheilungskräfte der USA. Du erscheinst mir demgegenüber in Deiner rigiden Art doch immer noch sehr deutsch ...

  4. Den Kommentar hätte sich der Herr Richter in der Tat sparen können. Da hat sich einer als moralische Nacktschnecke geoutet.

    Die Todesstrafe ist barbarisch und unmoralisch und im Falle eines Justizirrtums oder gezinkter Karten glatter Mord. Anschauungsmaterial ist in den Staaten ja mehr als reichlich vorhanden.

  5. John Keegan beschäftigt sich in seinem "Der zweite Weltkrieg" mit dem Thema und schreibt dazu unter anderem: "Die Degradierung des Panzers von einer revolutionären 'kriegsentscheidenden' Waffe zu einem taktischen Alltagsgerät folgt einem Muster, das schon lange in der Geschichte der Waffenentwicklung zu beobachten ist. Das Panzerschiff, der Torpedo und das Maschinengewehr sind alle bei ihrem Erscheinen als Mittel gepriesen worden, die eine Verteidigung, ja, den Krieg selbst 'unmöglich' machten. Stets aber fand man ein Gegenmittel, und die revolutionäre Waffe wurde Teil eines leicht veränderten, etwas komplexeren Kriegssystems." (S. 584)

  6. In den USA ist es völlig normal, daß Klägeranwälte in bestimmten Sachen gegen Erfolgshonorar arbeiten. Gibts was, steckt der Anwalt die Hälfte (oder mehr) ein, gibts nichts, hat er umsonst gearbeitet. Wenn er jeden soundsovielten Fall gewinnt, macht er seinen Schnitt.

    Die Parteien tragen auch grundsätzlich ihre Anwaltskosten selbst, auch im Falle des Obsiegens. Entsprechend kann man lustig Gott und die Welt verklagen, ohne übermäßige Kosten fürchten zu müssen. Für die Beklagten stellt sich dann immer die Frage, ob sie am Ende ihren Anwalt bezahlen (Beklagtenvertreter arbeiten erstaunlicherweise nie auf Erfolgshonorarbasis, sondern immer auf Stundenhonorarbasis), oder sich lieber gleich vergleichen wollen. Es kostet in jedem Fall eine Menge Geld, auch wenn man mit der Sache im Grunde überhaupt nichts zu tun hat. Was daran gerecht sein soll, wissen die Götter.

  7. ME ist das Daschner-Urteil des LG Ffm falsch.

    Wir haben es hier ja schon mal durchgesprochen: Daschner konnte keine Nothilfe (Notwehr zugunsten eines Dritten) verüben, da Jakob schon tot war. Entsprechend hat Daschner eine ganze Reihe von Straftatbeständen verwirklicht und er hat auch rechtswidrig gehandelt. Daschner hat mE aber nicht schuldhaft gehandelt, da er hinsichtlich der Notwehrlage einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Gäfgen hat schließlich selber die ganze Zeit beteuert, daß Jakob noch leben würde. Nach Gäfgens eigener Aussage dauerte sein rechtswidrige Angriff auf Leben und Freiheit des Kindes noch an, als er schon verhaftete war.

    So hätte man den Fall mE im Einklang mit den Gesetzen sauber lösen können. Nachahmungstäter wären kaum zu befürchten gewesen, denn wie oft kommt der Fall vor, daß die Polizei den Täter hat, dessen Straftat aber weiterhin andauert?

    Das Landgericht hat es vorgezogen, sich mit diesen Fragen nicht näher zu befassen. Letztlich wird nur darauf abgestellt, daß Polizisten nicht foltern und auch nicht mit Folter drohen dürfen.

    Dabei bleiben aber jede Menge Fragen offen.

    Den Angehörigen hätte man in dieser Situation sicher ein Notwehrrecht bzw das Vorliegen eines Verbotsirrtums zugestanden. Jetzt gibt die Polizei den Täter aber natürlich nicht an die Angehörigen des Opfers heraus. Wie ist dies dann rechtlich zu bewerten? Leistet die Polizei damit dann Beihilfe zum Mord? Richtet sich das Notwehrrecht der Eltern auch gegen die Polizei?

  8. Panzer waren schon zum Ende des zweiten Weltkriegs nicht mehr das, was sie bei Ausbruch des Krieges waren. Die massierten deutschen Panzerverbände, die zu Beginn des Krieges wahre Wunder gewirkt hatten, wurden aus gutem Grund (neben dem Mangel an Panzern) zum Ende des Krieges hin so nicht mehr eingesetzt, sondern gemischten Verbänden. Wollen wir einen Panzer-Thread aufmachen?

  9. Kamikaze,

    zu den bösen Christen: Vor vierhundert Jahren standen die Türken vor Wien. Ab dem 7.ten Jahrhundert hatte der Islam christliche Staaten und Städte angegriffen. Byzanz, Spanien, Sizilien wurden von islamischen Heeren erobert. Teile von Spanien waren bis 1492 unter islamischer Herrschaft. Der erste Kreuzzug (1096) hatte auch damit zu tun, daß kurz vorher islamische Heere christliche Städte in Kleinasien eingenommen hatten.

    Waren also nicht nur die bösen Christen ....

  10. Mein Vorschlag zur endgültigen Vernichtung des Islamismus:

    Geostationärer Fernsehsatellit direkt über der arabischen Halbinsel. Und dann gib ihnen, was das Zeug hält, alles was Hollywood zu bieten hat: Tagsüber ununterbrochen Soap-Operas, in denen Frauen "ihren Mann stehen", unabhängig und intelligent sind, damit werden die Muselmaninnen wild gemacht. Nachts Pornos, Pornos, Pornos, daß gibt den Männern (besonders den Fundis) den Rest.

  11. Das Vorwort der V0 3/2005 ist auch in anderer Hinsicht starker Tobak. Wie kann ein Veband sich damit brüsten, daß die von ihm unnötigerweise praktizierte Selbstbeschränkung bei der gelben WBK (Anwendung der 2/6 Regelung auf die Gelbe) "demnächst" (wenn die Verordnung kommt) "geltendes Recht" sein wird und BDMP-Mitglieder daher in der Gewissheit ruhig schlafen können, daß nur ihr Verband von Anfang an alles richtig gemacht hat.

    Vielmehr drängt sich doch die mehr als naheliegende Frage auf, ob der BDMP mit seiner Praxis nicht dieser restriktiven Handhabung massiv Vorschub geleistet hat und ob er nicht dafür einen Tritt an eine bestimmte Stelle verdient hat. In dieser Szene kommt man wirklich aus dem Staunen nicht raus ...

  12. Genau.

    Da ich gerne polemisch bin (nicht gegen Dich gerichtet): Dieses Gesetz ist sauschlecht. Es ist so grottenschlecht, daß bis heute die Allgemeine Ausführungsverordnung dazu fehlt (was ja nichts anderes als eine Art Praktikerkommentar, eine Anwendungsanleitung für die Ämter ist), weil sie nicht dazu in der Lage sind, das Ding zu schreiben. Entsprechend handhabt jeder Entscheidungsträger dieses Gesetz, wie er will. Solange das so ist, ist Vorsicht geboten. Schließlich will nicht jeder Betroffene Rechtsgeschichte schreiben, indem er ein Grundsatzurteil erkämpft.

  13. Reservist,

    ich möchte nicht mißverstanden werden: Ich hätte nichts dagegen, wenn es so wäre, wie Du schreibst, ganz im Gegenteil.

    Man kann es aber auch ganz anders sehen. Und wenn hier einer fragt, muß man mE auf die Risiken hinweisen. Wenn er darauf vertrauen würde, daß er eh nicht kontrolliert wird, würde er nicht fragen.

    Wenn Du zB schreibst, jeder WBK-Inhaber sei qua Gesetz sachkundig, stimmt das nach Auffassung unseres hiesigen OA zB nicht. Nach deren Auffassung bist Du nur sachkundig, soweit Du eine Prüfung abgelegt hast. Wer in seiner Sachkundeprüfung nur zu Langwaffen befragt worden ist, hat danach keine Sachkunde zu Kurzwaffen (entsprechend kann er auch kein Bedürfnis haben und dann auch keine Kurzwaffe ausleihen usw etc).

  14. Unter einer klaren Gesetzeslage stelle ich mir was anderes vor.

    Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für ein Ausleihen einer Waffe, das der damit verfolgte Zweck vom Bedürfnis des ausleihenden WBK-Inhabers umfasst ist. Voraussetzung ist, daß ein Berechtigter an einen Berechtigten zu einem von dessen Bedürfnis umfassten Zweck verleiht. Es reicht nicht, daß ein Berechtigter an einen Berechtigten verleiht. Bedürfnis ist in § 8 geregelt. Das anerkannte Bedürfnis schlägt sich in der Ausstellungen einer gelben WBK und/oder einer grünen WBK mit einem oder mehreren Voreinträgen nieder.

    Letztlich kommt es darauf an, ob man den Begriff "Bedürfnis" in § 12 weit oder eng auslegt.

    Weit= ein Sportschütze und WBK-Inhaber darf sich für einen Monat jede Sportwaffe ausleihen, egal was auf seiner WBK eingetragen ist. Schließlich dient diese Regelung dazu, dem Sportschützen das Kennenlernen anderer Waffen, Kaliber etc. zu ermöglichen.

    Eng= der WBK-Inhaber darf nur ausleihen, was zu den Einträgen in seinen WBKs passt. Bei Waffen, die auf die grüne WBK eingetragen werden, ist ein Voreintrag erforderlich, der nur aufgrund einer entsprechenden Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Verbandes erfolgt. Dort wird das Kaliber angegeben, entsprechend umfasst das amtlich anerkannte Bedürfnis auch nur das angegebene Kaliber.

    Man muß sich ja nur fragen, was macht irgendein x-beliebiger Richter aus dieser Gesetzeslage. Wer da behauptet, es komme überhaupt nur die weite Auslegung in Betracht, wagt sich mE auf dünnes Eis.

    Im Übrigen kann man sicher ohne jede Übertreibung sagen, daß es sich um ein ausgesprochen schlecht gemachtes Gesetz handelt.

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