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Posts posted by Till
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Genauso. Auch zur Verwahrung oder Beförderung muß man Berechtigter sein (genaugenommen müssen beide berechtigt sein). Wer nur eine .357 auf der WBK hat, darf keine .22er verwahren.
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Gute Frage. Kommt mE darauf an, wie man "Bedürfnis" in § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) WaffG versteht. Es fehlt halt immer noch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Aus den Entwürfen dieser Verwaltungsvorschrift läßt sich entnehmen, daß "Bedürfnis" im Sinne von § 8 WaffG auch das konkrete Kaliber der Waffe meint.
Meint "Bedürfnis" in § 8 und in § 12 WaffG dasselbe, kann ich mir mithin nur Kurzwaffen (oder entsprechende Langwaffen, wie zB Selbstladebüchsen) leihen, deren Kaliber in meine grüne WBK eingetragen ist.
Habe ich allerdings auch eine gelbe WBK, sollte das Ausleihen von allen Waffen, deren Erwerb auf die gelbe WBK möglich ist, machbar sein.
Alle Angaben ohne Gewehr.
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GB, GRM, TARAS, KBE (Neee, issen Scherz ...), BDMP, BDS, DSB, FWR, DAV, AFS ...
Jetzt Ihr.
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Ich bin BDMP-Mitglied.
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Jede Zeit hat ihre Filme (und Krimis, die als Grundlage fürs Drehbuch herhalten). Mit Diebstahl und Raub holt man heute niemanden mehr hinter dem Ofen vor. Unter Psychopath mit Neigung zum Gemetzel geht heute gar nichts. Wird schon irgendwas über uns aussagen.
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Im Prinzip kann jeder beglaubigen, der einen Dienstsiegel führt, also sogar eine Kirche. Normalerweise Gemeinde oder Notar. Notar ist sicher am teuersten. Rechtsanwalt geht nicht, mangels Dienstsiegel.
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Oha! Bela und Hollow waren schneller!
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Meine Meinung: Nix schicken, geh hin, bezahl die Gebühr und nimm die Karte direkt wieder mit.
Wenn Du die Waffe transportierst, mußt Du WBK und Ausweis dabeihaben. Was passiert, wenn Du bei einer Kontrolle nur eine Fotokopie der WBK vorlegen kannst, weil das Original gerade beim OA zum Abstempeln der auf den Voreintrag getätigten Erwerbung ist? Werden sie es Dir glauben oder ein Ermittlungsverfahren eröffnen? Immer schön Stress vermeiden.
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Verschiedene Gesellschaften. Die Vertriebs-GmbH hat es mW nicht erwischt.
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Weiß da wer was brauchbares? Was ich bisher gesehen habe, war nicht so überzeugend.
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Die Gesetzestexte findest Du im Downloadbereich.
ME ist es zulässig, auf einem Schießstand einen Nichtberechtigten (unter Aufsicht) schießen zu lassen. Von einer Änderung ist mir nichts bekannt.
Wie soll ein Nicht-WBK-Inhaber sein regelmäßiges Training (als Voraussetzung für den Erwerb einer WBK) nachweisen, wenn er nach dem Gesetz gar nicht schießen dürfte?
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Die berühmte Bärenfellmützen der Coldstream Guards wurden ursprünglich von der französischen Garde getragen. Einige englische Truppenteile haben diese Mützen zur Erinnerung an ihren Sieg bei Waterloo bekommen.
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Die französische Gendarmerie gehört mW heute noch zum Militär, wie auch die italienischen Carabinieri.
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§ 1922 Abs. 1 BGB: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.
In § 20 Satz 1 WaffG steht, daß der Erbe oder Vermächntnisnehmer binnen bestimmter Fristen die Ausstellung einer WBK bzw den Eintrag in eine vorhandene WBK betreiben müssen.
Was steffirn wohl meint, ist § 20 Satz 2 WaffG: "Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist."
Der Erbe muß nach § 20 Satz 2 WaffG also nicht alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllen ( Alter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Bedürfnis), sondern nur Zuverlässigkeit und Eignung. War darüber hinaus der Erblasser berechtigter Besitzer, darf die Behörde die Ausstellung der beantragten WBK nicht verweigern. Nur dieser Punkt wird von § 20 Satz 2 WaffG geregelt. Bestehen gegen den Erblasser keine Bedenken und besaß der Erblasser die Waffe berechtigterweise, soll die Behörde dem Erben keine Probleme machen, nicht mehr regelt mE diese Vorschrift.
§ 20 Satz 2 WaffG greift nicht in das Erbrecht ein. Auch eine "illegal" besessene Waffe geht mit dem Erbfall gemäß Â§ 1922 BGB in das Eigentum des Erben über. In diesem Fall ist der Erbe jedoch nicht mehr nach § 20 Satz 2 WaffG privilegiert, die Behörde prüft also (nach § 2 und)§ 4 Abs. 1 WaffG, ob eine WBK auszustellen ist.
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Danke für das Kompliment, mein lieber Sir Hollow,
wie gut Präsident Grant die englische Sprache beherrscht hat, kann man in seinen Memoiren nachlesen. Die sind heute noch ein Genuß, besonders die Passagen über den Bürgerkrieg (Als Gentleman erspare ich Dir Details).
Dill :mrgreen:
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Klaus,
stimmt alles, was Du schreibst. Ich rede auch nicht von 1990, sondern von heute. Bis heute ist ein selbsttragender Aufschwung Ost nirgends zu sehen. Wenn wir mit dieser Art Förderung so weitermachen, wird der Osten zum ewigen Kostgänger. Am Ende ist dann auch die Wirtschaft im Westen ruiniert und gebracht hat es gar nichts.
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Schlimm wenn es so wäre ... Ginge es nach mir (tuts gottseidank nicht), würden wir die Finger auch noch nach dem Hultschiner Ländchen (um mal mit dem kleinsten meiner Wünsche zu beginnen) und anderen Territorien (hüstelhüstel) lang machen.
Unser (heutiger) Osten hatte nach dem Krieg schlichtweg nicht die Chance, sich dem Westen vergleichbar zu entwickeln. Dieser Umstand muß heute ausgeglichen werden, dabei handelt es sich um eine nationale Aufgabe.
Diese Last wäre (im Westen) allerdings wesentlich leichter zu tragen, wenn man den Eindruck hätte, sie bewirkt was.
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Worüber ich mich in der Tat auch nur wundern kann, sind die vielen Gewerkschaftsfunktionäre (gerade im Westen), die ihr Herz für diese Partei entdeckt haben. Da hast Du recht.
Offenbar aus dem Untergang der DDR nix gelernt, die Herren. Als nächstes führen wir hier noch einen richtigen Klassenkampf.
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Klaus,
die Linkspartei zu wählen ist im Osten nicht unpopulär, um nicht zu sagen ein richtiger Trend. Im Westen sind das eher ein paar Esoteriker. Im Westen sind das Leute, deren Drang "anderst" zu sein (als die doofe Mehrheit) im Prinzip auch dazu führen könnte, daß sie zum Islam konvertieren oder sich ein Ohr abschneiden oder sich den Bauchnabel piercen oä. Es gibt immer Leute, die ihr Herz justament für das entdecken, was gerade mega-out ist.
Im Osten kann man demgegenüber die Ostalgie im Prinzip sogar verstehen. Nachdem die neue Freiheit sich für viele als banale Arbeitslosigkeit entpuppt hat, kehrt man reumütig zu den Wurzeln zurück. Und die gute Mutter SED (zwischenzeitlich verwitwet und neu verheiratet, deshalb neuer Name) raunt leise: "Hab ichs Dir nicht gleich gesagt? Der Kapitalismus ist nur was für Windhunde. Nichts für eine ehrliche, einfache Haut wie Dich. Aber Du, Du wolltest ja nicht hören! Naja Kind, jetzt bist Du ja wieder da und alles wird gut."
Es war halt wenigstens warm im Gefängnis.
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Hoss,
meinst Du einmal nicht losgegangen, garnicht losgegangen, egal was der da vorne noch draufgepackt hat? Sonst hätte es ja wohl auch ein paar Erwähnungen von Waffensprengungen geben müssen?
Klaus,
det is meina, sach ich ma! Auch wenn det Erscheinungsdatum von det Buches nich stimmt.
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??!? Und die von Dir zitierte Fundstelle? Die pascht doch!?!
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Ich find da nix zu Grossman? Steht noch nicht mal in der Literaturliste!?!
:?
Waffe ausleihen bzw. überlassen
in Lawcorner
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Ebent.
Deswegen ist diese einfache Frage ja so schwer zu beantworten.
Im Gesetz und in der (mir vorliegenden) Literatur bleibt sie offen.
Nur bei § 8 wird in den Entwürfen der Verwaltungsvorschrift (nicht im Gesetz!) auch was zum Kaliber gesagt.
Beispiel: Beim DSB gibts keine Disziplin in .40 S&W. Entsprechend kann der DSB Dir auch kein Bedürfnis für dieses Kaliber bescheinigen. Also ist auch das Ausleihen einer Waffe in .40 S&W nicht von Deinem Bedürfnis umfasst, was § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) aber voraussetzt.
Im Ergebnis heißt das, daß Du Waffen, die auf die grüne WBK eingetragen werden, nur ausleihen kannst, wenn Du einen entsprechenden Eintrag hast.