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rugerclub

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Posts posted by rugerclub

  1. Auch "Achse des Bösen" in Auswahl! Leider aber falsch zitiert:

    Für das Unwort des Jahres waren insgesamt 806 Vorschläge eingegangen. Am häufigsten war darunter die von US-Präsident George Bush beschriebene "Achse des Bösen". Dazu sagte Schlosser: "Sie wäre zweifellos das Unwort schlechthin, wenn in Deutschland irgendein seriöser Politiker oder Journalist dieses Wort ohne deutliche Distanzierung benutzen würde."

    http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/0,1367,HOME-0-2030883,FF.html

  2. wer es noch nicht gelesen hat, elf verfügt in kürze über ein gewisses startkapital. dieses resultiert aus dem gesammelten geld der spotaktion (alte geschichte). der betrag war mal 25.000 (in richtigem geld = dm) und wurde seinerzeit ra streitberger zur träuhänderischen anlage übergeben.

    inwieweit der börsenrückgang an dem geld genagt hat, respektive wieviel herr streitberger für die verwaltung nimmt wissen wir noch nicht, aber immerhin dürfte der betrag erklecklich sein und für erste dinge eine ausreichende grundlage bieten. dazu kommt ja noch das geld der t-shirt aktion von VISIER und wenn ich richtig lausche auch einige spendenbereite firmen.

    somit gibt es außer einem vorstand, einer site, dem vereinseintrag auch eine basis :roll: , denn geld regiert die welt.

    gruß

    tomcic

    Hey tom,

    darüber hinaus sind auch schon einige Spenden von Privat eingegangen. Als weiteres (Klagen kostet Geld) wollen wir mit den Printmedien eine wieauchimmer geartete Auktion starten - lasst euch überraschen!

  3. Sorry Leute für die Aufregung!

    Aber es ist so wie Impulse es beschrieben hat: Wenn man den Kopf mit anderen Dingen voll hat (Productmanagment & Katalogerstellung) dann fällt einem eine verarsche nicht direkt auf, auch wenn sie mir in den Allerwertesten beisst.

    Aber Gott sei Dank seid Ihr ja nicht darauf reingefallen und bei Impulse und mir hat es keinen Schaden angerichtet.

    Firewall und Virenschutz läuft auch bei mir ständig, allein deswegen hätte ich schon gewarnt sein müssen, aber so ist es halt im Leben

  4. Europäische Legalwaffen-Föderation

    Friedrich Ebertstr. 36

    34117 Kassel

    -- Pressemitteilung --

    Kassel, 9.1.2003

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit dürfen wir Sie über die offizielle Gründung des Vereins „Europäische Legalwaffen-Föderation", kurz E.L.F., informieren. Die Gründung erfolgte im November 2002 anläßlich der Waffen-Börse in Kassel durch ein Gremium von zehn Personen aus Kreisen von Schützen, Sammlern und Fachhändlern, im einzelnen handelte es sich dabei um Peter Böl (Rechtsanwalt aus Kassel), Manuel Cué (Bundeswehrsoldat aus Kassel), Peter Dyson (Büchsen-macher aus Yorkshire in England), Wilfried Marzi (Geschäftsmann aus Troisdorf), Frank Schaffer (Diplom-Informatiker aus Brombachtal), Oliver Seliger (Kaufmann aus Dormagen) und Rigo Woll (Groß- handelskaufmann aus Karlsruhe), Markus Präg (Geschäftsmann aus Lörrach) sowie Dr. David Th. Schiller und Matthias S. Recktenwald (beides Redakteure der in Bad Ems ansässigen Fachzeitschrift VISIER). Nachdem David Schiller und Peter Böl den Zweck der Versammlung erläutert hatten, die Versammlung die Vereins-satzung beraten und festgestellt hatte, wählte man auch gleich den Vorstand: Das Amt des Vorsitzenden übernahm Oliver Seliger, das des Schatzmeisters Peter Böl und das des Schriftführers Matthias Recktenwald. Der neue Vorstand leitete noch am gleichen Tag die Eintragung in das Vereinsregister in die Wege; die Gemeinnützigkeit ist angestrebt. Inzwischen ist die Satzung des Vereins im Internet unter www.visier.de sowie www.waffen-online.de abrufbar, auch wurde ein Konto eingerichtet: Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto-Nr. 7522 62-602. Die ersten Schritte für einen Internet-Auftritt sind bereits eingeleitet - ab sofort gibt es mehr zu E.L.F. unter www.europaeische-legalwaffen-foederation.de und natürlich in den Foren von Waffen-Online und VISIER.

    Was nun hat sich E.L.F. als Aufgabe gestellt? Dazu ein Auszug aus Paragraph zwei, das Kernstück der aus insgesamt acht Paragraphen bestehenden Satzung: "Der Verein verfolgt den Zweck, den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, den Bürgern der Europäischen Union und den Bürgern der Schweiz den legalen Schießsport und Waffenbesitz näherzubringen und die Ausübung des legalen Schießsports und Waffenbesitzes für diese zu fördern. Dies wird durch Öffentlichkeitsarbeit über und für den legalen Schießsport und Waffenbesitz sowie die finanzielle, fachliche, sachliche und personelle Unterstützung von juristischen und natürlichen Personen bei der Durchsetzung legitimer Rechte im Zusammenhang mit der Förderung und Ausübung des legalen Schießsports und Waffenbesitzes in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und der Schweiz erreicht. Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen."

    Angesichts des neuen, zum 1. April 2003 in Kraft tretenden Waffengesetzes und der noch ausstehenden Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen sieht E.L.F. eine ihrer Aufgaben auch darin, vor Gericht gegen behördliche Auswüchse vorzugehen. Doch das kann der Verein nur, wenn er über Geld verfügt. Das heißt, er finanziert sich über Spenden. Aber: E.L.F. ist keine Mitglieder-Sammeltruppe, sondern ein kleines Aktionsbündnis, das einen Hauptzweck im Aufbau einer "Kriegskasse" sieht. Es versteht sich, bildlich gesprochen, als eine Art Schnellboot, das anders als die großen Verbände und Organisationen in der juristischen See rascher reagieren und blitzschnell agieren kann.

    Was passiert mit dem gespendeten Geld? Es dient ausschließlich dazu, die in der Satzung genannten Ziele, nämlich den legalen Schießsport und den damit verbundenen legalen Waffenbesitz, zu fördern. Dies geschieht einerseits durch Öffentlichkeitsarbeit, andererseits aber auch durch die Unterstützung von Sportschützen und Schützenvereinen, sollten diese sich gezwungen sehen, gegen eventuelle Unklarheiten und bürokratische Auswüchse aufgrund der neuen Gesetzgebung und der damit einhergehenden Verwaltungsvorschriften vor Gericht zu gehen. Eine weitere Aufgabe sieht E.L.F. darin, all jene Sportschützen/Schützenvereine zu unterstützen, wenn diese durch unrichtige Darstellungen in Medien oder Politik verunglimpft werden. Dies kann durch Hilfeleistungen im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung erfolgen, aber auch durch beratende, vermittelnde und aufklärende Tätigkeit geschehen und durch jede andere legale Art und Weise, die dem Vereinszweck entspricht.

    E.L.F. will damit nicht mit rechtsberatenden Berufen konkurrieren oder gar an die Stelle der für Schützen unabdingbaren Rechtsschutzversicherungen treten. Statt dessen will E.L.F. aber in all jenen Fällen bereitstehen, in denen die vorgenannten Berufe und Organisationen bei ihrer Hilfeleistung an Grenzen stoßen. Ein Beispiel: Dies gilt etwa für Fälle, in denen die Rechtschutzversicherung wegen noch nicht abgelaufener Wartezeit nicht eintreten kann, aber der betroffene Versicherungsnehmer eine sofortige Unterstützung benötigt.

    Aus alldem folgt ein weiteres Ziel: E.L.F. will zentrale Anlaufstelle von und für Schützen, aber auch für Beamte, Sachverständige und Rechtsanwälte werden, die sich mit neuen oder ungewöhnlichen waffenrechtlichen Problemen konfrontiert sehen. Dazu ist der Aufbau einer juristischen Fallsammlung ebenso angestrebt wie die Schaffung eines Netzwerkes von Fachleuten, die sachlich-fachliche und informative Hilfe leisten können - sinngemäß soll das nach dem Motto funktionieren: „Wenn ich weiß, wen ich fragen kann, ist schon die Hälfte des Weges zurückgelegt." Das heißt auch, dass sich Betroffene etwa bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt in ihrer Nähe oder bei der Einschätzung ihres Falles an E.L.F. wenden können.

    Ergänzend dazu ein Auszug aus der Satzung - laut Paragraph drei verfolgt E.L.F. "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' §§ 51ff Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig (...) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben (...) oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (...)". Das heißt, dass der Verein nicht auf Gewinn erpicht ist und dass seine finanziellen Mittel nur gemäß der Satzung verwendet werden dürfen. Und sollte sich E.L.F. auflösen, dann fällt sein Vermögen "zu je gleichen Teilen an die nachfolgend genannten Schießsportverbände: Deutscher Schützenbund (DSB) und Bund Deutscher Sportschützen (BDS)" - dies regelt Paragraph acht der Satzung.

    Da es bereits Vermutungen in diese Richtung gegeben hat: Ausdrücklich versteht sich E.L.F. nicht als Konkurrenzunternehmen zum Forum Waffenrecht. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass fast alle Gründungsmitglieder von E.L.F. dem FWR angehören, zum Teil sogar als Life Members.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oliver Seliger

    Vorsitzender E.L.F.

    Peter Böl

    Schatzmeister E.L.F.

    Matthias S. Recktenwald

    Schriftführer E.L.F.

    Mit dem unterstellten Einverständnis des Autors habe ich ein überflüssiges "r" entfernt, auf das cress freundlicherweise hingewiesen hatte - karaya.

  5. § 36

    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen

    Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass

    diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie

    unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur

    getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht

    die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt,

    das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

    0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem

    Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens

    über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat)

    entspricht.

    (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht

    freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens

    in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

    0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen

    Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere

    ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach

    VDMA2)3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen

    gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem

    Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A

    nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit

    gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates

    entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als

    gleichwertig anzusehen.

    (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen

    besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung

    getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

    Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren

    Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen,

    dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung

    Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume

    dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung

    dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit

    betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der

    Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit

    eingeschränkt.

    (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen

    oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der

    Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer

    Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen,

    so hat der Besitzer bis zum 30. August 2003

    die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer

    diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung

    vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde

    innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und

    nachzuweisen.

    (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

    nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung

    mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung

    des Standes der Technik, der Art und Zahl der

    Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen

    an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche

    Anforderungen festzulegen. Dabei können auch

    Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur

    Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen

    festgelegt werden.

    (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und

    Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder

    wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard

    erforderlich, hat die zuständige Behörde die

    notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren

    Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

    1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

    2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

    3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

  6. Preiswert davon gekommen!

    "Eine Einstellung gegen Geldauflage ist möglich", bestätigte Eckhard Bobeth, Sprecher der Staatsanwaltschaft. Die Höhe der Geldbuße richte sich nach dem Einkommen. Im Fall des Top-Verdieners Bohlen werde dies geschätzt. Laut Juristen wird der "Modern Talking"-Macher mehrere 10 000 Euro zahlen müssen. Die Summe werde "innerhalb der nächsten 14 Tage" festgesetzt, so Bobeth
  7. @ Promillo,

    beim zweitem Lesen bin ich est dahinter gekommen - sorry. Also mit Wettbewerb meinst Du den Kreativewettbewerb um das E.L.F. e.v. Logo?! Tja, alles zusammentragen und dann allgemein durch die Fachleute entscheiden lassen. Wobei ich deinen Vorschlag schon recht gut finde. Leider ist es mir nicht gelungen das Schild auszuschneiden und dann noch als vernüftiges Bild einzubinden.

  8. hi Rugerclub,

    Und keine Sorge, das mit der Homepage kriegen wir auch noch hin...ich trink erst mal ein Glaeschen Rotwein zum kreativwerden...bei den Schlachtszenen nachher bei Napoleon faellt mir dann bestimmt noch was in Sachen Banner ein ;-)

    Alles weitere per Mail, bzw im Bannerthread bei WO. Oder wollen wir den Wettbewerb auch hier etablieren? Aber dann hat man hinterher zwei Sieger und muss es ausschiessen?!?)

    :-)))

    Gruss und Prost, Frank

    Ein Duell zwischen uns beiden? 8) Willst Du nicht wirklich :wink:

  9. http://www.visier.de/artikelbeitrag/artikelbeitrag_19762.html

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    Nachweis der richtigen Aufbewahrung - bis 31. August 2003

    (ungeachtet der Tatsache, daß die dazu notwendigen Vorgaben aus der neuen Waffen-Verordnung noch ausstehen)

    Altbesitz von nun erlaubsnispflichtiger Munition - bis 31. August 2003

    Die Anmeldung kann formlos erfolgen, zumindest im Gesetz sind keine Mengenangaben gefordert (das kann aber noch über die Verordnung geregelt werden.

    WICHTIG: Diese Anmeldung ist zwingend für Besitzer von Munition, die erfaßt ist in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 (siehe Seite 31 des WaffG. Und das ist vor allem jede Munition für erlaubnispflichtige Schußwaffen. Daher betrifft diese Frist jeden legalen Waffenbesitzer mit legaler Munition!

    Antrag auf Ausnahmegenehmigung für im neuen WaffG verbotene Waffen - bis 31. August 2003

    (siehe Waffenliste in Anlage 2, Abschnitt 1 "Verbotene Waffen", WaffG Seite 30)

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  10. hi glock17!

    zögerer, zauderer und leider auch dumpfbacken gibts halt leider überall.

    manche haben den knall halt auch noch nicht gehört.

    gruss,

    cetus

    Aber die sind jetzt auch besser informiert als vorher. kann ich schon verstehen wenn dem einem oder Anderem nicht direkt klar ist worum es bei E.L.F. geht. Aber dafür sind wir ja da!

    Aber leider stören sich da einige mehr an der optischen Aufmachung einer HP mehr, als das von denen Hilfe zu erwarten ist. Schade, dabei weiss doch jeder das die Stunde geschlagen hat.

  11. Wie sagte Promillo doch so schön:

    http://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=6174&sid=&threadview=0&hilight=&hilightuser=&page=1

    Nein, eine Konkurrenz zum FWR wird es sicher nicht.

    Es wird eine notwendige Ergaenzung.

    Denn das FWR muss Ruecksichten nehmen, muss Kompromisse schliessen und auch die Interessen der Verbaende und Hersteller unter einen Hut bringen.

    Die E.L.F. kann vollkommen frei von irgendwelchen politischen Ruecksichtnahmen die Gerichte bemuehen und braucht auch die ganzen Partikularinteressen nicht berucksichtigen. E.L.F. ist klein an Mitgliedern, wird aber als gemeinnuetziger Verein Spenden sammeln und diese ueberall da einsetzen koennen, wo die Kompromisse versagten und die Gerichte ran muessen.

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