Danke fürs BTT, Jägermeister.
Mit dem SprengG wollte der Gesetzgeber das Wiederladen auf fachkundige Personen beschränken.
Hätte er den Umgang mit Munition i.S. der bayrischen Durchführungsbestimmungen innerhalb des Kreises der Berechtigten stärker einschränken wollen, hätte er es ins Gesetz geschrieben.
Dort finden wir aber im Gegenteil den in Beitrag # 26 zitierten Passus der vom Bundesrat abgesegneten Beschussverordnung aus der Feder des BMI, der nicht nur die Abgabe an Vereinsmitglieder, sondern auch an dritte Berechtigte für konforme Praxis hält.
Ich kann auch ohne WBK nach 1/2 Jahr Vereinspraxis einen Schwarzpulverschein machen ohne Begrenzung auf Kaliber oder Ladungen.
Nun finden o.g. Gefährdungen aber nicht statt, weil statt einer .45 ACP eine .45LC geladen wird.
Hier wird deutlich, das es bei der Auflage nicht um das Laden, d.h. der Umgang mit Sprengstoffen, was originärer Regelungsbereich des SprengG geht, sondern um die entstandene Munition. Der berechtigte Umgang damit ist im WaffG abschließend geregelt.
Der Widersinn wird auch an folgendem Beispiel deutlich: Unter Berücksichtigung des lex bavaria könnte ich mir von einem Kollegen für meine Waffe laden lassen, sofern er den Kalibereintrag hat, ich aber keinen Wiederladeschein oder,
beide haben den § 27-Schein, aber verschiedene Kalibereinträge: Zum unmittelbaren Verschießen mit Leihwaffen darf der Kalibereintrags-"Partner" ihnen was laden und überlassen, weil sie es sich nicht selbst laden dürfen.
Technisch betrachtet: Wir reden hier über veränderte Maße v.a. der frei verkäuflichen Bestandteile einer Patrone durch jemand, der geschult und geprüft ist und weiß, das man ihn bei einer Auffälligkeit in die Mangel nehmen wird.