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  1. Scheiß auf das Image. Liebe, nette Kuschelvertretungen haben wir schon 2 – eine für die Verbände (kuschelt sogar mit Amix) und eine für die LWB. Beide haben Angst in ein Fettnäpfchen zu treten oder bei den Entscheidungsträgern anzuecken. Beide fordern 70 % und hoffen dass sie im Hinterzimmer 30% bekommen. Beides mag seine Berechtigung haben, ich bin in beiden Mitglied. Was aber fehlt ist jemand, der auch mal mit der Faust auf den Tisch schlägt, der Forderungen stellt, Missstände öffentlich aufdeckt, unbequem ist. Jemand den die Dummschwätzer und Polemiker fürchten müssen, weil der Dummschwatz öffentlich aufgezeigt wird. Jemand der sich nicht kleinreden lässt und keine Angst vor dem Pförtner des Bundestags hat. Jemand der bereit ist sich auch mal den Mund zu verbrennen und nicht jedes Wort auf die politisch-korrekte Goldwaage legt. Jemand der 100 oder besser 150 % fordert, wenn er 100 % will. Wenn die GRA oder ERA dies ist – dann brauchen wir sie. Dann sind wir bei meiner Losung von vor 10 Jahren: Getrennt marschieren…
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  2. Wenns da ne Verhandlung gibt, sitz ich drin. Versprochen. Ham die denn noch alle an der Klatsche ? Wenn man um Hilfe bittet, kommen sie zu spät oder haben keine Zeit (ist mir passiert), wenn mans deswegen selbst machen MUSS, ist man noch der Depp. Heiligs Blechle, ist Deutschland heruntergekommen.
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  3. Danke fürs BTT, Jägermeister. Mit dem SprengG wollte der Gesetzgeber das Wiederladen auf fachkundige Personen beschränken. Hätte er den Umgang mit Munition i.S. der bayrischen Durchführungsbestimmungen innerhalb des Kreises der Berechtigten stärker einschränken wollen, hätte er es ins Gesetz geschrieben. Dort finden wir aber im Gegenteil den in Beitrag # 26 zitierten Passus der vom Bundesrat abgesegneten Beschussverordnung aus der Feder des BMI, der nicht nur die Abgabe an Vereinsmitglieder, sondern auch an dritte Berechtigte für konforme Praxis hält. Ich kann auch ohne WBK nach 1/2 Jahr Vereinspraxis einen Schwarzpulverschein machen ohne Begrenzung auf Kaliber oder Ladungen. Nun finden o.g. Gefährdungen aber nicht statt, weil statt einer .45 ACP eine .45LC geladen wird. Hier wird deutlich, das es bei der Auflage nicht um das Laden, d.h. der Umgang mit Sprengstoffen, was originärer Regelungsbereich des SprengG geht, sondern um die entstandene Munition. Der berechtigte Umgang damit ist im WaffG abschließend geregelt. Der Widersinn wird auch an folgendem Beispiel deutlich: Unter Berücksichtigung des lex bavaria könnte ich mir von einem Kollegen für meine Waffe laden lassen, sofern er den Kalibereintrag hat, ich aber keinen Wiederladeschein oder, beide haben den § 27-Schein, aber verschiedene Kalibereinträge: Zum unmittelbaren Verschießen mit Leihwaffen darf der Kalibereintrags-"Partner" ihnen was laden und überlassen, weil sie es sich nicht selbst laden dürfen. Technisch betrachtet: Wir reden hier über veränderte Maße v.a. der frei verkäuflichen Bestandteile einer Patrone durch jemand, der geschult und geprüft ist und weiß, das man ihn bei einer Auffälligkeit in die Mangel nehmen wird.
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