Ich sage nicht, dass das geht, sondern nur, das es Leute gibt, die das propagieren:
Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen nach §12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG und erlaubnispflichtiger Munition nach §12 Abs. 2 Nr.1 WaffG
Dort sehen die eine Rechtsgrundlage und haben sogar ein Formblatt auf ihrer Webseite zum Download bereitgestellt.