Das ist so nicht richtig. Das Bedürfnis hat mit der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nichts zu tun (vgl. § 4 WaffG 2002), es handelt sich um unterschiedliche Voraussetzungen:
1. Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG 2002)
Hier wird geprüft, ob man dem Betroffenen überhaupt eine Waffe in die Hand geben darf oder ob zu befürchten steht, daß der Betroffene sich nicht an die den Waffenbesitz regelnden Vorschriften halten wird.
2. pers. Eignung (§ 6 WaffG 2002)
Liegen in der Person des Betroffenen Gründe vor, den Waffenbesitz zu verweigern?
3. Bedürfnis (§ 8 WaffG 2002)
Hat der Betroffene einen sachlich gerechtfertigten Grund, eine Waffe haben zu wollen? Ist er Sportschütze, Jäger, Sammler etc.?