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  1. Gro%C3%9Ftrappe%20Hahn%20Vollbalz%201.jp

    197 Großtrappen leben derzeit wieder in Deutschland. Seit 1997 sind damit die Bestände um fast 400 Prozent gestiegen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die positive Populationsentwicklung – allerdings gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Der schwerste flugfähige Vogel der Welt findet in Deutschland nur noch wenige Lebensräume die seinen Ansprüchen gerecht werden. Zudem steigt der Druck durch Fressfeinde weiter an. „Lebensraum verbessernde Maßnahmen gepaart mit intensiver Fangjagd helfen dem Nachwuchs“, erklärt DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke.



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  2. Luchs%202x3.jpg?itok=-MctxS50

    Die Infobroschüre erläutert erstmals in ausführlicher und allgemeinverständlicher Form die Lebensweise des Luchses und die Ziele des Projektes. Vor allem richtet sich die Broschüre an die Allgemeinheit – doch auch im Besonderen an Jägerinnen und Jäger, um sie mit dem neuen „Mitjäger“ im Pfälzerwald vertraut zu machen. „Der Schutz der Luchse hat beim LJV eine lange Tradition“, erklärt LJV-Vizepräsident Gundolf Bartmann.



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  3. Logo_Jagd_erleben.jpg?itok=vxa415Ql

    Seit Beginn des Jagdjahres 2015/16 läuft deutschlandweit die Aktion Gemeinsam Jagd erleben von DJV und dlv-Jagdmedien (unsere Jagd, PIRSCH, Niedersächsischer Jäger, jagderleben.de). Ziel der Aktion ist es, möglichst vielen Nichtjägern das Waidwerk nahe zu bringen, zu zeigen was wirklich dahinter steht und mit Vorurteilen aufzuräumen. Denn Jagd ist Einklang mit der Natur, Liebe zur Natur und Lebensgenuss.



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  4. von: GunNews - das Newspaper von GunBoard.de
    Link: DJV nimmt an EU-Konsultation teil

    Der DJV hat sich an der Befragung der EU-Kommission zum sogenannten „Fitness-Check“ der europäischen Naturschutzrichtlinien beteiligt. Die Überprüfung von Vogel-Richtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) soll zeigen, ob die Richtlinien ihre Aufgaben erfüllen und wo es möglicherweise Verbesserungsbedarf gibt. Anfang 2016 will…

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    Author: Deutscher Jagdverband e.V.



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  5. Rolfes%20Wildkatze%20WR%2010%204317%2039

    Der DJV hat sich an der Befragung der EU-Kommission zum sogenannten „Fitness-Check“ der europäischen Naturschutzrichtlinien beteiligt. Die Überprüfung von Vogel-Richtlinie und Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) soll zeigen, ob die Richtlinien ihre Aufgaben erfüllen und wo es möglicherweise Verbesserungsbedarf gibt. Anfang 2016 will die EU entscheiden, ob es zu einer Überarbeitung, ggf. auch Zusammenlegung, der Richtlinien kommt.



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  6. 1. Die Leitlinien

     

    Im April 2015 legten Bundesjustizminister Heiko Maas und Innenminister Thomas de Maiziere die „Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstsperrfrist der Verkehrsdaten“ vor; veröffentlicht wurde vor einigen Tagen dazu auch ein erster Referentenentwurf.[1] Aufgegriffen wird damit der alte Plan zu Vorratsdatenspeicherung. Gespeichert werden sollen künftig Verkehrsdaten, wie Rufnummern oder IP-Adressen sowie bei Mobilfunkstandortdaten. Die Speicherfristen betragen zehn Wochen für Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten. In Abgrenzung von den äußeren Daten des Telekomunikation Vorgangs  werden die Inhalte von E-Mails  oder Telefonaten nicht gespeichert. Die Speicherung all dieser Daten soll daran geknüpft sein, das die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich „konkreter schwerster Gefahren“ tätig sind. Die Maßnahme steht unter einem Richtervorbehalt und kann daher auch nicht im Wege einer Eilkompetenz der Staatsanwaltschaften erlassen werden. Betroffen sind von diesem Maßnahmen alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, deren Pflichten genauer geregelt sind (insbesondere im Hinblick auf die Löschung der Daten nach Ablauf der Speicherfristen).

     

    1. Effizienz?

    Immer wieder taucht gesellschaftspolitisch die Frage auf, wie effizient eine Vorratsdatenspeicherung überhaupt ist. Gegner und Befürworter der Vorratsdatenspeicherung stehen sich hier unversöhnlich gegenüber. Hinreichendes Zahlenmaterial für oder gegen die Effizienz gibt es nämlich nicht. Damit stellt sich juristisch gesprochen die Frage, ob man die Effizienzthematik nicht auf einer Meta-Ebene, nämlich der der gesellschaftspolitischen Darlegungs- und Beweislast, verorten muss. Auf dieser Ebene ist die Frage der Effizienz einfach zu beantworten. Wer solch schwerwiegende Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit und die Privatsphäre vornehmen will, hat sehr hohe Darlegungs- und Beweislasten zu erfüllen. Insofern sind die Strafverfolgungsbehörden im Obligo.

     

    Und sie sind weit davon entfernt, diesem Obligo entsprochen zu haben. Effizienten werden schlichtweg behauptet und damit erklärt, dass hier eine Totalüberwachung der deutschen und europäischen Gesellschaft vorgenommen werde. Bei einer solchen Globalüberwachung werde dann zwangsläufig mehr Möglichkeiten bestehen Täter zu ermitteln. Doch so einfach ist das nicht. Die anfallenden Datenmengen sind enorm und selbst mit heutigen anspruchsvollsten Big-Data-Tools kaum noch sinnvoll zu verarbeiten. Studien darüber, wie man mit solchen Datenmengen ermittlungstechnisch umzugehen gedenkt, sind kaum veröffentlicht. Dieses Schweigen mag man mit besonderer Vertraulichkeit solcher Informationen rechtfertigen. Wie aber gesagt, müssen die Ermittlungsbehörden gerade wegen der hohen Darlegungs- und Beweislast in die Informationsoffensive gehen und mehr darüber aufklären, ob und wie sie diese Datenmengen für ihre Ermittlungszwecke nutzen können.

     

    Und diese Aufklärungspflicht ist mitnichten erfüllt. Erinnert sei an die Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, die den Nutzen der Vorratsdatenspeicherung ausführlich geprüft hat. [2] Festgestellt wurde, dass sich die Aufklärungsquote für Delikte wie Raub oder Mord nach Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht negativ verändert habe. Auch sei die Vorratsdatenspeicherung bislang nicht dazu nutzbar gewesen, um Terroranschläge zu verhindern. Auch diese Studie kritisiert die fehlenden empirischen Untersuchungen zu den Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung. Offensichtlich wurde eine solche neutrale Evaluierung über Jahrzehnte hinweg angeblich aus Kostengründen  nicht vorgenommen.

    Gegen diese Studie argumentiert der Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes zum „Stand der statistischen Datenerhebung im BKA von März/April 2011“[3]. Nach einer dreizehn Monatigen Erhebung im BKA sei aufgefallen, dass in den Bereichen Computerbetrug und Kinderpornographie zahlreiche Fälle vorgelegen hätten, in denen die Provider von den Strafverfolgungsbehörden vergeblich um Auskunft ersucht worden seien. Wichtig sei hier eine ideale Speicherdauer der Verkehrsdaten von sechs Monaten, vor allem in den Bereichen Kinderpornographie und Computerbetrug. Diese Studie ist im heutigen Lichte eher merkwürdig. Denn sieht man sich die Leitlinien des BMJ an, soll die künftige Vorratsdatenspeicherung gerade nicht den Bereich des  Computerbetrugs umfassen (s.u.). Für die meisten anderen Straftaten hat aber selbst das BKA keine Probleme mit den bisherigen Zugriffsregeln der StPO gesehen. Im Übrigen sieht die Studie keinen besonderen Bedarf für einen erleichterten Zugriff auf Telefondaten. Hinzuweisen sei ferner darauf, dass genau diese Studie selbst vom Bundesjustizministerium massiv angegriffen  und von zahlreichen Experten als methodisch fragwürdig bemängelt worden ist[4].

     

     

    1. Die Details der Leitlinien und das BVerfG

    Die Leitlinien sind offensichtlich von dem Versuch geprägt, die erhebliche Kritik an der Verfassungsmäßigkeit bisheriger Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Rechnung zu stellen. Bekannt ist, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht wie der Europäische Gerichtshof die Zulässigkeit bisheriger Vorratsdatenspeicherungsregelungen abgelehnt hatten.

    Das Bundesverfassungsgericht lehnte die damaligen Plänen zur Vorratsdatenspeicherung im Kern ab, weil das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Nichts gesagt hat das BVerfG über Alternativpläne; es mußte dazu auch keine Stellung nehmen. Die Leitlinien versuchen nun, sich anhand der Vorgaben des BVerfG entlang zu lavieren. Dabei sind sie relativ abstrakt und ermöglichen es daher nicht ganz einfach, die Rechtskonformität zu prüfen. Unkonkret sind zum Beispiel die Hinweise darauf, dass die gespeicherten Daten nur zu „eng definierten Strafverfolgungszwecken abgerufen werden dürfen“ oder „tatsächliche Anhaltspunkte für bestimmte Konkrete schwerste Gefahren vorliegen“ müssen.

     

    Unklar ist auch, wie der angekündigte Schutz von Berufsgeheimnisträgern von statten gehen soll. Offensichtlich will man den Daten etwa von Journalisten oder Seelsorgern aus der Vorratsdatenspeicherung heraus nehmen. Einem Datum sieht man es aber nicht an, ob es von einem Journalisten oder einem Seelsorger stammt. Eine Formulierung der Leitlinien legt nah, dass diese Daten zwar abgerufen werden dürfen, dann aber Verwendungs– und Verwertungsverboten unterliegen. Dann bleibt ist aber wiederum die Gefahr bestehen, dass diese Daten genutzt werden. Allerdings sehen die Leitlinien auch an einer anderen Stelle wieder vor, dass zum Beispiel die Daten kirchlicher Organisationen grundsätzlich von der Speicherpflicht ausgenommen werden sollen. Unklar ist aber, welche Organisationen hier generell von der Speicherpflicht ausgenommen werden. Auch wenn die Leitlinien selbst ausdrücklich davon sprechen, eine große Datenbank von Geheimnisträgern vermeiden zu wollen, bleibt für den Bereich der Telefonseelsorge und Co. nichts anderes übrig, als genau diese Datenbank anzulegen. Dabei ist es auch zu gewährleisten, dass nicht schon die negative Tatsache, dass Kontakte zu einer Telefonseelsorgeeinrichtung aufgenommen wurden, als solche gespeichert wird.

     

    Probleme bestehen auch bezüglich des Richtervorbehalts. Zwar soll eine Vorratsdatenspeicherung nur nach Maßgabe einer richterlichen Entscheidung vorgenommen werden dürfen. Allerdings wurden interne Absprachen zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern bestätigt, wonach „dass die erst in der vergangenen Legislaturperiode neu gefassten Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft im Wesentlichen unverändert bleiben sollen.“[5] Das bedeutet, dass auf Anfrage der Polizei der Provider nach § 100j StPO auch ohne richterlichen Beschluß die Zuordnung einer IP-Adresse zu einer Person beauskunften muß – auch unter Verwendung von Daten aus der Vorratsdatenspeicherung.

     

    Für die Schwere der Straftat wird auf den „Katalog zur Wohnraumüberwachung“ abgestellt; gemeint ist wohl §§ 100c und d StPO. Insofern sollen von der Neuregelung nur umfasst sein „terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung).“ So plausibel der Verweis auf § 100 c StPO klingt, finden sich in den Katalogstraftaten auch eine Reihe von Straftaten, deren Konturierung kaum möglich ist. Man denke etwa an die Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats oder der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates. Auch ist die Liste sehr lang, wenn man etwa an die Bandbreite von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schweren Raubs, Mord und Totschlag, Bestechlichkeit oder Geldwäsche denkt. Im Übrigen bezieht sich die Liste auch auf Versuchsstrafbarkeit sowie Täter und Teilnehmer.

     

    Die Speicherung der Daten hat im Inland zu erfolgen und bedarf eines hohen Sicherheitsstandards, was die Verschlüsselung und den Zugriff auf die Daten angeht. Unklar sind die vorgeschlagenen Regelungen zur Kostenlast. Die Kosten einer solchen Speicherung sollen nämlich nur dann erstattet werden, wenn eine unverhältnismäßige Kostenlast eine „erdrosselnde Wirkung“ hat.

     

    Nach Angabe von Netzpolitik und einer entsprechenden Rückmeldung des Justizministers soll für vier Wochen gespeichert werden sowohl die Funkzelle, in der sich das Mobiltelefon befindet, als auch der Zeitpunkt des Aufenthalts in der Funkzelle. Damit ist eine lückenlose Überwachung von Personen möglich, anhand derer festgestellt werden kann, wann der Nutzer irgendwo mit seinem Smartphone unterwegs ist.

     

    1. Die Leitlinien und der EuGH

    Die neuen Leitlinien entsprechen im übrigen nicht den Vorgaben des EuGH. Der EuGH argumentierte in Ziff. 27:

    „ Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren.“

     

    Bei der Güterabwägung zwischen Prvatsphäre und Sicherheitsüberlegungen konstatierte der EugH:

                „Zu der Frage, ob die Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit der Richtlinie 2006/24 verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass angesichts der wachsenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel die nach dieser Richtlinie auf Vorrat zu speichernden Daten den für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Möglichkeiten zur Aufklärung schwerer Straftaten bieten und insoweit daher ein nützliches Mittel für strafrechtliche Ermittlungen darstellen. Die Vorratsspeicherung solcher Daten kann somit als zur Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet angesehen werden.“ (Ziff. 49)

     

    Doch bei der Erforderlichkeit sieht der EuGH größte Bedenken:

                „Zur Erforderlichkeit der durch die Richtlinie 2006/24 vorgeschriebenen Vorratsspeicherung der Daten ist festzustellen, dass zwar die Bekämpfung schwerer Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von größter Bedeutung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist und dass ihre Wirksamkeit in hohem Maß von der Nutzung moderner Ermittlungstechniken abhängen kann. Eine solche dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung kann jedoch, so grundlegend sie auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Speicherungsmaßnahme – wie sie die Richtlinie 2006/24 vorsieht – für die Kriminalitätsbekämpfung nicht rechtfertigen.“

     

    Die Tatsache, dass die Daten der gesamten Bevölkerung auf nahezu allen Kommunikationswegen gespeichert werden, sieht der EuGH ebenfalls als fragwürdig an (Ziff. 56):

                „Zu der Frage, ob der mit der Richtlinie 2006/24 verbundene Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt ist, ist festzustellen, dass nach Art. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 1 alle Verkehrsdaten betreffend Telefonfestnetz, Mobilfunk, Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie auf Vorrat zu speichern sind. Sie gilt somit für alle elektronischen Kommunikationsmittel, deren Nutzung stark verbreitet und im täglichen Leben jedes Einzelnen von wachsender Bedeutung ist. Außerdem erfasst die Richtlinie nach ihrem Art. 3 alle Teilnehmer und registrierten Benutzer. Sie führt daher zu einem Eingriff in die Grundrechte fast der gesamten europäischen Bevölkerung.“

    Und dann wird der EuGH deutlich (57 - 59/58):

             Hierzu ist erstens festzustellen, dass sich die Richtlinie 2006/24 generell auf alle Personen und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Verkehrsdaten erstreckt, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

    58      Die Richtlinie 2006/24 betrifft nämlich zum einen in umfassender Weise alle Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich jedoch die Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte.(…)

    59: Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.

    Der EuGH hat damit eine anlasslose Speicherung der Daten unbescholtener Bürger ausdrücklich verboten. Im Kern ging es dem EuGH nicht nur darum, die umfassende flächendeckende Erhebung aller Daten zu sanktionieren, sondern generell die anlasslose Erfassung von Daten zu verbieten. [6]

     

    1. Ausblick

    Inzwischen hat die Europäische Kommission erklärt, zumindest bis 2020 keine neue Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie erarbeiten zu wollen. Anderslautende Äußerungen des Kommissars Oettinger wurden sofort in Brüssel dementiert. Ein Nachweis, dass die Vorratsdatenspeicherung irgendein Verbrechen hätte aufklären können, ist nicht geführt. In Frankreich, das lange Zeit eine Vorratsdatenspeicherung kannte, zeigen sich die fatalen nicht - Konsequenzen dieser Vorratsdatenspeicherung im Charlie Hebdo – Attentat. Die Behauptung des Wirtschaftsministers Gabriel, die NSU-Anschläge hätten durch Vorratsdatenspeicherung verhindert werden können, sind nicht schlüssig. WArum ein solch umstrittenes es Projekt nun mit aller Eile durch Bundestag und BUndesrat gepeitscht ird, ist vollkommen unvollständig - oder böswillige Perfidie.

     

    [2] MPI-Studie  „Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?“, Freiburg Juli 2011. https://www.mpg.de/5000721/vorratsdatenspeicherung.pdf

    [3] BKA, Stand der statistischen Datenerhebung im BKA zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu „Mindestspeicherfristen“. http://www.bka.de/nn_234028/SharedDocs/Downloads/DE/ThemenABisZ/Mindests...

    [4] Süddeutsche, Wolfgang Janisch, BKA-Studie mit logischen Schwächen, Süddeutsche vom 07.02.2012; http://www.sueddeutsche.de/digital/vorratsdatenspeicherung-bka-studie-mi...

    [6] Siehe dazu ausführlich Boehm/Cole, Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union, http://www.janalbrecht.eu/fileadmin/material/Dokumente/Boehm_Cole_-_Data...



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  7. Was muss man in VISIER 6/2015 unbedingt gelesen haben? Erstens den Test von zwei Varianten der SIG Sauer P320 im Vergleich mit dem Vorgängermodell SIG Sauer P250. Und zweitens: Den Test der Remington 700 Tactical AAC-SD. Wir haben den Repetierer für Sie mit drei Schalldämpfern und in zwei Kalibern getestet. Alle weiteren Themen der Ausgabe finden Sie hier:


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  8. von: GunNews - das Newspaper von GunBoard.de
    Link: Mit persönlicher Bestleistung auf Weltcuprang sechs

    Nadine Messersc

    Jetzt mitmachen und gewinnen - zum Start in den Sommer wiederholen wir unseren VISIER-Fotowettbewerb aus dem letzten Jahr. Hier erfahren Sie, wie Sie teilnehmen können und welche tollen Preise es in diesem Jahr zu gewinnen gibt.


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