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Califax

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  1. http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,384265,00.html Zitat: Der Vietnam-Krieg spaltete in den siebziger Jahren die USA - und er beschäftigt das Land noch immer. Amerikanische Historiker fanden jetzt heraus, dass Tricks und Vertuschungsmanöver schon am Anfang eine große Rolle spielten - eine Parallele zum Irak-Krieg. ... Denn mit der "Maddox", die angeblich von Torpedos angegriffen wurde, begann der Krieg in Vietnam und damit die größte Katastrophe, in die Amerika jemals getaumelt war. ... Dabei hatte es die Torpedo-Attacke auf die "Maddox" nie gegeben, fanden Historiker schon in den achtziger Jahren heraus. Der Zerstörer hatte sich vielmehr ein Seegefecht mit imaginären Schnellbooten geliefert - und einen eigenen Peilstrahl, der vom Ruderblatt mehrmals zurückgeworfen wurde, als Feind-Torpedos fehlgedeutet. In Washington aber behauptete Präsident Johnson, "im Golf von Tonkin treiben unsere Jungs im Wasser". Johnson ordnete "Vergeltung" an und ließ erstmals Nordvietnam, das Reich des Revolutionsführers Ho Tschi-minh, mit Bomben belegen. Promillo wird mich für dieses Post jagen
  2. Da sieht man mal wieder, dass exzessiver Alkoholkonsum tödlich enden kann.
  3. IMHO muss beim Waffenantrag vom Verein nur kontrolliert werden, ob die erforderliche ANZAHL Schiessnachweise vorhanden ist (und natürlich, ob der Antragsteller noch Mitglied ist ).
  4. Die "Noppen" sehen aus wie mit einer Art Form gepresst. Fischhaut wird ja geschnitten, Punzierungen geschlagen - das Muster ist aber "invers".
  5. @Hoss: Ich sehe keinen Unterschied, ob ich als Veröffentlichungsmedium ein Internetforum, eine Zeitschrift oder das Schwarze Brett des örtlichen Schützenvereines nutze. In allen drei Fällen ist der jeweilige Verlag / Betreiber / Inhaber berechtigt, die Anzeige zu dulden oder eben nicht. Ob er dafür eine konkrete Gegenleistung bekommt oder nicht, ist nebensächlich. @Kamicat: Die gesetzliche Verankerung, dass bei Waffenangeboten der Verkäufer adresslich die Hosen runterlassen muss, nennt man "Lex DWJ" - aus der guten alten Zeit, als diese Zeitschrift noch marktbeherrschende Stellung (insbesondere auf dem Waffeninseratmarkt) innehatte. Und der Staat, aufgeschreckt durch die terroristischen Akte der RAF den privaten Waffenhandel besser überwachen wollte. Weil ja auch die Bader-Meinhof-Gruppe ... naja, lassen wir das. Es wurde dann aber verstärkt von mehren Seiten (der Schützen und der Polizei) befürchtet, dass Anzeigen mit Adressangaben für waffeninteressierte Einbrecher das Pendant zu den Gelben Seiten darstellen. Darum kam man - was selten geschieht - auf den glorreichen Einfall, diesen Passus soweit zu entschärfen, das Papa Staat immer noch das gute Gefühl der Kontrollmöglichkeit hat, die Kritiker jedoch auch zufrieden gestellt wurden.
  6. Ich denke schon. Oder du hinterlegst deine Anschrift beim Schiesstandbetreiber, das ist IMHO auch legitim.
  7. Die Waffensachkunde - so wie ich sie kenne - besteht aus einem schriftlichen Teil ("Multiple Choice") und einem praktischen (Waffenhandhabung, heute incl. schiessen). Die theoretischen Fragen beziehen sich auf Waffenrecht, Notwehrrecht, Waffentechnik, Munition u.ä. - der gesamte abgefragte Stoff wird vorher im Lehrgang erläutert. Wer aufpasst und mitschreibt, der besteht im Normalfall die schriftliche Prüfung. Bei der Waffenhandhabung wird (wie gesagt, so wie ich es kenne) z.B. eine Waffe übergeben, diese ist zu demontieren und wieder zusammenzubauen. Munitionssorten sind zu erkennen usw. Fallstricke: Immer die kompletten Sicherheitsvorschriften einhalten und das Tun erläutern. Weiterhin ist IMHO jetzt noch ein Schiesstest vorgesehen, das war "zu meiner Zeit" aber noch nicht so. Fragebeispiele zur Waffensachkunde findest du zu Hauf im Internet.
  8. Das würde mich auch interessieren. (Habe vor einiger Zeit "rot" gesehen, aber der Postmann hat noch nicht 3x geklingelt)
  9. Wir sind hier in Deutschland, nicht in eurem glücklichen Alpenländle mit seinen wehrhaften und stolzen Eidgenossen. Und wenn die Deutschen Revolution auf dem Bahnhof machen, kaufen sie vorher eine Bahnsteigkarte.
  10. @Anaconda: Was bringe ich durcheinander? §32 WaffG alt:Bedürfnis. (1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ... 2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, (2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer ... 3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ... und bezüglich Rücknahme der Erlaubnis: § 47 Rücknahme und Widerruf. (2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden. Noch Fragen, Kienzle? (das von dir geschilderte Beispiel wird in §47 (1) behandelt)
  11. Genau. Dh., dann gelten andere Verjährungsfristen.
  12. @Anaconda: Auch im alten WaffG hing die Waffe stets am Bedürfnis - und das hing für Sportschützen an der Ausübung des Schiesssportes (Wettkämpfe!) bzw. an der Vereinszugehörigkeit (Sh. §30 und §32 WaffG-alt). Und auch zu altem Recht konnte die WBK widerrufen werden, wenn nachträglich Ereignisse eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.
  13. Nicht ganz eindeutig und wasserdicht, aber die gesetzliche Grundlage existiert: §4 Abs. 4 Affengesetz. Da steht was von 3 Jahren, aber wenn es die Behörde bis heute nicht geschafft hat, wegen Überarbeitung und so, dann sind die 3 Jahre eben jetzt erst um Und nirgends ist geschrieben, dass das nur "neue" WBK-Besitzer überprüft werden dürfen. Ist extrem schwammig formuliert, Sluggy sollen seine skorbutösen Zähne ausfallen! Aber man kann sich auch aus Prinzip mit der Obrigkeit rumstreiten.
  14. In Unkenntnis der genauen Rechtslage werden bei einer solchen Überprüfung viele ihre WBK abgegeben. Pech! Wer sich nicht wehrt, der hat anscheinend wirklich kein Bedürfnis. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
  15. Wo ist das Problem mit dem Fortbestehen des Bedürfnisses? Ist euer Verein in einem anerkannten Verband? Ja? Dann reicht in dem geschilderten Fall allein die Bestätigung der Mitgliedschaft als Nachweis des Bedürfnisses. Nachzulesen im Affengesetz, §8 Abs. 2 Satz 1.
  16. Ist es nicht so, dass bei einer zeitlich absehbaren Verhinderung das Bedürfnis nicht automatisch erlischt? Auch nicht in den ersten drei Jahren nach erstmliger Erteilung? Z.B. Hausbau, Krankheit ... Es ist doch ein HOBBY!!!
  17. Wolfgang Kräuslich war doch nicht der Chefredakteur! Das war, wenn ich mich micht irre, schon lange Walter Schulz. Wolfgang Kräuslich war eher das, was U.E. für das Visier ist. Nur eben anders.
  18. Es ging in dem Fall um bewaffneten Raubüberfall und sowohl der Mann als auch die Frau wurden von den Verbrechern gefesselt. Es ging nicht nur um das Eigentum. Nur mal so, damit es nicht in Vergessenheit gerät.
  19. Aus Spiegelein Spieglein in meinem Monitor Kurzfassung: Australien. Familie innerhalb ihrer Wohnung wird von zwei Verbrechern gefesselt. Mann kann sich befreien. Er nimmt eine von den Verbrechern mitgebrachte Waffe (Schwert) und beendet den rechtswidrigen Angriff erfolgreich. "Den Berichten zufolge wird der Hausbesitzer wegen Notwehr nicht mit einer hohen Strafe rechnen müssen." Ist doch krank!
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