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Die Frage ist doch, was kommt nach der "Befriedung" - die gesamten Bewohner dieser Subburbs "nach Hause schicken"? - Wohin denn??? Geht also nicht.
Frankreich (und auch alle anderen wohlhabenden europäischen Länder) müssen nun zusehen, wie sie das jahrelang verschlampte Problem der entwurzelten und hoffnungslosen Ausländer in den Griff bekommen, sie also doch irgendwie in die Gesellschaft "integrieren".
Erstens müssen IMHO die Ghettos aufgelöst werden. Wenn die entsprechenden Bevölkerungsgruppen immer nur aufeinanderhocken, entsteht eine eigene Sub-Gesellschaft mit eigener Kultur und allem was dazugehört(wie manche kleinen Türkenkinder in Kreuzberg, die wahrhaft denken, sie wohnten in der Türkei!)
Auf der anderen Seite wollen natürlich die Ureinwohner nicht, dass sich in ihrem Haus resp. Viertel unterprivilegierte Ausländer breitmachen und die (deutsche/französische...) Ordnung und Ruhe stören.
Weiterhin ist das Problem der Bildung und des geregelten Einkommens zu lösen. Auch hier hat wohl noch niemand Patentrezepte gefunden, da die oben erwähnten Sozialprogramme a la Agenda 12/76 hier keinerlei Erfolg versprechen.
Ich persönlich sehe nur einen Weg: Koppelung der Sozialleistungen streng an den Besuch und auch das aktive Mitmachen in Bildungseinrichtungen sowie die Verpflichtung zu Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen. Wer arbeitet, wirft in dieser Zeit keine Mollis. Und hat auch eher eine Chance, "nach oben", also zu bescheidenem selbsterarbeiteten Wohlstand zu kommen. Sozialhilfe aus der Giesskanne ist suboptimal. Und - ketzerischer Gedanke - die Anrechnung des vorhandenen eigentums zwingt diese Schichten förmlich dazu, sich ja nichts zu erarbeiten und zu sparen, verstärkt also die Hoffnungslosigkeit.
Wie ich schon anderswo schrieb, züchtet die EU unter anderem in Bulgarien gerade ähnlche Probleme heran. Durch vollkommen falsch verstandene "Hilfe". Hilfe muss immer Hilfe zur Selbsthilfe sein, also kein füttern sondern fördern.
BTW: Bereits Karl Marx nannte diese Schichten "Lumpenproletariat" - allerdings hatten seine Jünger (ausser Mao ) ebenfalls keine wirklich erfolgversprechenden Ideen, aus asozial lebenden Menschen "nützliche Glieder der Gesellschaft" zu formen - wobei wir damals in der DDR diesem Ideal schon ziemlich nahe gekommen sind.
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Wenn ich dann lese das bis zu 80.000 "kriegsfaehige" Waffen bei diesen Leuten vermutet werden, dann wuerde ich langsam mal die Legion mobilisieren!
Ist nicht z.B. eine P38 auch kriegsfähig? 8)
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Das würde mich auch interessieren.
(Habe vor einiger Zeit "rot" gesehen, aber der Postmann hat noch nicht 3x geklingelt)
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Brescia?
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Wir sind hier in Deutschland, nicht in eurem glücklichen Alpenländle mit seinen wehrhaften und stolzen Eidgenossen. Und wenn die Deutschen Revolution auf dem Bahnhof machen, kaufen sie vorher eine Bahnsteigkarte.
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@Anaconda:
Was bringe ich durcheinander?
§32 WaffG alt:Bedürfnis.
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
...
2. als Sportschütze die Schußwaffen für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt,
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
...
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe von nicht mehr als 60 cm oder um eine Selbstladewaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ...
und bezüglich Rücknahme der Erlaubnis:
§ 47 Rücknahme und Widerruf.
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
Noch Fragen, Kienzle?
(das von dir geschilderte Beispiel wird in §47 (1) behandelt)
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Genau. Dh., dann gelten andere Verjährungsfristen.
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Genau.
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@Anaconda: Auch im alten WaffG hing die Waffe stets am Bedürfnis - und das hing für Sportschützen an der Ausübung des Schiesssportes (Wettkämpfe!) bzw. an der Vereinszugehörigkeit (Sh. §30 und §32 WaffG-alt). Und auch zu altem Recht konnte die WBK widerrufen werden, wenn nachträglich Ereignisse eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen.
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@califax:
Ich weiss, das es reichen würde diese Bescheinigung auszufüllen. Aber ich WILL es nicht, solange es da keine gesetzliche Grundlage dazu gibt!
Nicht ganz eindeutig und wasserdicht, aber die gesetzliche Grundlage existiert: §4 Abs. 4 Affengesetz.
Da steht was von 3 Jahren, aber wenn es die Behörde bis heute nicht geschafft hat, wegen Überarbeitung und so, dann sind die 3 Jahre eben jetzt erst um Und nirgends ist geschrieben, dass das nur "neue" WBK-Besitzer überprüft werden dürfen. Ist extrem schwammig formuliert, Sluggy sollen seine skorbutösen Zähne ausfallen!
Aber man kann sich auch aus Prinzip mit der Obrigkeit rumstreiten.
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6 Monate.
OWiG § 31 Verfolgungsverjährung--------------------------------------------------------------------------------
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 12. 8.2005 I 2354
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In Unkenntnis der genauen Rechtslage werden bei einer solchen Überprüfung viele ihre WBK abgegeben. Pech! Wer sich nicht wehrt, der hat anscheinend wirklich kein Bedürfnis. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"
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und der Kamerad hat ein Schreiben (selbe Behörde) bekommen, in dem er Aufgefordert wird die Unterbringung und sein Bedürfnis nach zu weisen (durch Quittung, Foto vom Tresor o.ä.).
nur mit dem Bedürfnis weiss ich es leider nicht.
Wo ist das Problem mit dem Fortbestehen des Bedürfnisses?
Ist euer Verein in einem anerkannten Verband?
Ja? Dann reicht in dem geschilderten Fall allein die Bestätigung der Mitgliedschaft als Nachweis des Bedürfnisses.
Nachzulesen im Affengesetz, §8 Abs. 2 Satz 1.
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 mein Bekannter war auf Auslandmontage und hatte die wenigen Wochenenden lieber mit der Familie als auf dem Schießstand verbracht.
Und das muss jemandem aufgefallen sein und nun msoll er - in welcher Form auch immer - sein Bedürfnis für diesen Zeitraum nachweisen.
Schießbuch wäre logisch, hat er aber nicht .Â
Ist es nicht so, dass bei einer zeitlich absehbaren Verhinderung das Bedürfnis nicht automatisch erlischt? Auch nicht in den ersten drei Jahren nach erstmliger Erteilung? Z.B. Hausbau, Krankheit ... Es ist doch ein HOBBY!!!
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Ein Jagersmann. ....
Liebe_Ente - nimm dich in 8!
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Wolfgang Kräuslich war doch nicht der Chefredakteur! Das war, wenn ich mich micht irre, schon lange Walter Schulz.
Wolfgang Kräuslich war eher das, was U.E. für das Visier ist. Nur eben anders.
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Es ging in dem Fall um bewaffneten Raubüberfall und sowohl der Mann als auch die Frau wurden von den Verbrechern gefesselt. Es ging nicht nur um das Eigentum. Nur mal so, damit es nicht in Vergessenheit gerät.
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Aus Spiegelein Spieglein in meinem Monitor
Kurzfassung:
Australien. Familie innerhalb ihrer Wohnung wird von zwei Verbrechern gefesselt. Mann kann sich befreien. Er nimmt eine von den Verbrechern mitgebrachte Waffe (Schwert) und beendet den rechtswidrigen Angriff erfolgreich.
"Den Berichten zufolge wird der Hausbesitzer wegen Notwehr nicht mit einer hohen Strafe rechnen müssen."
Ist doch krank!
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Ja - aber es geht nur um den ERWERB, nicht um den Antrag!
Beantragen kann man im Stück 4 Waffen. Man darf sie nur nicht zusammen erwerben! Somit ist die Frage einfach falsch gestellt (wie so oft bei solchen Fragebögen)
Und die Frist ist immer so, dass innerhalb von 6 Monaten 2 Waffen max. reinpassen. Das in eine computerverständliche Formel zu fassen, ist mir hier zu blöd. Tschuldigung.
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Nachdem er die Nummer mit dem Geldsack durchgezogen hat, kann er straflos so viele anträge stellen, wie er will. Für mindestens die nächsten 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteils.
Du hast mir immer noch nicht meine Frage beantwortet, lieber Mosi, hicks, mit was für einem Zeuch du dich derart besoffen hast. Das muss gut sein! Zumindest sehr effektiv.
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Treffer!
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@Mossberg: Dran denken: Das Leben ist zu kurz, um schlechten Wein zu trinken!
... doch warte mal, halt still! Du scheinst mir ja nach Alkohol zu stinken.
Mit welchem Zeug gelang es dir, dich derart sinnlos zu betrinken?
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Hatte er Revolver - getrennt von Munition - in einem geschlossenen Behältnis? Dann kann er angeben, auf dem Weg zum Schützenhaus zu sein.
Ansonsten: Pech für Dieter! Und ... tschüss, WBK!
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vorher beim ansässigen Polizeipräsidium nachgefragt wie das ausschaut und die sagten mir
Hat er es schriftlich? Dann wäre er evtl. aus dem Schneider (unvermeidbarer Verbotsirrtum oder so)
Hat er es nicht schriftlich, sollte er versuchen, das noch durch gutes Zureden nachzuholen - sehr schwierig.
Aber, ehrlich gesagt, die Männlein in Grün zu fragen, ob etwas waffenrechtlich erlaubt ist oder nicht, halte ich persönlich für sträflichen Leichtsinn, da nach meiner Erfahrung diese zwar so tun, als würden Sie das WaffG auswendig kennen, aber de facto von tuten und blasen keine Ahnung haben. ("Zum Schiessen mit einem Luftgewehr auf ihrem Grundstück brauchen Sie einen Kleinen Waffenschein" - selber gehört!)
Zu deiner Frage: Irgendwo habe ich gelesen, dass es in der neuen Verwaltungsvorschrift angedacht ist, eventuell und vielleicht hineinzunehmen, dass stumpfe Klingen keine Waffen sind. Genauso wie unrettbar verrottete MP38 und ähnliches. Solange kann sich der pöse Pursche mit seinem Deko-Stockdegen nur auf das WaffG §1 (2) beziehen.
2. tragbare Gegenstände,a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
Er sollte ins Felde führen, dass der Stockdegen als reines Deko hergestellt und angeboten wurde und darum gar nicht dafür bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das könnte man z.B. damit untermauern, dass der Stahl schnödes Weicheisen oder Guss ist, also eigenlich nur für Dekozwecke geeignet und darum auch nur dafür bestimmt ist.
Waffensachkundeprüfung wie geht die eigentlich
in Allgemeines
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Die Waffensachkunde - so wie ich sie kenne - besteht aus einem schriftlichen Teil ("Multiple Choice") und einem praktischen (Waffenhandhabung, heute incl. schiessen).
Die theoretischen Fragen beziehen sich auf Waffenrecht, Notwehrrecht, Waffentechnik, Munition u.ä. - der gesamte abgefragte Stoff wird vorher im Lehrgang erläutert. Wer aufpasst und mitschreibt, der besteht im Normalfall die schriftliche Prüfung.
Bei der Waffenhandhabung wird (wie gesagt, so wie ich es kenne) z.B. eine Waffe übergeben, diese ist zu demontieren und wieder zusammenzubauen. Munitionssorten sind zu erkennen usw. Fallstricke: Immer die kompletten Sicherheitsvorschriften einhalten und das Tun erläutern. Weiterhin ist IMHO jetzt noch ein Schiesstest vorgesehen, das war "zu meiner Zeit" aber noch nicht so.
Fragebeispiele zur Waffensachkunde findest du zu Hauf im Internet.