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MSM

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  1. es gibt neues ... es war ein ausgesetztes hausschwein ... mehr oder weniger vermutlich alles abgekartet: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,486326,00.html
  2. na vermutlich an der magazinverriegelung ...
  3. darum gehts gesetzlich nicht, denn du mußt beim versand dafür sorgen, daß es wirklich nur dem berechtigten empfänger zugestellt wird. alleine damit, daß du es nicht "persönlich" verschickst, begehst du theoretisch schon den verstoß, da es ja damit sein könnte, daß das paket wo anders landet (auch wenn es per nachnahme kommt). hier mal der passende text dazu: http://www.vdb-waffen.de/service/aktuelles.asp Versand von Waffen Ein typischer Fall, wie er anscheinend zuhauf noch jeden Tag beim Versand von Waffen vorkommt. Ein Waffenhersteller oder –händler will seinem Kunden eine Waffe zusenden. Hierzu beauftragt er einen gewerblichen Transporteur. Da dieser den eigentlich waffenrechtlich berechtigten Empfänger nicht antrifft, gibt er die Waffe beim Nachbarn ab oder stellt sie in den Hausflur. Wie ist diese Verfahrensweise waffenrechtlich zu beurteilen? Es ist hier auf § 34 Abs. 1 WaffG zu verweisen. Abs. 1 enthält die Grundnormen für das Überlassen von Waffen und Munition. Waffen und Munition dürfen demnach nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an einen Dritten kommt § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG zum Tragen. Dort heißt es: „Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“ Damit wird deutlich, dass in diesem Fall der Versender (z. B. Hersteller oder Händler) für das Überlassen an den Berechtigten und somit für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztendlich empfangenden Dritten waffenrechtlich weiter verantwortlich ist, wobei eine Identitätsprüfung einen unverzichtbaren Bestandteil der Berechtigungsprüfung darstellt. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer „Zwischenschaltung“ eines gewerblichen Transporteurs, die waffenrechtliche Verantwortung, dass die Waffen oder Munition nur an den Berechtigten übergeben werden, beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) bleibt. Das bedeutet: Übergibt der gewerbliche Transporteur Waffen oder Munition nicht an den Berechtigten, sondern an einen „Ersatzempfänger“ z.B. einen Nachbarn, stellt dies ein Überlassen an einen Nichtberechtigten und somit ein Verstoß gegen § 34 WaffG dar. Dieses Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, hat aufgrund der o.g. Ausgestaltung des § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG aber nicht der gewerbliche Transporteur zu verantworten, sondern der Versender (z.B. der Hersteller oder Händler). Dieser kann einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung, die eventuell auch zu der Entziehung der waffenrechtlichen Hersteller- oder Handelserlaubnis führen kann, nur entgehen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er den gewerblichen Transporteur vertraglich angewiesen hatte, nur an den waffenrechtlich Berechtigten die Waffen oder Munition auszuliefern und der gewerbliche Transporteur sich vertragswidrig nicht daran gehalten hat. Weisen die AGB´s des gewerblichen Transporteurs (z.B. bei DHL) aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Übergabe auch an „Ersatzempfänger“ wie z.B. Nachbarn möglich ist, bliebe die waffenrechtliche Verantwortung beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und eine Entlastung wäre nicht möglich. Fazit: Die waffenrechtliche Verantwortung, dass beim Versand von Waffen oder Munition diese nur an den Berechtigten überlassen werden, liegt ausschließlich beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und nicht beim gewerblichen Transporteur. Diese Tatsache scheinen viele Hersteller und Händler zu verkennen oder bewusst zu ignorieren. Um dieses Risiko für Hersteller und Händler auszuschließen, hat der VDB und der JSM eine Rahmenvereinbarung mit der Fa. Transimpex abgeschlossen, bei der sich die Fa. Transimpex verpflichtet hat, bei der Auslieferung von Waffen und Munition eine Legitimationsprüfung des Empfängers vorzunehmen und die Ware nur an den Berechtigten zu übergeben. Damit werden die an den Versender (z.B. Hersteller oder Händler) gestellten waffenrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs.1 WaffG durch die Fa. Transimpex erfüllt.
  4. nicht wirklich zulässig, da mit dieser versandart nicht gewährleistet ist, daß nur der empfangsberechtigte das paket erhält. nimmt z.b. die oma von nebenan das paket an, so wird die waffe einem nicht berechtigen ausgehändigt. damit macht sich der versender strafbar, da der versand nur bei persönlicher aushändigung an den empfänger rechtens ist.
  5. aber nur, wenn die waffe davor nicht gezogen war ...
  6. Was macht ein Eisbär im Kühlschrank? Er sieht sich 'nen Heimatfilm an!
  7. die ganze sache ich ist doch viel einfacher. die behörde fragt bei der beantragung sowieso bei der staatsanwaltschaft nach, ob ein ermittlungsverfahren gegen den antragssteller läuft. entsprechend bekommen sie positive antwort, womit die behörde mit sicherheit abwartet, wie das verfahren ausgeht. mein cousin hat es ähnlich erlebt. dabei gings um ein ermittlungsverfahren wegen vorteilnahme im amt, was somit absolut nichts mit gewalt u.s.w. zu tun hatte. dennoch verweigerte die behörde ihm die ausstellung der wbk bis zum abschluß des verfahrens.
  8. die müssen bestimmt bald einen kat oder sowas montierten und eine schußabgabe ist vor dem einbau einer lamdasonde dann illegal
  9. ich glaube auch, daß motorenöl auch nach einem jahr nicht die waffe verklebt hätte ... unterm strich ist es mir auch vollkommen egal, ob ein öl verharzt oder einfach nur eindickt, denn letztlich kommt es für mich auf das gleiche hinaus, da es damit zwangsweise zu funktionsstörungen kommt.
  10. jein ... ich sehe ballistol nicht als konservierungsmittel. damals habe ich die waffe damit eingespritz um sie wie mit einem normalen öl zu schützen. hätte ich das mit einen heutigen modernen öl gemacht, hätte ich auch nach einem jahr kein verkleben u.s.w. gehabt. und wie du schon richtig sagst, ist der rollenverschluß von heckler & koch da auch sehr empfindlich. war dann wirklich aufwand alles sauber zu entfernen ...
  11. richtig ... so als quasi suboptimales allzweckmittel ist es oki ... und wenn ich ehrlich bin, dann habe ich eine kleine sprayflasche davon auch beim jagen dabei
  12. klar kenne ich das ... würde ich nie auf waffen spritzen, ausser im notfall, denn das zeug stinkt erbärmlich ...
  13. damit liegen wir gar nicht so weit auseinander, denn liquimoly schreibt bez. guntec sowas ähnliches http://www.liqui-moly.de/web/lmhomede.nsf/pages/guntec LIQUI MOLY GUNTEC - Waffenpflege vom Feinsten. 26.3.2002 Der Ulmer Schmierstoffspezialist LIQUI MOLY ist vielen als Motorenöl- und Additivhersteller ein Begriff, dass es im breiten Sortiment auch Waffenpflegeprodukte gibt ist (noch) eher unbekannt. Dabei ist der Brückenschlag zwischen Motorenöl und Waffenöl, bzw. Fahrzeugpflege und Waffenpflege gar nicht so abwegig - in beiden Fällen geht es um die Schmierung, bzw. Pflege von beweglichen Metallteilen. "Wir konnten unsere langjährigen Erfahrungen aus der Motorenölentwicklung und unserer Industrie- Spezialschmierstoffentwicklungen, wie bspw. Hydraulik- oder Kompressorenölen, mit in die GUNTEC Produkte einfließen lassen", so Forschungsleiter Uwe Krügel, -der Vorteil unserer Waffenöle ist, dass sie im Gegensatz zu vielen Wettbewerbsprodukten aus voll-synthetischen Grund -ölen bestehen - das bedeutet Viskositäts-, Temperatur- und Alterungs -stabilität sowie höchsten Verschleißschutz, so Krügel weiter. Damit ist beispielsweise eine reibungslose Funktion der Waffe auch bei extremen Minustemperaturen gewährleistet - ein entscheidender Vorteil gegenüber Teflon-Produkten, außerdem gibt es bspw. kein "Ausharzen" wie bei mineralischen Ölen. Die enge Zusammenarbeit mit einer Ulmer Schießleistungsgemeinschaft brachte zusätzlich wertvolle Erkenntnisse in Bezug auf besondere Anforderungen, die ebenfalls in die Entwicklung der GUNTEC-Produktreihe mit eingeflossen sind. Abgerundet wird das Sortiment durch Reinigungs- und Pflegeprodukte, wie Laufreiniger oder Kunststoffreiniger, der dem wachsenden Anteil von Kunststoffschäften und -Griffschalen Rechnung trägt. Weitere Informationen erhalten Sie bei LIQUI MOLY GmbH Roland Braun Jerg-Wieland-Str. 4 89081 Ulm-Lehr Fon: (0731) 14 20 - 39 Fax: (0731) 14 20 - 71 info@liqui-moly.de gibt davon übrigens vom öl, fett, laufreiniger bis hin zum kunststoffreinger
  14. mit dem liquimoly meinen mp5-klon und mit dem breakfree meine beiden glocks, h&k p7, s&w 66, blaser r93, steyr mannlicher stutzen, rottweil schrotflinte ... liquimoly riecht etwas öliger, doch das paßt zum mp5-klon. da ich meinen mp5-klon auch nicht führe, ist es mir egal, wenn der etwas ölig riecht. die anderen waffen führe ich entweder dienstlich oder jagdlich ... darum das besser riechende öl und damit schmiere ich jeweils alles an der waffe ... das breakfree zieht auch sehr schön auf den oberflächen ein, so daß z.b. die glocks damit nicht schmierig wirken, sondern einfach gut geschützt und satt von der beschichtung.
  15. ich verwende entweder breakfree öl oder von liquimoly guntec. vorteil von breakfree ist, daß es angenehm riecht, denn ich hasse stinkende öle.
  16. ich wette, daß wenn er die sachkunde schon so lange hat, daß dann kein hahn mehr danach kräht, zumal wenn er schon eine wbk (auch wenn diese für kw ist u.s.w.) hat. daß sachkundeprüfungen ggf. eingeschränkt abgehalten werden können, ist schon lange bekannt. entsprechend könnte man den teil rauslassen, den man nicht braucht, bekommt dann aber eben auch nur das zertifiziert, was man tatsächlich an prüfung abgelegt hat. dabei kann man imho aber nur sagen keine kw oder keine lw ... weitere einschränkungen sind nicht möglich.
  17. eine sehr gute quelle für explosionzeichenungen für kw und lw (uzi ist unter lw) findet iher auch hier: http://www.mek-schuetzen.de/Sites/Explosion.htm
  18. danke ... da ich es ebenso empfand, habe ich es hier verlinkt, so daß alle davon partizipieren können.
  19. es kann auch sinnvoll sein, daß du den safe nicht aufmachst, denn wenn darin beweise liegen, dann gewinnst du zeit ... z.b. es sind darin die daten für dein nummernkonto in der schweiz ... solange die den safe nicht auf haben, wissen sie nichts davon. da du aber während der durchsuchung nicht festgehalten werden darfst, kannst du ggf. telefonieren, abheben oder was weiß ich ... oder du hast im safe 1kg plutonium. solange die den safe nicht aufhaben, wissen die nichts davon und du kannst die flucht antreten u.s.w. unterm strich sollst du dich lt. dem rat des anwalts sowieso immer weigern bei der durchsuchung mitzuwirken, denn wenn die durchsuchung aus irgendeinem grund nicht rechtsmäßig ist, wären die durch deine freiwillige maßnahme gewonnene beweise dann wiederum rechtens ...
  20. ich kanns ja auch für dich runterladen und mails dir dann ;-)
  21. ich habe doch in meinem posting, etwa 5-6 über diesem, direkte links zum downloaden angegeben http://www.guns-online.de/gb3/viewtopic.php?p=177363#177363 hier findest du übrigens noch diverse weitere videos vom ccc zu unterschiedlichsten themen: http://dewy.fem.tu-ilmenau.de/CCC/23C3/video/
  22. die antwort kann so nicht stehen bleiben, denn es kommt letztlich darauf an, ob beweise gefunden werden oder nicht. bleibt die durchsuchung fruchtlos, so muß der evlt. entstandene schaden für eine aufgebrochene türe oder notöffnung des safes vom staat bezahlt werden. entsprechend kann es z.b. durchaus sinnvoll sein die türe nicht zu öffnen und die polizei damit zu zwingen, daß ein schlüsseldienst gerufen wird, wenn man die zeit nutzt, um z.b. eine festplatte zu löschen u.s.w. (ggf mit der kreissäge zerschneiden, weils schneller geht) die ggf. belastendes material beinhaltet.
  23. wollen dürfen die, doch bist du nicht dazu verpflichtet ... du mußt nicht mal die türe öffnen. wenn sie zur hausdurchsuchung kommen, dürfen sie dich nicht mal festhalten, sondern du kannst auch gehen. aber schau dir einfach das video an ... wird darin alles geklärt
  24. nein ... du bist zu keinerlei mithilfe verpflichtet ...
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