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MSM

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  1. richtig ... es reichen genaugenommen diese drei regeln und auf dem stand noch als vierte "immer in eine sichere richtung halten" ...
  2. tja ... wie es der zufall will, war der bekannte, mit dem ich bei kettner war, mit mir in der jägerausbildung. dort hab ich mich massiv darüber beklagt, daß den leuten im kurs eigentlich nie meinen drei grundsätze eingepleut wurden. dort wurde mit den waffen vor einem rumgefuchtelt, ohne kontrolle die waffe auf personen abgeschlagen u.s.w. das hat mich im kurs fast wahnsinnig gemacht und ich habe schon damals jedem der mitschüler versucht meine grundsätze nahezubringen. mein bekannter sah es schon damals so wie ich und heute war er heilfroh, daß es so gelaufe ist, denn vermutlich wäre er davon betroffen gewesen, da er in mündungsrichtung stand. das anliegen meines posting ist, daß ich jeden hier nochmals klarmachen möchte, wie unumgänglich diese drei grundregeln sind und wie dumm es manchmal laufen kann. dabei ist es doch so einfach, wenn man nur diese drei regeln beachtet, dann kann schon "fast" nichts mehr passieren. wünsche in diesem sinne jedem von euch und auch mir selbst, daß wir nie in die verlegenheit kommen, daß wir in der waffenhandhabung fehler machen!
  3. ach ja ... was ich noch zu erwähnen vergaß ... ab heute bekomme ich bei kettner 50% nachlaß auf alles ... kleiner joke am rande ... wollte es damit nicht verharmlosen, doch es soll jedem hier mal wieder zeigen, daß ein sicherer umgang mit waffen das a und o ist und keinesfalls nebensache sein sollte.
  4. soll ich nun darauf stolz sein, daß ich der "schnellere doofe" bin ?
  5. dann hätte der verkäufer sicher gesagt "ja", was dann an der sach nichts geändert hätte, da er nicht davon ausgegangen wäre, daß die waffe geladen ist ...
  6. richtig ... genau das mit dem unterstellen, daß ich die waffe geladen hätte, wäre dann sicher gekommen ...
  7. da ich mir heute in der nähe von göttingen eine gebrauchte langwaffe angesehen habe, bin ich anschließend mit einem dort wohnhaften jagdkollegen zu kettner in göttingen gefahren. die langwaffen stehen dort überwiegend mit einem stahlkabel gesichert nebeneinander. dann gibts noch hängeständer, in denen dann z.b. blasermodelle, mauser, sauer u.s.w. ihre produkte ausstellen. diese waffen haben im schaft eine schraube mit einem ca. 30cm langen stahlseil und einem bügelschloß, so daß man sie vom ständer nehmen und die handhabung testen kann. am stand mit den mauser m03 fiel mit dann eine von 5 waffen auf, die ein zeiss variopoint montiert hatte. die anderen 4 waffen hatten kein glas drauf. und auch genau diese waffe war nicht angekettet. also nahm ich sie raus und schaute mir das variopoint auf der waffe an. routinemäßig ging ich mit der waffe in den anschlag, wobei ich gnadenlos die nachfolgenden regeln befolge. - richtet nie eine waffe auf einen menschen (ausser bei bedrohung) - betrachte eine waffe immer als geladen - der finger geht nur an den abzug, wenn eine schußabgabe gewollt ist also ich die waffe angeschlagen und an die decke der hinteren ecke gerichtet und das variopoint angesehen. dabei war es dann auch so ein automatismus, daß ich den verschluss öffne, um die leichtgängigkeit und funktion zu testen ... und siehe da ... ich ziehe den verschluß zurück und es macht "ploing", und eine patrone fällt aus der waffe. ihr hättet mein gesicht sehen sollen ... ein ausdruck zwischen wach ich oder träum ich. mein bekannter sah mich auch völlig entgeistert an und als ich die patrone aufgehoben hatte, sah ich das sie nagelneu war, ein intaktes zündhütchen hatte und beim schütteln hörte ich es sandartig in der patrone rascheln ... also scharfe munition in einer ausstellungswaffe. als ich dann die waffe näher betrachtet habe, fiel ich erst recht aus allen wolken, denn wer die mauser m03 kennt weiß, daß diese keine sicherung mehr hat, sondern einen spannschieber. dieser war gespannt und die waffe damit 100% ungesichter und feuerbereit, als ich sie aus dem ständer im verkaufsraum genommen habe. der vorfall wurde hinterher ziemlich von den verkäufern runtergespielt und damit erklärt, daß die waffe gerade auf dem zugehörigen stand probe- oder eingeschossen wurde. fakt ist, daß das mehr als tödlicher leichtsinn war und ich möchte mir gar nicht ausmalen, was alles hätte passieren können. als schütze, jäger und waffenscheininhaber bin ich zwar jemand, der im umgang mit waffen immer vorsichtig ist, doch im laden laufen auch kinder rum und die waffe war genau in einer höhe von ca. 1m angebracht und zudem direkt zugänglich für jeden besucher. stellt euch vor ein kind läuft rum und drückt einfach so, wie es das mit den spielzugpistolen macht, auf die abzuge der waffen ... anschließend haben mein bekannter und ich dann noch gemeint, daß es eigentlich schade war. ich hätte denen damit in die decke schießen sollen, daß der vorfall nicht so einfach runtergespielt werden kann. sorry, aber ich bin immer noch entsetzt!
  8. mir ist unklar, ob für ein boot auch innerhalb der einzelnen häfen anderer länder ausländisches recht gilt. innerhalb eines freihafens (also im zollgelände) ist quasi eine grauzone. ansonsten gibts dann noch die allseitsbekannte 3-meilen-zone u.s.w. mich würde somit auch interessieren, wie es sich rechtlich mit waffen auf einem boot mit ausländischer flagge verhält. als waffen kämen für mich ein präziser halbautomat für größere distanzen, eine pumpgun für den nahkampf und dann eben ein revolver oder eine pistole in frage.
  9. pfefferspray ... pah ... pillepalle ... bull tazer ist angesagt http://video.google.com/videoplay?docid=-7012947155602730287&q=bull+tazer
  10. ... soviel zum thema arbeitspangen u.s.w.
  11. doch ... nennt man allerdings nicht verjähren, sondern tilgungsfristen. verjähren gilt z.b. bei begangenen straftaten, welche nicht verurteilt wurden. diese verjähren dann nach dem ablauf einer gewissen frist (nicht mord). für das führungszeugnis siehe tilgungsfristen §34 : http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html'>http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html § 34 Länge der Frist (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt drei Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist; e) (aufgehoben) zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, fünf Jahre in den übrigen Fällen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlass des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre. für das bundeszentralregister siehe tilgunsfristen §46: http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html'>http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html § 46 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, zehn Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f, zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen. (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
  12. dann wurde das verfahren nicht eingestellt, sondern du ganz normal verurteilt, wobei diese anzahl an tagesätzen nicht als vorstrafe gilt. entsprechend gibts bez. zuverlässigkeit schon mal keine versagensgründe und die persönliche eignung dürfte wegen so einer einmaligen sache auch nicht verloren sein. aber das entscheidet im zweifel dein zuständiger sachbearbeiter und evlt. sein vorgesetzer. dazu wird auch bei deiner polizeidienststelle angefragt, ob du sonst auffällig geworden bist.
  13. sorry, aber so kann das nicht stimmen .... entweder wurde das verfahren gegen zahlung einfach so, oder gegen zahlung einer geldbuse eingestellt. ein verfahren wird aber nicht gegen zahlung von tagesätzen "eingestellt", sondern dazu bist du dann wenn verurteilt worden. entsprechend weiß ich nun nicht, was disbezüglich wirklich bei dir gemacht wurde. sind es 60 tagessätze gewesen, zählt es nicht als vorstrafe, doch steht es dennoch in deinem bundeszentralregisterauszug. wurde es eingestellt, so stehts zwar in deinen staatsanwaltschaftlichen akten, doch eben nicht im bzr. imho glaube ich nicht, daß es dir probleme macht, denn es ist nichts schwerwiegendes ...
  14. genau daran habe ich bez. gel und schaum auch schon gedacht ... entsprechend wäre für brillenträger der normale flüssige pfefferspray wiederum die vermutlich bessere wahl, da dieser ggf. auch unter die brille spritzen könnte.
  15. schon, aber was, wenn das gel nicht ins auge gelangt und sich der beschossene nicht zuerst durchs gesicht und dann ins auge faßt? wenn aber der angreifer mit flüssigem pfefferspray bespüht wird, die flüssigkeit dann im gesicht "aufspritz", dann erreicht man imho viel eher eine augenreizung.
  16. bleibt nur die frage, wie stark das gel "streut". denke, daß gelteile direkt ins auge gelangen müssen, um die gewünschte wirkung zu erzielen. dazu muß aber das auge getroffen werden, was ich mir bei einem gebündelten, scharfen strahl nicht wirklich vorstellen kann. deshalb stelle ich mir eine art wolke, die sich wie eine schrotgarbe aufweite und damit flächig trifft deutlich effektiver vor. gerade wenn es schnell gehen muß und nur wenige sek oder sogar nur zehntel sekunden bleiben eine angreifer damit zu treffen, wird es mit einem gebündelten strahl vermutlich weniger effektiv. auch bin ich mir nicht schlüssig ob schaum und gel so opimal sind. zwar haften die besser, doch dafür spritz eine flüssigkeit einfach deutlich mehr beim auftreffen und erzeugt dann eben auch feine spritzer, die dann lokal eine art feinen niederschlag bildet, welcher dann eben auch das gesicht incl. augen fein benetzt.
  17. nicht ganz richtig ... neben vorstrafen stehen im pol. führungszeugnis und bzr-auskunft auch noch dinge wie "aberkennung von ehrenrechten (wählbarkeit)" "auschluß im umgang mit jugendlichen" u.s.w. bez. jugendlicher u.s.w. mußt du auch kein sexualtäter und kinderschänder sein, sondern es reicht schon alleine eine schwerwiegende tat, daß dir wählbarkeit und umgang mit jugendlichen untersagt werden können. auch stehe im pol fz und bzr keine aktuellen geschichten, doch spätestens, wenn die behörde bei der polizei oder staatsanwaltschaft nachfragt, dort gegen dich ermittelt wird, dann ist die waffenrechliche erlaubnis hinfällig ... zumindest, bis die ermittlungen abgeschlossen sind. auch muß für sowas keine "anzeige" vorliegen, sondern es reichen "ermittlungen" seitens staatsanwaltschaft oder von welcher amtlichen seite auch immer ...
  18. worin? wie schon geschrieben ... die behörde fragt bei der ortsansässigen polizeidienstelle nach. diese teilen der behörde dann mit, ob polizeilich auffällig bist u.s.w. auch bekommt die behörde infos darüber, ob gegen dich ermittlungen laufen u.s.w. ich habe bei meinem cousin sowas erlebt, was man kaum glauben mag. der hatte vor jahren eine wbk als sportschütze beantragt, doch als sich nicht tat bez. rückmeldung vom amt, hat er dort angerufen. dort sagte ihm der sachbearbeiter, daß die wbk wegen seinem laufenden ermittlungsverfahren aktuell mit der ausstellung zurückgestellt wurde. mein cousin fiel aus allen wolken, denn von diesem ermittlungsverfahren wußte er noch gar nichts, daß die staatsanwalschaft verdeckt ermittelte (ging um schmiergelder im baubereich). fakt war somit, daß die behörde infos von der staatsanwaltschaft hatte, die wiederum offiziell noch gar nicht bekannt waren. war klar eine panne, daß man das über diesem weg meinem cousin mitgeteilt hatte, doch daran sieht man, was alles an infos die behörde für die ausstellung einer wbk bekommt.
  19. jein ... im bundeszentralregister stehen auch keine offenen verfahren u.s.w. bei der erteilung einer waffenrechtlichen erlaubnis wird aber bez. zuverlässigkeit auch bei deiner polizeidienststelle nachgefragt, ob dort laufende ermittlungen und verfahren anhängig sind. darüber bekommt die behörde auch infos, die weder im pfz noch bzr stehen.
  20. also ... in ein polizeiliches führungszeugnis kommen nur abgeschlossene verfahren, in denen du verurteilt wurdest und mindestens 80 oder waren es 90 tagessätze an strafe bekommen hast, denn darunter zählt es nicht als vorstrafe. auch ist es nicht richtig, daß im führungszeugnis vorstrafen zwangsläufig erscheinen, denn auch für das führungszeugnis gibts sog. tilgungsfristen, nachdenen vorstrafen dort nicht mehr aufgeführt werden. das gleiche gilt übrigens auch für das bundeszentralregister - nur sind die tilgungsfristen dort länger. es gilt dann aber noch zu unterscheiden, ob du grundsätzlich waffenrechtlich "persönlich geeignete bist", denn auch wenn du keine vorstrafen u.s.w. hast, kann dir dennoch die erteilung eines jagdscheines und einer wbk untersagt werden. dafür reicht z.b., daß du im umgang mit drogen mehrfach aufgefallen bist, zu gewaltätigkeiten oder was auch immer neigst.
  21. doch ... wenn man es darauf anlegt, kann man absolut anonym surfen ... - neues notebook mit wlan kaufen (keine seriennummer und name des käufers auf der rechnung) - betriebssystem ohne benutzernamen installieren - keinerlei personenbezogen daten auf dem notebook - aus dem auto über die verschiedenen offenen hotspots online gehen - dabei die standorte und die hotspots wechseln (kein spezifisches bewegungsprofil hinterlassen) mehr ist dazu nicht nötig ...
  22. lol ... klar, denn in die pumpgun paßten 8 stück rein
  23. also ich habe vor 20 jahren mal gummigeschossen aus einer pumpgun getestet. die ca. 1,5cm große hartgummikugel durchschlägt einen einen dicken plastikeimer und dringen dann noch durch ca. 2-3 gewebelagen einer darin aufgerollten jeans mittlerer dicke. lt. aussagen von fachleuten damals ist der effekt eines gummigeschoßtreffers etwa so, wie wenn man vom der spitze eines besenstils getroffen wird, welcher einem mit voller wucht in den körper gerammt wird. anschließend kann man sich vor schmerzen 2-3 tage nicht mehr rühren ...
  24. nein ... bestimmt nur "heiss geschossen" und davon geschrumpft
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