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MSM

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Posts posted by MSM

  1. Hättest Du einen Link zum Produkt? Sowas suche ich auch schon lange.

    Danke,

    Chris

    http://www.format-tresorbau.de/produkte/moebeleinsatztresore/mb-sicherheitsstufe-b-moebeleinsatztresor.html

    habe daraus den mb1

    002210-00000 MB 1 172 x 306 x 233 100 x 234 x 155 3,5 15

    hier ein foto davon mit zwei glocks (26 + 19) darin und eine geldbombe mit den gezeigten magazinen, die in dem fall sogar gefüllt sein dürfen, da sie ja getrennt von der waffe in einem stahlblechbehältnis untergebracht sind.

    unabhängig kann man natürlcih auch mehr kw darin verwahren und die muni draussen lassen.

    safep0tl.jpg

  2. Also könnte man eine KW in einem B Schrank beliebigen Gewichtes ohne Verankerung lagern?

    Hier wird beispielsweise zwar eine Bohrung zur Verankerung erwähnt aber der Schrank entspricht offenbar auch freistehend der Sicherheitsstufe B da nicht auf eine zwingend erforderliche Verankerung hingewiesen wird. Richtig?

    http://www.rottner-tresor.de/uploads/media/tornado-tzo-d-op.pdf

    so ist es ...

    rein rechtlich ist und bleibt es ein b-schrank ... egal ob verankert oder nicht.

    viele versicherungen jedoch habe es zur auflage gemacht, daß ein "schrank" nur dann als "schrank der jeweiligen stufe" gilt, wenn er verankert ist.

    waffenrechtlich aber zählt rein, daß er ein b-schrank ist.

    ich z.b. habe einen b-schrank, der wiegt ca. 15kg und wurde von mir speziell angeschafft, um ihn portabel mitzunehmen.

    so kann ich, wo immer ich bin, meine kw (es passen z.b. drei glocks rein), gemäß den vorschriften verwahren.

  3. Einer von den zwei Sachverständigen, die ich gefragt habe, hat sich enthalten; der andere meinte, er hat - ebenso wie ein Kollege - eifrig gesucht, aber nichts gefunden, was dagegen spräche.

    Freilich alles ohne Gewähr, aber auch in meinem restlichen Bekanntenkreis ist der Konsens, dass es zulässig ist.

    danke ... dann liege ich ja gar nicht mal falsch mit meiner einschätzung ;-)

    die überlegung ging ja ggf. sogar soweit, daß man dann auf dem schießstand ggf. aus einem halbautomaten auch mal einen vollautomaten machen könnte, doch im waffg steht, daß der umgang damit verboten ist. somit auch auf dem schießstand ... ;-(

  4. Was 10er damit sagen will:

    Vergiss den Umbau! Die Zulassung des Schießstands bezieht sich immer auf die Energiewerte und die verwendete Munition, nicht auf verwendete Waffen. Eine 9x19 bleibt eine 9x19, egal ob sie aus einer Pistole, einem Revolver ader aus einem MP5 Klon geschossen wird.

    Oder um es noch klar zu sagen:

    Wenn jemand zu dir sagt: "Dieser Stand ist nur für Kurzwaffen zugelassen", dann lügt er.

    das habe ich am stand schon anders erlebt, denn die meinten eben dann klar, daß sie nur einen kw-zulassung haben.

    aber unabhängig gehts mir ja auch um die gesetzlichen auslegungen.

  5. C.c. sollten wir uns mehr um die tatsächlichen Probleme des momentanen Alltags kümmern - das was du hier anstrebst sind sandkastenspielereien, denn was nutzt dir ein urteil des VG's, zu deinen gunsten, wenn du nach rechtskraft überhaupt nicht mehr schiessen kannst, weil dir deine waffen kraft gesetzes genommen wurden.

    sorry, aber was soll der blöde spruch?

    gehts noch?

    was du als deine tatsächlichen probleme klassifizierst, überlasse ich dir.

    aber erzähl mir bitte nicht, was ich hier an beiträgen zu posten habe!!!

    und den ausdruck "sandkastenpielereien" kannst du dir nochmal zu gemüte führen, wenn du morgen dein nutellabrot ist!

  6. Ich würde mir an deiner Stelle die Standzulassung anschauen. Meistens steht da nämlich sowas wie "Zentralfeuermunition bis 1500 J" oder so.

    und?

    was willst du mir damit nun sagen?

    eine 9x19 kommt selbst aus einem längeren lauf auf keine 1500 j

    und zentralfeuer ist die 9x19 ja.

    es geht mir im wesentlichen um die rechtlichen aspekte.

    wenn ich für den besitz und erwerb auf dem schießstand keine erlaubnis brauche, dann kann ich dort auch etwas "vorrübergehend" besitzen, wofür ich keine erlaubnis habe.

    hatte die idee sogar schon soweit gesponnen, daß man einen halbautomat auf dem schießstand dann als vollautomat schießen könnte, doch da macht §2 (3) einen strich durch die rechnung, denn der umgang damit ist verboten und mir somit auch auf dem stand nicht erlaubt.

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

  7. du hast sie ja schon, du erwirbst sie nicht mehr

    in dem ich sie auf kw umrüste erlange/erwerbe ich den besitz an der kw, da sie ja vorher eine lw war!

    und es im gesetz steht klar, daß ich für "erwerb" und "besitz" keine erlaubnis brauche.

    da ich die waffe somit besitze, besitze ich sie auch als kw ... oder ich erlange den besitz dann am stand an der kw.

    unabhängig "erwirbt" bedeutet in dem zusammenhang weder "kaufen" oder "rechtlicher eigentümer werden", sondern ungefähr soviel wie "erhält/bekommt".

  8. folgend überlegung kam mir vorhin in den sinn.

    ich habe eine langwaffe, welche kaliber im kaliber 9x19 ist.

    damit schieße ich sowohl auf dem langwaffenstand auf 100m, wie auch zum teil auf dem 25m kw stand.

    manchmal nun gibts standaufsichten, die unsicher sind, ob ich mit der "langwaffe" auf dem kw-stand schießen darf, auch wenn sie im kaliber 9x19 ist.

    der witz dabei ist, daß diese vermeintliche langwaffe ein h&k mp5-klon ist, welcher mit festen hinterschaft als langwaffe zählt.

    050.jpg

    gemäß meiner erwerbsgenehmigung für diese waffe darf ich an sie keinen klappschaft bauen, da ich sonst eine kurzwaffe hätte. hintergrund ... mit einem klappschaft ist sie zusammengeschoben oder zusammengeklappt unter 60cm.

    gemäß dem §12 (1) 5 brauche ich aber auf dem schießstand gar keine erlaubnis zum besitz und erwerb einer waffe ... somit genaugenommen auch keine genehmigung für die dann vermeintliche kurzwaffe.

    entsprechend könnte ich doch auf dem schießstand dann aus meiner langwaffe via klappschaft eine kurzwaffe machen, womit ich auf dem kurzwaffenstand korrekt schießen würde und waffenrechtlich auch nicht in konflikt kommen würde, da ich auf dem schießstand keine genehmigung für den erwerb oder besitz benötige.

    wie seht ihr das ganze rechtlich?

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    http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    5.auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

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  9. es wurde hier schon ausreichend beantworte, daß es keine genauen vorgaben gibt, wo der tresorschlüssel verwahrt werden muß. er muß lediglich vor dem zugriff dritter geschützt werden.

    überlegt man logisch, gibts für den tresorschlüssel eigentlich nur folgende möglichkeiten:

    - immer am mann tragen ... geht letztlich auch nicht, denn meinen hausschlüssel trage ich auch nicht immer bei mir.

    - verstecken ... damit ist er so gut geschützt, wie das versteckt gewählt ist

    - in einem anderen behältnis einschließen ... damit ist er genaugenommen auch versteckt, da je dritte nicht wissen, daß der schlüssel sich z.b. in einer geldkassette befindet, die im büro steht.

    unterm strich bin ich der meinung, daß ein irgendwo verschlossener óder versteckter tresorschlüssel vor dem zugriff durch dritte geschützt ist und damit der rechtlichen vorschrift genügegetragen ist. und das selbst, wenn z.b. der schlüssel für einen b-schrank mit darin befindlichen kurzwaffen in einer geldkassette irgendwo im haus untergebracht ist.

    überlegt man zudem wielange man braucht um z.b. einen einwandigen a-schrank mit gewalt zu öffnen, dann dürfte das in etwa der zeit entsprechen, die man für die suche nach dem schlüssel verwendet. ergo ist der aufwand und der schutz gleichzusetzen.

  10. Wenn es nur um die Gesamtlänge geht sollte das ausreichen. Wie sieht es denn bei einem zu kurzem Lauf mit einem Comp aus? Wenn der nicht abnehmbar ist sollte die sache damit erledigt sein. Oder?

    wie schon gesagt ... der lauf muß eine mindestlänge haben ... die gesamtwaffe dazu auch.

    meines wissens nach verlängert ein fester comp den lauf und wird dann zur lauflänge hinzugerechnet.

  11. Gibt doch für alle Modelle Griffe mit festem Schaft. Einfach diesen dranmontieren und gut ist.

    bringt nichts ... die pumpguns müssen jetzt eine gewisse laufmindestlänge und gesamtlänge haben ...

    [ironie an]ist ja auch soviel schlimmes damit passiert ... vorallem durch die legalwaffenbesitzer ...

    wenn dann gehen die ja mit der pumpe zum banküberfall und nutzen nicht ihre kurzwaffen ;-([/ironie aus]

  12. ist doch ganz einfach ...

    wenn die bahn antwortet:

    "Die Mitnahme von Schusswaffen im Waffenkoffer ist laut EVO Eisenbahnverkehrsordnung in Zügen der DB nicht zugelassen."

    dann heißt es klar, daß die mitnahme von schußwaffen im waffenkoffer nicht zugelassen ist.

    darum gebt ihr die waffen nun ein futteral und gut ist es, denn man hat nicht geschrieben, daß die mitnahme von schußwaffen verboten ist, sondern nur, daß die mitnahme im waffenKOFFER verboten ist ;-)

    p.s. hier findet man es klar beschrieben unter 7.2.1.

    http://pep.bahntarif.de/personen.html

  13. Hab´ ich was an den Augen?

    Da sind auf dem mittleren Bild doch deutlich 2 Löcher an der Rückwand für die Dübel zu sehen - oder hast du da Fliegenschiss dran kleben?

    stimmt ... jetzt sehe ich die dinger auch ...

    hab bisher immer nur von aussen drauf geschaut und da sind sie nicht zu sehen.

    aber nun nochmal ... im gesetzt steht nur, daß es ein b-schrank sein muß für kw.

    von verankerungspflicht steht da ja nichts.

    ist der schrank nun kein b-schrank, wenn er nicht verankert ist oder wie verhält es sich damit?

  14. Also, ehrlich. Ich hab noch nie nie nie einen Tresor mit Klassifizierung gesehen, der keine Dübellöcher hatte .....

    dir kann geholfen werden ;-)

    ist ein kleiner b-safe, den ich portabel einsetze.

    wiegt 15kg, ist klassifiziert als b-schrank und vom namhaften hersteller format tresorbau und hat keine vorgesehenen bohrungen.

    in verbindung mit der geldkassette (wie auf dem einen foto sichtbar) kann ich sogar die geladenen magazine mit in den safe packen oder aber auch ausserhalb einfach drauflegen, da die muni damit in stahlblechbehältnissen mit schwenkriegelschloss ist.

    das passen ca. 3 glocks rein. auf dem einen bild siehst du einen g26 und g19 unter der geldkassette.

    safep38.jpg

  15. ich muß schon wieder schmuzeln ... selbst wenn ich z.b. einen waffenkoffer habe, an dem sich ein vorhängschloß befindet, in dem dann aber der schlüssel steckt, wäre es abgeschlossen, da ja das schloß verriegelt ist.

    und nun ratet mal, was schneller zu öffnen ist? das vorhängeschloß mit schlüssel darin, oder mein gewehrfutteral mit reißverschluß?

    aber vielleicht entstehen daraus bald ipsc-diszipline. auf kommando die waffe auf dem reißverschlußfutteral schußfertig zu machen und eine sequenz zu schießen. oder aus dem koffer mit vorhängeschloß ;-)

  16. Ich bin zwar kein Wilddieb, aber ich meine zu wissen, daß ein Jäger nur dann schießen darf, wenn er sein Ziel hundertprozentig sicher ansprechen kann.

    GRUß

    genau so ist es ...

    aber ich weiß selbst, wie einen die augen manchmal trügen können, wenn man nachts oder in der dämmerung sitzt.

    genaugenommen ist in der dämmerung oder bei dunkelheit gar nichts mehr sicher anzusprechen, womit das schießen dann letztlich immer sehr sehr stark in de verantwortung des schützen liegt.

  17. bitte gebt nicht immer zuviel wert auf zeitungsberichte.

    klar ... so wie hier geschrieben klingt es sehr sehr unverständlich ...

    aber niemand weiß, ob der bricht nicht einfach passend gemacht wurde, so daß es einfach sehr sehr übel klingt, was der böse jäger gemacht hat.

    es gibt sicher situationen, bei denen jemand verwechselt werden kann, doch in der beschriebenen situation kann es so simple nicht gewesen sein ...

  18. letztlich sind die beiden angesprochenen punkte sowieso klar oder angro belanglos, denn wie schon richtig geschrieben, führen sportschützen ihre waffen sowieso nicht und ob erben nun ihre waffen gesondert sichern müssen oder nicht, ist nicht wirklich relevant.

    viel mehr wäre ein stellungnahme bezüglich das führen von anscheinwaffen durch z.b. jäger von bedeutung, da dort aktuell die angst umgeht, daß alleine schon eine schwarze schaftung den anschein einer kriegswaffe hervorruft.

  19. Wie immer .... mal wieder Krieg gespielt und auch Verdacht geschossen, anstatt das Wild sauber anzusprechen.

    Schlimm für die Frau, schlimm für die Jägerschaft - Achtung, die Gebrauchtwaffen sind bald billigst im Egun zu fnden!

    wer bitte sagt dir, daß der jäger "krieg gespielt" hat?

    zudem ... "wild sauber ansprechen" bedeutet, daß du das stück wild als das erkennst, was es ist. und er hat die sau ja als sau angesprochen und beschossen. wer sagt denn, daß die frau nicht von einem querschläger u.s.w. getroffen wurde. statt dessen unterstellst du einfach, daß der jäger "krieg gespielt" hat und "unsauber angesprochen" ...

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