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MSM

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Posts posted by MSM

  1. ich sehe es schon kommen ... demnächst wird es auflage, daß in solchen schießständen eine art sicherheitsschleuße eingerichtet wird, welche über einen schußsicheren bereich verwaltet wird.

    durch diesen kommt niemand, wenn die "gepanzerte aufsicht" nicht den weg freigibt.

    letztlich bliebe dann nur eine geiselnahme innerhalb des schießstandes.

    doch ob die jemand in einem solche isolierten bereich dann das riskio einer geiselnahme eingeht um eine waffe zu erbeuten, mit der er dann wiederum einen straftat begeht, ist mehr als fraglich?

  2. Angesichts der hohen Anzahl der Munition war sie alarmiert und schaltete das sächsische Spezialeinsatzkommando ein.

    50 schuß ist nun also eine hohe anzahl von munition ;-)

    ansonsten ist der ganze vorfall doch einfach nur lächerlicht. war der typ unter drogen, oder ist der vorgezeigte ausweis vielleich geklaut oder gefälscht gewesen?

  3. bezüglich "c" ein großes fragezeichen, denn warum sollten die waffen eines sammlers auf dem illegalen markt verschwinden? ein sammler hat die gesammelten waffen ebenso eintragen zu lassen, wie jeder andere wbk-inhaber auch.

    nur wenn der sammler diese vorher schon illegal hatte, dann ist es fast schon normal, daß die waffen anschließend entweder illegal an die erben weitergeben werden oder ....

  4. Das ist, mit Verlaub, Quatsch. 8)

    Personen, die im gleichen Haushalt leben und eigene WBK besitzen, dürfen ihre Waffen zusammen aufbewahren.

    Für die gegenseitige Ausleihe (und Transport zum Schiessstand ohne den Partner) sollte allerdings ein formloser Leihschein mitgeführt werden.

    Sh. AWaffVO

    100% zutreffend ....

    bei zwei berechtigten im selben haushalt gemischte benutzung des waffenschrankes zulässig.

  5.  

    ja, da kenne ich auch mindestens einen davon ... :mrgreen:

     

     

    achja, und einen Inhaber eines Bewachungsunternehmens gibt es in meinem Umfeld auch, der so ein blaues Ding sein eigen nennt ...

     

    ... gerade erfahren, unser Saatsanwalt in FF (der mit den langen Haaren ) hat auch einen ... :mrgreen:

     

     

    die Dinger scheint es also massig zu geben ... :wink:

    warum blaues ding?

    der ist grünlich ;-)

    WS3.JPG

  6. Der Sicherheitsdienst übt das Hausrecht für den Veranstalter aus, wenn man den Zutritt zur Messe mit der zivilrechtlichen Einwilligung zur Durchsuchung verbindet, dann ist der Besucher der dies eigentlich nicht will auch selbst schuld. Er bricht mit seiner Weigerung zivilrechtliche Vereinbarungen - was aber auch folgenlos bleibt ...

    so ist es, denn auch wenn dort das schild hängt, so hat die security anschließend kein recht einen festzuhalten, nur weil man sich bez. durchsuchung weigert.

    heißt im klartext, daß trotz des schildes genaugenommen hinterher zwar theoretisch ein ziviler rechtsanspruch darauf besteht, welcher aber wiederum nie und nimmer zwang bei der weigerung u.s.w. rechtfertigt.

    selbst wenn die security anschließend die polizei ruft, bringt ihr das nichts, da diese sich nicht um zivilrechtliche belange und vereinbarungen kümmert.

    hält die security einen jedoch fest und/oder durchsucht gegen den eigenen willen, dann begehen sie eine straftat

  7. Ist doch hier nicht viel anders. Lass Dich doch mal mit einer .22er erwischen für die Du keine EWB hast. Dem Standnachbarn kullert unbemerkt eine vom Tisch und plumpst in Deine Tasche. Du packst zusammen und wirst auf dem Heimweg angehalten und kontrolliert.

    Vor Gericht wirst Du dann wie ein Schwerverbrecher behandelt der den untergang des Abendlandes vorbereitet hat. Ich kenne jemanden, der ist auf die Art seine Plempen losgeworden...

    Wir brauchen uns über die Inselaffen gar nicht so aufzuregen, sooo weit sind wir von denen nicht mehr weg...:roll:

    darum hat "man(n)" ja auch einen jagdschein, mit welchem der munibesitz (eigentlich ohne beschränkung innerhalb der normal gängigen kaliber) auch ohne die passende waffe in der wbk erlaubt ist ;-)

  8. Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (Legaldefinition aus dem Waffengesetz (WaffG), Anlage 1)

    das teil ist imho nicht dazu bestimmt angriffe oder verteidigung zu betreiben ...

  9. Genauso ist es. Ich habe auf ein Keppeler Freigewehr geboten mit 2013er Stainless Wechselsystem, das so nicht mehr gebaut wird. Das war das beste Matchsystem, das Anschütz jemals gebaut hat. Ich hätte auch noch mehr dafür geboten. Auf jeden Fall möchte ich das Ding gerne haben und zwar noch vor den Landesmeisterschaften.

    so einen fall habe ich schon durchgezogen ... sogar mit einem juristen, der über egun ein galco-holster für 25 euro verkauft hat, welche in deutschland so gut wie nie zu bekommen ist. listenpreis war 160 euro, welche er dann als schadensersatz bezahlt hat, da das holster nicht angekommen ist und er zudem die übergabe mangels einlieferungsbeleg bei der post nicht nachweisen konnte.

  10. Da lohnt es sich, sofern es sich um Neuware handelt.

    gar nicht mal ...

    wenn du z.b. gebrauchtware ersteigert hast, die du so nicht wieder bekommst, weil z.b. der artikel rar ist u.s.w., dann kannst du vom verkäufer sogar schadensersatz in neupreishöhe verlangen.

    heißt, da du ein anrecht auf lieferung der ware hast, diese dann aber schuldhaft vom verkäufer nicht geliefert wird, dann muß der verkäufer die differenz bis zum neupreis ersetzen, so daß du dir die ware anderweitig zeitnah besorgen kannst. ggf muß er sogar noch die zusätzlichen aufwändungen erstatten, da du ja doppelte mühen hast u.s.w.

  11. Gute Neuigkeiten, Bela:

    Der Gerichtsstand ist der Wohn-/Geschäftsort EINER beteiligten Partei.

    Du kannst den Typen also zum Landgericht Oberrabenstein (wo das auch immer sei) laden lassen.

    Sh. z.B. Wikipedia - Gerichtsstand

    nicht ganz:

    http://www.juraforum.de/forum/archive/t-21318/gerichtsstand-zivilverfahren.

    LG Kleve

    2002-11-22

    5 S 90/02

    Rechtsbereich/Normen: § 1 Abs. 3; § 3 Abs.1 FernAbsG

    Einstellung in die Datenbank: 2003-07-15

    Bearbeitet von: Adriane Bednarek

    Gerichtsstand bei Kauf im Internet

    Bei einem Kauf im Internet ist der Gerichtsstand für die Geltendmachung von Wandlung und Rücktritt der Wohnsitz des Käufers, und nicht der Sitz des Verkäufers.

    Der Käufer muß somit keine Angst haben, bei Problemen oder bei der Rückabwicklung des Kaufs, an dem womöglich weit entfernten Sitz des Verkäufers klagen zu müssen.

  12. Supi! Ich bin nämlich der Käufer und der Verkäufer liefert nicht.

    bei mir war der hintergrund, daß ich eigentlich gar keinen onlineshop oder so betreibe, aber dennoch das fernabgabegesetz galt, was totaler humbug ist. das hat mir auch die ihk bestätigt.

    der käufer wollte die ware dann einfach zurückschicken, obwohl er sie nicht übers web, sondern telefonisch bei mir gekauft hat.

    da vorab keine wirksame gerichtstandvereinbarung getroffen wurde, ist der erfüllungsort der ort, an dem die ware dem käufer übergeben wird. so argumentierte meine kammer.

    in deinem fall ist die ware aber noch nicht übergeben, womit man nicht von erfüllungsort bei dir sprechen kann. entsprechend könnte es da anders sein ...

  13. also ich hatte erst den fall, daß es genau um diesen punkt ging.

    ich dachte auch erst, daß bei internetgeschäften der gerichtsstand beim verkäufer wäre, doch im zeitalter des www ist das so nicht mehr gültig.

    man spricht von einem wandernden gerichtsstand, der in diesem fall immer am ort des käufers ist.

    deshalb mußte ich für einen zivilprozess anfang des jahres durch ganz deutschland nach emmerich am rhein, was von mir auch rund 750km sind, da ich dort verklagt wurde.

    diese aussage kam vom dortigen amtsgericht, bei welchem ich genau diesen punkt moniert hatte. dieses teile mir dann aber mit, daß definitiv der ort des käufers dafür maßgeblich wäre.

  14. Was soll den ein Ladenbesitzer machen, wenn er sieht, daß jemand etwas eingesteckt hat?

    Tasche schauen darf er nicht, festhalten bis Polizei kommt auch nicht. :?

    doch ... bei tatverdacht darf er den täter festhalten.

    hierbei muß nur unterschieden werden, ob es sich um einen bekannten oder unbekannten täter handelt. sofern der täter bekannt ist, darf er wiederum nicht festgehalten werden. nur wenn der täter unbekannt ist, darf er festgehalten werden.

    näheres regelt §229 bgb selbsthilfe. er ist das gegenstück zur vorläufigen festnahme nach §127(1) stpo.

    darin steht, daß ein der flucht verdächtiger verdächtiger festgenommen werden darf, wenn obirkeitliche hilfe nicht reichtzeitig erreichbar ist und ohne sofortiges eingreifen die gefahr besteht, daß die verwirklichung des anspruchs vereitelt werden kann.

    beim §127 stpo ist hingegen enthalten, daß jedermann berechtigt ist, einen auf frischer tat betroffenen oder verfolgten täter vorläufig festzunehmen, wenn die identität nicht sofort feststellbar ist oder er der flucht verdächtig ist. dabei muß es sich um eine straftat handeln - im gegensatz zur §229bgb

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