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357.mag

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  1. Gefunden bei www.saldo.ch Waffen bringen viel Leid. Und bereiten anderen viel Freude: Waffensammler finden am Kiosk ein breites Angebot an Fachzeitschriften. Eine schauerliche Lektüre. Und hier die Meinung des CALIBER Fachmagazin von Herrn Stefan Perey Dieses Blatt soll dem Vernehmen nach durchaus für seriöse und sachliche Berichterstattung im Land der Kantone bekannt sein, doch nun hat die Autorin Marianne Fehr unter der Headline "Am Kiosk rüsten sich Waffenfreunde auf" zum großen Rundumschlag gegen die einschlägige Waffenfachpresse ausgeholt. Katastrophale Kollegenschelte Damit sind in diesem Falle die deutschsprachigen Fachblätter (in alphabetischer Reihenfolge) "caliber", "Deutsches Waffenjournal", "Schwert & Klinge" sowie das "Schweizer Waffenmagazin" und "Visier" gemeint. So meint die Autorin in ihrer Medienkritik beispielsweise: "Den Magazinen gemein ist, daß sie ihre Tötungsgeräte mit Attributen ausstatten, die üblicherweise Schmuck oder Modeaccessoires gut anstehen. So sind Kipplaufbüchsen elegant und führig, einläufige Kipplaufbüchsen umweht der Hauch des Luxuriösen. Eine spanische Armeepistole wird zur schlanken Spanierin, eine Parabellum zum Juwel des Orients. Und manchmal werden Waffen auch zu Menschen: Eine Ganzstahlpistole ist ein Spezialist mit Allroundtalent." Und an anderer Stelle heißt es: "Aber wozu? Um am Sonntag im Schützenverein die Scheibe zu treffen, braucht es eigentlich keine intimen Kenntnisse des Ruger Mini-14 Target in .223 Rem, der auf der Titelseite des neuesten caliber angepriesen und im Heftinneren als harmonischer Halbautomat beschrieben wird." Doch natürlich ist exakt dies das Hauptanliegen unserer 20jährigen Arbeit, denn einerseits wollen wir Waffenfreunde möglichst schnell und umfassend über interessante Neuerscheinungen informieren und andererseits durch akribische Tests mit in der Praxis ermittelten, brauchbaren Empfehlungen für Wiederlader sowie vielen Tips für die Schießpraxis durchaus dazu beitragen, daß Schützen mit ihrer Waffen-Munitions-Kombination "besser die Scheibe treffen", also engere Streukreise erzielen, um sich so beispielsweise bei Wettkämpfen weiter vorne plazieren zu können. Dies mag Frau Fehr nicht unbedingt nachvollziehen können, so daß ich an dieser Stelle am liebsten den deutschen Kabarettisten Dieter Nuhr zitieren würde, was mir aber der Anstand verbietet. Innerhalb des Saldo-Artikels werden die Leser auch dazu aufgerufen, ihre Meinung abzugeben. Sind Waffen ein Hobby wie jedes andere? Oder bräuchte es für den Waffenbesitz schärfere Vorschriften? Die Meinungen, die ich am Tag des caliber-Redaktionsschlusses (05.05.2008) auf www.saldo.ch bewundern konnte, waren eindeutig formuliert und dürften wohl kaum in das Weltbild der Autorin passen. Wie heißt es doch so schön? Manchmal geht ein Schuß eben auch nach hinten los!
  2. In der heutigen Zeit ist es schon gut wenn man weiß ob man Ausgespitzelt wird. Andersrum ist eigentlich nichts drauf bei uns was für die Regierung relevant wäre, aber trotz allem, ist immer gut wenn man ein Script hat das einen warnt.
  3. Es muss nicht immer ein neuer Thread eröffnet werden wenn es davon schon einen Postes gibt, siehe hier. http://www.waffenboard.de/viewtopic.php?p=22750#22750 Deshalb Closed und ab in den Papierkorb
  4. Wäre Interessanter wenn es in Deutsch wäre
  5. Nix hörensagen, ein Bekannter hat bei seinem Dachverband ( den Namen möchte ich jetzt nicht nennen ) für seine Bescheinigung 25 ?uronen ablegen müssen.
  6. Ich finde das als reihen Abzocke, den ich finde nur der Vorstand kennt seine Mitglieder und weiß wie die Schießen, hat doch in den vergangenen Jahren auch gefunzt wo der Vorstand die ersten zwei Kurzwaffen bescheinigen durfte. Warum einem Dachverband angehören ????? Nur das die 25 ? für die blöde Bescheinigung verlangen können. Abzockerstaat Deutschland
  7. Meinen Vereins gibts auch schon seit 1995 als e.V, und alle Mitglieder sind Schießsportlich aktiv bei der Sache, mal schauen obs dem SB auch reicht wenn die Vorstandschaft eine Bescheinigung ausgibt
  8. Deine Antwort verstehe selbst ich jetzt nicht ???
  9. Ich muss ehrlich sagen wir haben auch keinen Dachverband, wir sind nur ein kleiner Verein der Spaß am Sportlichen Schießen hat, wir Schießen auch verschiedene Diziplinen nach den Regeln des BDMP weil wir davon ein Handbuch haben. Wir verlangen auch keinerlei Mitgliedsbeiträge, die Munition ist schon teuer genug, wir wollen auch denen die Möglichkeit bieten die es nicht so im Geldbeutel haben. Wir schießen allerdings immer am selben Schießstand wo wir unsere 2 Stände anmieten. Ob wir jetzt einen Eintrag von einem SB erhalten würden weiß ich gar nicht da wir alle bereits im Besitz von Schusswaffen sind.
  10. Auf dieser Seite wollen wir uns zukünftig mit Zahlen und Fakten zum legalen Waffenbesitz befassen. Sie wird deshalb nie "fertig" sein, sondern sich entwickeln wie die Verhältnisse in der Realität. Hier klicken
  11. Hier könnt Ihr euch das komplette Waffengesetz ( 2008 ) runterladen. Bereitgestellt von www.waffensachkundepruefung.de
  12. Zum 31.03.2008 wurde unter dem Titel Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften das Waffengesetz in Deutschland stark verschärft. Als Antwort darauf wurde die Aktion Waffenrecht: 12 Punkte für den Bundestag ins Leben gerufen. Die folgende Einleitung begleitet das 12-Punkte-Dokument. Einleitung 4 Millionen Legalwaffenbesitzer grundlos gegängelt ? Details im neuen Waffengesetz unerträglich: Willkürverbote, Kriminalisierung, Enteignung Deutschland besitzt fraglos eines der schärfsten Waffengesetze Europas; die Verbote gehen weit über das in den EU-Waffenrechtslinien verlangte Mindestmaß hinaus. Obwohl sich die knapp 4 Millionen Sportschützen, Jäger, Sammler, Brauchtumsschützen, berechtigten Erben und sonstigen Legalwaffenbesitzer überprüft und anerkannt besonders gesetzestreu verhalten, müssen sie inzwischen in fast jährlichem Abstand neue Verschärfungen, Erschwernisse und Einschränkungen hinnehmen, oft ohne dass auch nur im Ansatz ein nachvollziehbarer Grund oder gar belastbare Statistiken des Bundeskriminalamts vorliegen. Ohne Verbotswirkungen je zu untersuchen, wird in den Folgejahren jeweils ?nachgelegt?, teilweise mit abstrusen Begründungen wie der, dass mehrfach überprüfte, besonders gesetzestreue Legalwaffenbesitzer sonst Jagd auf Polizisten in Schutzwesten machen könnten. In einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung sollten Rechte Einzelner nur insoweit und dann eingeschränkt werden, wenn eine nachprüfbare, reelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist. Verbote sollten punktgenau treffen, klar formuliert sein und auch bezüglich ihres Effektes nachprüfbar sein. Unnötiger bürokratischer Aufwand ebenso wie unnötige Kosten sollten vermieden werden. Eine Reihe von Verschärfungsmaßnahmen aus den Jahren 2002-2008 erfüllen diese Bedingungen nicht. Insbesondere die neue Waffengesetznovelle 2008 schafft eine Vielzahl neuer rechtlicher Grauzonen, ja kriminalisiert die halbe Republik über das neue ?Brotmessertrageverbot? und bringt nolens volens eine Vielzahl von Verboten, Gängeleien bis hin zu Enteignungen durch die Hintertür. Weil auch die neue EU-Waffenrechtslinie nicht umgesetzt wurde, wird von dem Abgeordneten Herrn Reinhard Grindel, CDU, noch in der jetzigen Legislaturperiode eine weitere Waffenrechtsnovelle erwartet. Wir möchten Sie bitten, dabei die folgenden Änderungswünsche, die aus einem Diskussionsforum für Waffenrecht zusammengetragen sind, wohlwollend zu berücksichtigen. Auch wenn das Thema Waffenrecht eher ein Randthema im parlamentarischen Alltag sein mag, haben 4 Millionen Legalwaffenbesitzer ? betroffen sind etwa durch die neuen Messerverbote sogar alle 61 Millionen wahlberechtigte Bürger - eine sachliche Auseinandersetzung Ihrer Abgeordneten mit diesem Thema verdient. Auf den folgenden Seiten finden Sie 12 Punkte, die für uns besonders problematisch sind. Wir haben Verständnis für eine Vielzahl von Verschärfungen, auch wenn diese Einschränkungen für uns bedeuten, falls diese der öffentlichen Sicherheit dienen. Bei nachfolgenden Punkten ist dies nicht der Fall ? hier könnte die Politik ohne Risiko zu unseren Gunsten nachbessern. Die fortlaufenden Waffengesetzänderungen dürfen nicht zu einer Einbahnstraße ins Totalverbot werden! http://www.12punkte.de/index.php/Hauptseite
  13. Wie das Bayerische Innenministerium dem DWJ auf Anfrage mitteilt, will der Freistaat Bayern keine Gebühren für die sogenannte Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz erheben. Mit dem § 50 des neuen Waffengesetzes können die Länder eigene Kostenregelungen in Kraft setzen. Bayern will keine Gebühren für die Regelüberprüfung erheben. als Begründung wird ausgeführt, dass die turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht auf Veranlassung des Waffenbesitzers durchgeführt wird. Sie erfolgt vielmehr aus einem Sicherheitsinteresse des Staates, nur zuverlässigen Bürgern den Umgang mit Schusswaffen zu gestatten. Die Kosten dieses Sicherheitsinteresses dem einzelnen Waffenbesitzer aufzubürden, scheint unbillig. Dieses Sicherheitsinteresse ist vielmehr Interesse aller Bürger. Soweit die Argumentation aus dem Freistaat. http://dwj.de/
  14. 357.mag

    ISMB 2008

    Dann klotz mal ran alder, und gut Schuss
  15. Bringen wirds nix, aber erklärs mal den verblödeten Politikern das man mit einem Waffenregister nicht die Illigalen Waffen aufspürt.
  16. Langjährige Forderung nach Waffenregister hat endlich Erfolg Als einen Erfolg wertet die Gewerkschaft der Polizei (GdP), dass erstmals seit dem II. Weltkrieg ein zentrales Waffenregister einen Überblick über den Bestand der legalen Waffen in Deutschland ermöglichen soll. GdP-Bundesvorsitzender Konrad Freiberg: ?Eine jahrelange Forderung der Gewerkschaft der Polizei wird endlich erfüllt. Die Innenministerkonferenz hat beschlossen, die Einrichtung eines Waffenregisters zu prüfen. Das ist längst überfällig. Jetzt darf keine Zeit mehr verloren werden.? Es sei paradox, so Freiberg, dass seit mehr als 30 Jahren der private Waffenbesitz bei den örtlichen Behörden zwar penibel registriert werde, aber bundesweit nicht exakt angegeben werden könne, wie viele Waffen in Privatbesitz sind und um welche Waffenarten es sich handele. Freiberg: ?Der Grund sind unterschiedliche EDV-Programme in den Ländern. Allein in Nordrhein-Westfalen wird an zwei unterschiedlichen Systemen erfasst, die aber nicht kompatibel sind. In wiederum anderen Bundesländern wird der private Waffenbesitz sogar noch auf Karteikarten geschrieben.? Den notwendigen Druck macht nun eine EU-Richtlinie, nach der künftig alle Feuerwaffen ihrem gegenwärtigen Besitzer zugeordnet werden müssen. Zwei Jahre hat die Bundesregierung Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und bis 2014 den Aufbau eines zentralen Waffenregisters abzuschließen. GdP-Vorsitzender Konrad Freiberg: ?Zur Sicherheit unserer Kolleginnen und Kollegen fordern wir die Aufnahme des privaten Waffenbesitzes ins Melderegister. Wird die Polizei künftig zu einem Einsatz gerufen, muss sie wissen, ob sich Schusswaffen im Haus befinden. Eine solche Information kann über Leben und Gesundheit entscheiden.? http://www.cop2cop.de/2008/05/14/gdp-langjahrige-forderung-nach-waffenregister-hat-endlich-erfolg/
  17. Wird bestimmt eine Interessante Fußball WM, da wird nicht nur auf Tore geschossen. :coolp:
  18. Wurde als Infoblatt so an die bayer. Waffenbehörden verteilt Änderungen im Waffenrecht Der Bundestag hat am 22. Februar 2008 zahlreiche Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Überwiegend treten diese bereits am 1. April 2008 in Kraft, teils aber auch erst in zwei Jahren, also 2010. Zum Teil gelten noch Übergangsregelungen bis 30. September 2008. Wenn Sie Einzelfragen zu den Regelungen haben, wenden Sie sich bitte an ihre örtliche Waffenbehörde, d. h. an das für Sie zuständige Landratsamt bzw. an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt: Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Sportschützen Die Gesetzesänderung bestätigt die bisherige bayerische Rechtspraxis, wonach Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben können (Erwerbsstreckungsgebot). Zudem können Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen kaufen. Sportschützennachwuchs Die Altersgrenze, ab der Kinder und Jugendliche unter Aufsicht in Schützenvereinen schießen können, bleibt wie bisher bei 12 Jahren. Neu ist aber, dass nun auch die Sorgeberechtigten die Aufsicht stellen können - und nicht mehr nur Mitglieder des Schützenvereins, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind . Neu ist auch, dass die Waffenbehörden allgemeine Ausnahmen von der Altersgrenze für Veranstaltungen erteilen können. Dies soll es Schützenvereinen ermöglichen, etwa an einem "Tag der offenen Tür" oder an einem "Schnuppertag" Nachwuchsarbeit zu leisten und nach Talenten suchen zu können. Markierung und Registrierung von Waffen Wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind künftig gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeichnen und in Waffenbüchern zu erfassen, wenn sie einzeln gehandelt werden. Komplettwaffen brauchen nur auf dem Lauf (Langwaffen) bzw. auf dem Griffstück (Kurzwaffen) markiert werden. Das Gesetz findet nur auf künftig separat gehandelte Teile von Waffen Anwendung. Teile von Waffen, die bereits im Besitz sind, müssen entgegen der ursprünglichen Regelungsabsicht der Bundesregierung nicht im Nachhinein erfasst werden. Erbwaffen Bisher brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. Dieses sog. Erbenprivileg ist bis 31. März 2008 befristet. An seine Stelle tritt nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachzuweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, das in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu. Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien. Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden. Anscheinswaffen Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen: 1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; 2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen; 3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: Sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung und Ähnliches sind durch das Gesetz somit nicht betroffen. Keine Anscheinswaffen im Sinn des Waffengesetzes sind auch Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluft- sowie Schreckschuss- und Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt. Softair-Waffen Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Künftig gilt wieder eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule. Unter das Waffengesetz fallen aber solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt. Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt. Messer Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen. Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht. Hieb- und Stoßwaffen Unter das zu Messern beschriebene Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses. Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-TASER) Air-TASER werden verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind damit strafbar. Vorderschaftsrepetierflinten Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind ab 1. Oktober 2008 verboten. Erwerb, Besitz und Führen sind ab diesem Zeitpunkt strafbar. LEP-Waffen Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden künftig wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt. Grund ist, dass solche Waffen in einer Reihe von Fällen wieder zu Schusswaffen rückgebaut wurden. Sie werden ab 1. Oktober 2008 erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bis dahin bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis. Wechsel- und Austauschsysteme Der Erwerb von Wechsel- und Austauschläufen, Wechselsystemen und -trommeln ist für Inhaber von Waffenbesitzkarten erlaubnisfrei, der Besitz dagegen erlaubnispflichtig. Personen, die solche Systeme am 1. April 2008 bereits besitzen, müssen diese bis 30. September 2008 in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Regelung zum Transport von Waffen In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen. Anzeigepflicht bei einem Wegzug ins Ausland Waffenerlaubnisinhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde ihre neue Auslandsadresse mitteilen. Regelungen zur Mitnahme oder Einfuhr von Waffen in oder aus Drittstaaten Künftig wird das bisher auf EU-Mitgliedstaaten beschränkte "Prinzip der doppelten Erlaubnis" auch bei Drittstaaten angewendet. D. h. Entsende-, Durchfuhr- und Empfängerstaat müssen der Mitnahme bzw. dem Verbringen vorher zugestimmt haben. Jäger bis zu drei Langwaffen, Sportschützen bis zu sechs Schusswaffen und Brauchtumsschützen bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen sind hiervon befreit. Die entsprechenden Änderungen treten allerdings erst in zwei Jahren in Kraft. Grund ist, dass derzeit noch mit völker- und europarechtlichen Entwicklungen zu rechnen ist, die absehbar noch eine Anpassung erfordern. http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/innere/sicherleben/detail/16857/
  19. Holster sind heute mehr als nur Verwahrtaschen von Dienstwaffen. Oft genug entscheiden sie über Leben und Tod ? dann nämlich, wenn es darum geht, ob sie ein unbefugtes Entreißen durch einen Gegner zuverlässig verhindern oder nicht.
  20. Naja nicht gerade viel was uns da gezeigt wird ?? Hoffe da kommt noch was.
  21. WALTHER IPSC KK-Match präsentiert von Schützenbruderschaft 1473 Bonn e.V. + ACS e.V. Ort: Hohestr 36 - Bonn -Tannenbusch - 1. Preis Walther P99-CUP Eine Pistole - Walther P99 im Kaliber 9x19 Es werden Pistolen gestellt, Anfragen bitte an harald@action-shooting.de - 1. Preis Walther IPSC KK-Match Eine Selbstladebüchse - Walther G22 im Kaliber .22lfb KK Waffen werden selber mitgebracht, Infos martin.steinstrass@1473-bonn.de http://www.ascev.de/
  22. Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008 Pressemitteilung des FWR e.V. zum Waffenrechts-Änderungsgesetz 2008 Angesichts der zahlreichen Diskussionen und teilweise zweifelhaften Interpretationen des Gesetzes in den Medien und vor allem im Internet hat das FWR in mehreren Gesprächsrunden seit dem 01.04.2008, zuletzt am 21.04.2008, versucht, Zweifelsfragen zu klären. Zu den besagten Verständnisproblemen hat sicherlich auch die Tatsache beigetragen, dass die konsolidierte Fassung des Waffenrechtsänderungsgesetzes (WaffRÄndG) erst zur Monatsmitte im Internet abrufbar war. Das BMI betonte, dass der Vollzug der Gesetze - auch dann, wenn sie in der alleinigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegen - ausschließlich Ländersache ist. Solange es keine, die Verwaltung bindende, Verwaltungsvorschrift des Bundes gibt, obliegt auch die Auslegung des Gesetzes den Ländern. Wie unterschiedlich diese ein und dasselbe Gesetz lesen, hat ja die Entwicklung seit dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz 2002 nachdrücklich gezeigt. Insofern beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Auslegung des BMI, die nicht notwendigerweise derjenigen der Länder entsprechen muss. In Zweifelsfragen will das BMI aber mit den Waffenrechtsreferenten der Länder und ggf. mit zuständigen Bundesbehörden (BKA) durch Abstimmungsgespräche eine möglichst einheitliche Handhabung erreichen. Deutlich wurde, dass es durch den Zeitdruck, unter dem die Novellierung stattfand, nicht gelang, notwendige Übergangsregelung vollständig zu entwickeln, zumal die Auslegung derjenigen Regelungen des Gesetzes, die Übergangsregelungen erforderlich machten, noch nicht geklärt war. Insoweit ist es nahezu ein Kuriosum, dass die EU-Waffenrichtlinie, die unter anderem wesentlicher Grund für die Novellierung des Waffengesetzes war, nahezu gleichzeitig - nämlich am 18.04.2008 - in Kraft gesetzt wurde, sie war allerdings zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung noch nicht im Amtsblatt der EU publiziert. Bei der besonders heftig diskutierten Frage des Umgangs mit Schusswaffen im Rahmen des Transportes durch Jäger und Sportschützen wurde seitens des BMI die auch bisher vom FWR vertretene Auffassung bestätigt, wonach die Definition in Anlage 1 Ziff. 13 (waffenrechtliche Begriffe) zur Frage der Zugriffsbereitschaft nur die beiden "klaren" Zustände, o zugriffsbereit = die Waffe kann unmittelbar in Anschlag gebracht werden, o nicht zugriffsbereit = Waffe im verschlossenen Behältnis bezeichnet. Es wäre sicherlich klarer gewesen, wenn die Formulierung durch ein "sie ist jedenfalls dann" nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, ergänzt wäre. Klar ist aber, dass auch durch andere "Zurüstungen", die den unmittelbaren Zugriff auf die Schusswaffe erschweren, die Zugriffsbereitschaft aufgehoben werden kann. Es ist also keinesfalls zwingendes Erfordernis, die transportierten Schußwaffen in verschlossenen Behältnissen mitzuführen, wenn durch andere Maßnahmen verhindert wird, dass die Schußwaffe "unmittelbar" in Anschlag gebracht werden kann. Das BMI brachte klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, wonach sich bei umgearbeiteten Feuerwaffen, die bisher unter erleichterten Voraussetzungen erworben werden durften, die Erlaubnispflichten nunmehr nach der "Grund"-Waffe richten, sich ausdrücklich nur auf die LEP- Waffen beziehen sollte und bezieht und nicht auf andere Schusswaffen (LEP = Luft-Energie-Patrone). Durch die Nennung der Waffen mit feststehender Klinge > 12 cm und der Einhandmesser im Waffengesetz selbst, sind diese keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 b geworden, da sie in Anlage 2 Abschnitt 1, verbotene Gegenstände, nicht aufgeführt sind. Seitens des Gesetzgebers sei eine Beschränkung hinsichtlich des Umgangs und der Aufbewahrung - über das Verbot des zugriffsbereiten Führens hinaus - nicht beabsichtigt gewesen. Bei der Kennzeichnung der Schusswaffen wurde seitens des BMI eingeräumt, dass die Problematik der "modularen" Produktion und der Auswirkungen auf die Abläufe bei der Kennzeichnung - obwohl von den Betroffenen angesprochen - nicht in der vollen Tragweite erkannt wurden. Das BMI wird dementsprechend in naher Zukunft eine Besprechung mit den Betroffenen und den Beschußämtern durchführen, um tragfähige Vorgaben zu erarbeiten. Hinsichtlich der Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.2.5 - mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm, bei denen nicht ausschließlich der Zündsatz zum Antrieb der Geschosse dient und deren Baujahr nach 1970 liegt (z.B. PSM) - ist die Frage der Ausnahmeregelung für Altbesitz noch nicht abschließend geklärt. Das BMI brachte zu Ausdruck, dass es sich vorstellen könnte, dass z. B. für Waffen in Sammlerhänden möglicherweise eine Ausnahme erteilt werden könnte, dieser Punkt ist aber mit dem zuständigen BKA noch nicht abschießend erörtert worden. Abschließend wurde seitens des BMI klargestellt, dass es den VolIzug des Gesetzes in den Ländern genau beobachtet und dass es dann, wenn die Praxis des Vollzugs von den Intentionen des Gesetzgebers abweicht, auch in dem oben dargestellten Sinne tätig werden wird. Umso wichtiger ist es, dass die Mitgliedsverbände des FWR und natürlich auch die einzelnen Betroffenen Verwaltungshandeln "vor Ort", das von den durch das FWR vertretenen Positionen abweicht, diesem zur Kenntnis bringen, damit auch das notwendige Problembewusstsein beim BMI geweckt werden kann. Joachim Streitberger Sprecher FWR e.V. http://www.fwr.de/presse22042008.html
  23. Hallo Leute, habe folgendes Anliegen. Ich habe einen guten Händler gefunden der T-Shirts, Sweat-Shirts, Polo-Shirts, Baseball - Caps und natürlich auch Aufnäher und sonstiges mit unserem Logo herstellen würde. Da ich aber kein besonderer Zeichner bin möchte ich euch bitten eventuell eine Grafik vorzuschlagen. Für das Baseball Cap reicht ja www.waffenboard.de aber für einen Aufnäher oder T - Shirt sollte zumindest eine Pistole oder etwas was mit dem Thema unserer Seite zu tun hat vorkommen und natürlich unsere URL. Für Hilfe eurer Seite wäre ich dankbar. Greetz 357.mag
  24. Novellierung des Waffenrechts: Information an betroffene Bürger und Besitzer entsprechender Waffen Bad Doberan. Entsprechend einer Aufforderung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurden vom Landkreis Bad Doberan nachfolgende Hinweise zur Veröffentlichung an die Medien weiter gegeben: Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften in der Fassung, die der Deutsche Bundestag am 22. Februar 2008 und der Bundesrat am 14. März 2008 beschlossen haben, ergeben sich einige Verschärfungen des Waffenrechts im Geltungsbereich des Waffengesetzes. Die Novellierung des Waffenrechts ist im Bundesgesetzblatt am 31. März 2008 verkündet und tritt zum 
1. April 2008 in Kraft. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz sind für erlaubnispflichtige Waffen, die infolge eines Erbfalles erworben wurden und für die kein sonstiges Bedürfnis nach 
§ 8 und §§ 13 ff. Waffengesetz nachgewiesen wurde, eine Sicherungspflicht vorgeschrieben. Kann das vorgenannte Bedürfnis nicht nachgewiesen werden, sind Waffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe ist. Diese Pflicht zur Sicherung besteht ab dem 01. April 2008 für die vorgenannten Waffenbesitzer. Da diese Blockiersysteme noch nicht für alle im Besitz befindlichen Schusswaffen zur Verfügung stehen, kann nach § 20 Abs. 7 Waffengesetz eine Ausnahmegenehmigung von dieser Sicherungspflicht, bis zum Vorhandensein erforderlicher Blockiersysteme, bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragt werden. Diese Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind unverzüglich nach Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle zu stellen. Das Änderungsgesetz legt weiterhin eine Verschärfung für so genannte LEP-Waffen fest. LEP-Waffen sind ehemals ?scharfe? Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut wurden. Diese sind mit einer ?Luftdruckenergiepatrone? (LEP) ausgerüstet worden. Derartige LEP-Waffen sind in der Vergangenheit mitunter unzulässigerweise in erlaubnispflichtige Feuerwaffen ?zurückgebaut? worden. Um diese Gefahr zu unterbinden, werden künftig LEP-Waffen wie die ursprünglichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen behandelt (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Absatz 2 neue Fassung) und sechs Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erlaubnispflichtig (vgl. § 58 Abs. 10 WaffG-neu). Besitzer solcher LEP-Waffen müssen dann bei der Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen und nach den allgemeinen Regeln des § 8 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis (z.B. schießsportliche Nutzung) für die Waffe geltend machen. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen auch bei LEP-Waffen erfüllt sein, um der vom Gesetzgeber gewollten Verschärfung hinreichend Rechnung zu tragen. Weitere wesentliche Änderungen des Waffenrechts wurden beschlossen und werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam. Informationen hierzu erhalten Sie im Landkreis Bad Doberan, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, August-Bebel-Straße 3 in 18209 Bad Doberan. J. Rothenberger Amtsleiterin
  25. Ist da kein Ton dabei ?? Achso du meinst ohne die Kommentare
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