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Fyodor

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  1. Weder noch. Dieses Dilemma sehe ich ebenso, und kann die Handlung des Polizisten auch verstehen und nachvollziehen. Trotzdem ist Folter zu Recht verboten. Und auch ein verurteilter Mörder darf seine Rechte (er wird nicht zum Vogelfreien durch die Verurteilung) vor Gericht geltend machen. Und er darf dabei auch Recht bekommen.
  2. Genau. Der Mörder wurde rechtskräftig verurteilt. Der Polizist auch. Dadurch wurde aber der Mörder nicht freigesprochen, sondern bekam in einem ganz anderen Fall, Recht. Auch ein Mörder hat Recht auf gerechte Rechtsprechung! Das ist das Grundprinzip der Rechtsstaatlichkeit! Außerdem müssen bei Polizisten ganz andere Maßstäbe angelegt werden, da für sie andere Gesetze gelten. Der Jedermannsparagraph ist z.B. auf Polizisten nicht anwendbar. Notwehr und Nothilfe werden ganz anders bewertet. Dazu kommt, daß ein Polizist nur die Maßnahmen androhen darf, die er auch durchführen kann und darf. Würde man die Androhung von Folter zulassen, deren Anwendung aber nicht, wäre auch die Androhung wirkungslos. Würde man die Folter zulassen, wären wir zurück im Mittelalter. Man kann unter Folter aus jedem jedes Geständnis herausprügeln.
  3. Nicht ganz richtig. Abgeordnete sind nicht allgemein vor Strafverfolgung geschützt, sondern nur solange sie im Amt sind. Ermittlungsverfahren gegen sie dürfen auch in ihrer Amtszeit durchgeführt, und nach Ende der Amtszeit oder Aufhebung der Immunität zur Anklage gebracht werden. Trotzdem wird ihnen nichts passieren, da sie gegen kein deutsches Gesetz in dessen Geltungsbereich verstoßen haben. Also wegen was will man sie anklagen?
  4. Ich mache meine Meinung mal öffentlich: Aber das Folterverbot gilt eben nicht nur für Unschuldige, sondern für alle. So beknackt es ist, daß ein verurteilter Mörder vom Staat Schmerzensgeld bekommt, so ist es doch richtig. Ich möchte auch nicht gefoltert werden, nur weil mich mal ein Polizist für schuldig halten könnte...
  5. Nur die Berufsbedenkenträger, die sich ohnehin nur die Köpfe anderer zerbrechen, ohne selbst an der Aktion teilgenommen zu haben.
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