In gewisser Weise schon, da er (der Paragraph) dem Täter (eigentlich Opfer) eine Art geistige Umnachtung infolge von Todesangst, absoluter Panik, usw. zugesteht. Da man in so einem Stadium für seine Taten nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann, wird's auch keine Strafe geben.
Es gilt nur, dem Gericht glaubhaft den Umstand der Todesangst, bzw. des Blackouts zu vermitteln.