Eine Behörde hat drei Monate Zeit, einen Antrag oder einen Widerspruch zu bearbeiten (angemessene Bearbeitungszeit). Danach steht es dir frei eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht loszutreten, in den meisten Fällen hilft das den Damen und Herren Beamten auf die Füße. (§ 75 VwGO)