Peter,
Dein Sachbearbeiter (Nachfolger von Koch ?) möge seinen Kollegen in Giessen anrufen, und sich bei ihm erkundigen.
Dies unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Giessen vom 12.12.2003 unter Geschäftsnummer 9 E 5060/03 in dem Verwaltungsstreitverfahren JuergenG gegen Land Hessen, vertreten durch den Landrat des Landkreises Giessen.
" 1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen (Land Hessen, Anm. d. Verf.)
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dem Kläger wurde am 20.11.2003 die beantragte Waffenbesitzkarte erteilt und dieser damit klaglos gestellt.
......
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertentscheidung unanfechtbar."
Zitat aus dem Schreiben des Landratsamtes an das VG Giessen vom 03.12.2003:
"Die Erteilung der begehrten Erlaubnis und Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte war erst jetzt möglich, weil nach Einschalten des Regierungspräsidiums Giessen und unter Beteiligung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport die bislang ablehnende Haltung der vorgesetzten Dienststellen hinsichtlich der vorliegenden Problematik aufgegeben wurde.
Das Land Hessen beabsichtigt nunmehr allgemein verbindliche Hinweise für die hessischen Waffenbehörden herauszugeben, damit Fälle der vorliegenden Art unter Berücksichtigung des neuen Waffengesetzes zeitnah entschieden werden können."
Da Du in Hessen, zudem im Bereich des RP Giessen, ansässig bist, sollte das jetzt flott laufen.
Gruss und Gutes Neues,