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El Marinero

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Posts posted by El Marinero

  1. Was soll das denn jetzt auf einmal ? 

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (Text von Bedeutung für den EWR) 

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2015.333.01.0062.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2015%3A333%3ATOC

  2. vor 16 Stunden, Gatopardo sagte:

    Derartiges, auch wenn letztlich gleichen Inhalts, muß, um wirklich ernst genommen zu werden, von einem Anwalt kommen.

    Du ahnst ja gar nicht, wie viele Anwälte bei mir schon die Antworten "geklaut" haben. Speziell, wenn die Deliquenten keine Fachanwälte konsultiert hatten. Hinzu kommen auch noch etliche LWB, die meine Antworten geklaut haben und damit auch ohne Anwalt weiter gekommen sind.

    Oh ja. Es juckt den SB. Manchmal sogar gewaltig. Was bin ich froh, selbst eine vernünftige Behörde zu haben. Da war das bisher unnötig.

    • Like 2
  3. Diese Aktion ist vorschriftswidrig. Flächendeckende Bedürfnisprüfungen sind nicht statthaft. Sie haben lediglich anlassbezogen zu erfolgen. Also knallt denen gleich eine rein. Wehret den Anfängen. Die Behörde sollte zunächst den Anlass benennen, der zur Prüfung geführt hat.

    WaffVwV:
    4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem Anlass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel- überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. ... usw.

    • Like 1
  4. Also etwas anders aufgesetzt:

    von BUKO

    an die Behörde

    nachrichtlich Vorstand

    Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter,

    die Vereinswaffe ist auf der WBK des Schützenvereins ... eingetragen. Gemäß WaffVwV  10.7.1 bin ich als verantwortliche Person ebenfalls auf dieser WBK ausgewiesen. Das berechtigt mich zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffe. Als Besitzer der Waffe habe ich diese ordnungsgemäß in meinem eigenen Tresor gelagert gemäß § 36 Waffengesetz, § 13 AWaffV und § 36 WaffVwV. 

    Dieses zeige ich Ihnen hiermit offiziell gemäß § 36 3 Waffengesetz an. Für eine Aufforderung Ihrerseits an den Verein, die Waffe in einem zusätzlichen Tresor getrennt zu lagern, gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Der von Ihnen in Ihrem Schreiben aufgeführte § 13.10 ist in diesem Zusammenhang unerheblich und nicht zutreffend.

    Betrachten Sie daher bitte jeglichen bisherigen Schriftverkehr des Vorstandes des Schützenvereins als gegenstandslos. Eine Ausnahmegenehmigung ist für diesen Fall weder erforderlich noch vorgesehen. Sollten Sie mit diesem Schreiben nicht einverstanden sein, werden sowohl ich als auch der Schützenverein ... weitere juristische Schritte gegen Sie prüfen.

    mfg

    Buko

     

    Und auch hier ganz wichtig: Vom Fachanwalt prüfen lassen und ab damit.

    • Like 1
  5. Häusliche Gemeinschaft ist vollkommen unerheblich für diesen Fall.

    Hier: WaffVwV

    10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. 

    Da steht nix drin von "Verantwortliche Person ist zwar zum Erwerb und Besitz berechtigt, braucht aber einen extra Schrank."

    Schmarrn.

     

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