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.50 AE

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Posts posted by .50 AE

  1. [h=1]Keine Strafanzeige, aber eine Entschuldigung[/h]

    WEIL AM RHEIN (us). Der Fall eines Schülers, der in der vergangenen Woche mit einer Spielzeugpistole bewaffnet für Aufregungen vor dem Schulzentrum an der Egerstraße gesorgt hatte (die BZ berichtete), beschäftigt nach wie vor die betroffenen Schulen aber auch die Eltern jener 5. Klässler, die der 12-Jährige an der Bushaltestelle bedroht hatte. Die Eltern hatten sich dieser Tage getroffen, um zusammen mit der Schulleitung des Oberrhein-Gymnasiums, das die 5. Klässler besuchen, ein gemeinsames Vorgehen abzusprechen. Einig sei man sich dabei geworden, dass von einer Strafanzeige abgesehen werden soll. Allerdings ist es den Eltern wichtig, dass der 12-Jährige sich bei jenen Schülern entschuldige, die er direkt mit der Waffen bedroht und auf die er abgedrückt hat.

    Keine Strafanzeige, aber eine Entschuldigung - badische-zeitung.de

    Hat man eingesehen, dass eine Klage total aussichtslos sein wird.

  2. Gebühren sind Ländersache. Die können da freidrehen, so hoch sie wollen.

    Ist so nicht zu 100% richtig. Die Gebührenverordnung legt sehr wohl die Höhe fest. Und zwar von bis.

    4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit

    explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen

    Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) von 100,-DM bis 500,-DM

  3. Die ganze Auktion ist doch wieder Beamtentypisch, es hätte doch gereicht, wenn ab 01.01.15 nur noch Pulver in Behältnissen mit der neuen Kennzeichnung importiert, bzw. vom Hersteller an die Händler abgegeben werden dürfte. Dann wäre das Problem mit ab 05.04. nicht mehr verkaufbaren, bzw. lagerbaren Pulver hinfällig :bayer:

    Warum einfach machen, wenn es auch kompliziert geht. Und wenn Du nicht mit Können überzeugen kannst, dann verwirre mit Schwachsinn.

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  4. Helfen kann sich und ihren Kindern am Ende die Mutter nur dadurch, daß sie echte Hilfe sucht und annimmt.

    Just my :2cents:

    Und da liegt der Hund Begraben. Jetzt auf die Gefahrhin als Fremdenfeindlich, Nazi und sonstiges betitelt zu werden, ist es in unsern Land nun mal so, dass den Mitbürgen mit Migrationshintergrund vieles von Anfang an "in den Allerwertesten" geschoben wird.

    Einfaches Beispiel. Unser Sohnemann bekommt an unserer Städtischen Sing- und Musikschule Unterricht, der um die 70.- € pro Monat kostet.

    Da meine "die beste Ehefrau der Welt" halbtags arbeitet bring sie den Kurzen hin. Die Muttis kommen ins Gespräch und dabei kam das Thema zur Sprache, dass eine alleinerziehende Mutter arbeitslos wurde und nun am überlegen war ihr Kind vom Musikunterricht abzumelden. Da gab ihr eine Türkische Mutter den Tipp, dass es auf dem Sozialamt dafür einen Zuschuss gibt.

    Auf die Frage woher sie das wisse sagte sie, wurde uns auf der Ausländerbehörde gesagt wo und wie wir an Vergünstigungen kommen. Die arbeitslose Mutter war ganz von den Socken. Da ihr von Seiten ihrer Behörde nicht der gleichen gesagt wurde. Sicher man kann das nicht verallgemeinern aber ich habe solche Dinge schon des Öfteren gehört und mitbekommen. Auch durch sehr gute ausländische Freunde.

    Lange Rede kurzer Sinn. Es ist schwer an die richte Hilfsstelle zu kommen.

  5. Es ist sehr leicht hier mit Vorurteilen und Stammtischparolen zu glänzen. Aber Patentrezepte gibt es leider nicht.

    Klar wir können zum Züchtigungsrecht vor 1973 an Deutschen Schulen zurück kehren, wo Ohrfeigen, Kopfnüsse und Tatzen an der Tagesordnung waren. Würde mich ehrlich interessieren wer hier von den Anwesenden dafür ist, wenn der Lehrer sein Kind verdrischt.

    In Deutschland darf man ja seit 2000 gemäss § 1631 BGB seine Kinder auch nicht mehr Züchtigen.

    Die Pädagogen haben in diesem Fall das einzig richtige gemach. Die Presse hat den Vorfall gebührend ausgeschlachtet. Nur der Familie wurde in keiner Weise richtig geholfen. Und das ist für mich die ganz grosse Sauerei hier.

    Und nebenbei bemerkt, jeder kann ganz schnell selber in die Harz IV Falle tappen. Und dann beginnt ein nicht enden wollender Kreislauf der nur schwer gestoppt werden kann.

  6. Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss

    Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

    Der Kläger ist Jäger und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Er fuhr mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l.

    Das zuständige Polizeipräsidium widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse: Der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine Waffe im alkoholisierten Zustand zu Jagdzwecken benutzt habe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage des Klägers abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Münster die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen.

    Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist.

    Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.

    Dass der Kläger sich trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

    BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014

  7. Keiner von uns ist verpflichten einem Atem-Alkoholtest zuzustimmen. Wenn jemand feststellen will ob ich Alkohol habe soll dann eben einen Blutalkoholtest veranlassen.

    Die Beweislast liegt nicht bei mir.

    Autofahrer sollten sich gut überlegen, ob sie bei einer Verkehrskontrolle dem Atem-Alkoholtest zustimmen. Zwingen kann die Polizei sie nicht. Daniel Nierenz, Anwalt für Ordnungs- und Strafrecht, erklärt, warum Sie nicht aktiv bei der Suche nach Beweismitteln helfen müssen.

    http://www.focus.de/finanzen/recht/kein-aprilscherz-warum-sie-in-der-verkehrskontrolle-nicht-pusten-sollten_id_3735444.html

    Und selbst beim Blutalkoholtest sollte man auf eine Richterliche Anordnung pochen.

    Läuft es schlecht und die Beamten nehmen den Verdächtigen mit zur Wache, ist trotzdem nicht alles aus. „Man sollte auf eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme bestehen. Verweigert die Polizei den richterlichen Beschluss, wäre die Blutentnahme rechtswidrig und unterläge einem Beweisverwertungsverbot“, argumentiert Jurist Nierenz. Das sollte man durch einen Anwalt genau prüfen lassen - und in jedem Fall der Blutuntersuchung widersprechen. Denn dann liegt zumindest keine Einwilligung vor.

    „Die Kosten für Blutuntersuchung muss immer derjenige bezahlen, der im Unrecht ist. Sollte also eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille nachgewiesen werden, muss man die Kosten des Verfahrens und die Strafe bezahlen“, sagt Nierenz.

  8. Stuttgart (dpa/lsw) - Nach Meinung von Innenminister Reinhold Gall (SPD) gibt es zu viele Waffen in Baden-Württemberg. «Wir haben in diesem Jahr alleine schon wieder 11 000 Waffen, also 18 Tonnen, vernichtet. Jede Waffe weniger stellt für mich eine Gefährdung weniger da», sagte der Minister der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart. Insgesamt sind im Südwesten rund 125 000 Waffenbesitzer registriert, die zusammen 725 000 Waffen haben. Damit entfallen im Durchschnitt also fast sechs Waffen auf einen registrierten Besitzer.
    http://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article135166288/Es-gibt-zu-viele-Waffen-in-Baden-Wuerttemberg.html

    Ja schon klar :zombie1::verwirrt::frech:

  9. Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 1347/12

    Das sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG ergebenden Verbot, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen zu schießen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, rechtfertigt es nicht, bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität vorzunehmen.

    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/20_A_1347_12_Urteil_20140924.html

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