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HornerArms

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Everything posted by HornerArms

  1. WIE??? Und der schion fast Weltklasse-Comedy Niveau erreichende Vortrag von Hr. Volk:c050:, als du vor mir gesessen bist, wird nicht erwähnt?
  2. @guntalker....da bist nen Monat zu früh.....
  3. Bei uns wurde schonmal eine Schützin durch Hilferufe aus dem Wald vom Auto weggelockt. Sie folgte den Rufen, als sie zurückgekommen war, war die Autoseitenscheibe eingeschlagen und 3Waffen weg...... ganz ohne NRW..... Nur mit dem Wissen, das dort am Schiesstand wohl schützen und Jäger parken
  4. Genau, die gibt es aber nur bei NICHT CIP Beschuss! Du deine für Schwarzpulver, wir bei Wildcat Kalibern! Für 08/15 CIP Kaliber gibts das nicht!
  5. Nö.... es gibt ne Rechnung und ein Prüfergebnis. Eine besondere Urkunde gibt es nur bei nicht CIP Beschuss, dasteht dann drauf, bis zu welchem Druck beschossen wurde.
  6. laut nem Thread in WO....wo auch " mein .pdf" aufgetaucht ist.....macht es Kiel wohl auch schon!
  7. ja, hab gerade mit Ulm telefoniert. Ist wohl ab Oktober 2014 Pflicht, wird aber ab sofort in Ulm umgesetzt. Im Anhang das passende .pdf Beschusszeichen_Neu.pdf
  8. Das Beschussamt Ulm bringt seit Jahresbeginn das Zeichen CIP N mit auf die Waffen auf! Keinen Bundesadler mehr!
  9. Wenn du eine GELBE WBK nach §10.1 hast, dann knie ich nieder und bete die WBK an................ Ansonsten gilt das WaffG, hier der §14.4 Dort steht: Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen. und ansonsten bin ich nun raus, macht was ihr wollt.
  10. Dann wars falsch...gabs auxch bei uns..........jetzt 100% nicht mehr!
  11. ja, oder kannst was anderes aus dem WaffG lesen?
  12. ??? Auf JJ! DAS ist das Zauberwort! Bei Kauf auf JJ will ich die WBK garmnicht sehen! Wir reden (und das Gesetz!!) von WBK! Mal genau lesen!
  13. Die Behörde kann nicht das WaffG "abändern"............ Hab ein interessantes Zitat zur Hand...von unserem Jägermeister. Hat er auf sich selbst bezogen: "Wenn jemand, der sich an Gesetze hält, ein Erbsenzähler ist, bin ich das wohl. schmierig:" Scheinbar gilt das aber nur nach Lust und Laune, wie es gerade beliebt!
  14. wenn deine Behörde das WaffG mal kurz ändert, Respekt!
  15. Wenn der Händler so dumm ist und damit seine Lebensgrundlage riskiert, ok. Ich halte mich and Gesetz
  16. Was für praktische Gründe? steht im Gesetz, ist also Fakt ! ja, Behörde stempelt nur noch!
  17. Dann macht dein Händler und deine BEhörde was falsch! [h=1]§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht[/h] (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten. (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt. (4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5. (5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht 1.für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder 2.soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen. (6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.
  18. Baum Kauf einer Waffe mit Voreintrag braucht der Händler das Orginal, da er gem. WaffG die Waffe eintragen MUSS!
  19. Fehlkauf ist das eine...in Mengen was anderes. Ich kenne 2 Fälle...interessanter Weise kommt der Ärger in der Regel zuerst nicht von der Waffenbehörde....die Fälle die ich kenne, da ist das Finanzamt/Zoll früh am morgen zum Frühstück gekommen...
  20. Wird oft gemacht, ist aber, wie du ja im Beispiel des TE siehst...nicht korrekt! Und wenn dich einer Anschwärzt, und die Behörde "von Oben" druck bekommt....gilt in 99% der Fälle, das Scheisse halt nach unten fällt!
  21. Nun, leider ist es egal was der SB sagt....der Schütze/Jäger muss SACHKUNDIG sein, nicht der SB: Und das WaffG zählt das "vermitteln" klar zum Handel.....gerade viele Jäger , die dann hier oder da mal nen Nachlass "vermitteln" begeben sich auch dünnes Eis.....aber auch der Sportschütze, der ne Sammelbestellung organisiert und das Zeug dann verteilt ist nicht auf der sicheren Seite........ Von den ganzen " für einen Freund ohne PC" oder im Auftrag/Vermittlunf für XY-Angebote bei egun..........mal ganz zu schweigen Ist so, sollte man aufpassen!
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