Jump to content

Hoss

Registrated User
  • Posts

    4136
  • Joined

  • Last visited

  • Days Won

    6

Everything posted by Hoss

  1. Aber eben immer nur in "verhältnismässig" geringer Anzahl! Ist wie mit dem Flugverkehr, wenn mal einer runterknallt gibt es u.U. eine Menge Tote, trotzdem schreit keiner dass man deswegen das Fliegen verbieten muss weil es (laut Statistik) auf die Meilen gerechnet am sichersten sein soll.
  2. Schüler droht im Internet - Polizei sichert Waffen Zitat: Die Kripo beschlagnahmte den Computer des 17-Jährigen und vorsorglich auch die Waffen des Vaters, obwohl diese alle sicher verwahrt gewesen seien.
  3. Zu teuer zum unterbringen, also gleich für lau abgeben???
  4. Länder beraten drastische Einschränkungen im Waffenrecht
  5. Kannst ihn ja mal fragen wie das mit der Zugriffsberechtigung im Schützenhaus dann laufen soll und wie das ganze bei auswärtigen Wettkämpfen...
  6. Ganz "nett" dazu: Messer-Attacke wegen Spielkarten Was könnte man den da verbieten?
  7. Muss mal nachbohren... Hallo 10er, wo bist du ?
  8. Ironie ON Wenn durch eine zenrale Mun.Lagerung die Wiederladerei zum erliegen kommen würde, könnte ich dann für meine unnütz gewordenen Ausrüstung Schadenersatz vom Staat verlangen? Schließlich habe ich mir das alle nur besorgt weil es mir von Staats wegen erlaubt worden ist... Ironie OFF
  9. Hier... komme gerade vom pösen Chiessen... ich glaube 80000 war mal bei uns das max.
  10. Hmm, der Stern schreibt im Inhaltsverzeichnis (sinngemäss) das die Schützenvereine Nachwuchssorgen haben, weil der Trend immer mehr zum GK-Gekrache geht! Seit wann geht ein halbhoher deshalb nicht in einen SV, weil er erst ab 18/21/25 GK-SChiessen darf?
  11. Hab den Spiegel im Kiosk auch mal kurz angeblättert. Böller, Gaser und eine Kurve die zeigen soll, dass nach 2002 die Verstösse gegen das WaffG massiv gestiegen ist, (leider) ohne zu erwähnen warum....:mad:
  12. Wenn zehn Platz hätten, theoretisch ja. Die AWaffV schreibt von einem O oder B-Behältnis, ob dieses IN einem A-Schrank ist müsste dann egal sein, er muss aber trotzdem über 200kg haben oder entsprechend befestigt sein. Am Rande: Warum man in einem A mit B innen die KW und Mun gemeinsam ins Fach legen darf, bei einem kompletten B-Schrank nicht mehr, versteht wahrscheinlich keiner.....
  13. Ironie on Gibt es noch keine Statistik welcher politischen Coleur mutmassliche Straftäter nahestehen? Oder wird die (aus gutem Grund) unter Verschluss gehalten? Ironie Off
  14. Nun, wer sich in die Diskussion einliest sieht dass es nicht nur "linke" Ansichten gibt. Leider wird der Spiegel das wohl eher ignorieren... :mad:
  15. Ganz einfach: Ja Dann hat er ja (nach wie vor) noch ein Bedürfnis. Das kann immer zum Problem werden. Deshalb wurde ja mittlerweile die erweitere Bedürnisprüfung installiert welche bei "neuen" Sportschützen nach einiger Zeit nochmals von Amts wegen prüft ob immer noch ein Bedürfnis besteht. Die Regelmässigkeit ist natürlich ein Kaugummibegriff, der eine kann einmal im Monat zum Schiessen gehen, der andere zweimal die Woche. Grundsätzlich könnte das Amt aber immer prüfen ob noch ein Bedürfnis vorliegt.
  16. WaffG § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen. (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden. (6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. (5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. (6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen. (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. (8 Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. (9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen. (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. (11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist. Reicht das?
  17. Nun, beim Autofahren hat die Gesellschaft eben beschlossen die Zahl der Toten als Preis der allgegenwärtigen Mobilität anzuerkennen, und wenn 10 oder 20% der Toten von besoffenen verursacht werden, dann müssen eben die 80-90% Nüchternen von der Strasse. Wie man aber mit kastrierten Magazinen derlei verhindern will, kann wohl nicht mal ein Experte erklären...
  18. sagt das nicht zu laut..... sonst kommt irgendein Gutmensch auf blöde Gedanken....
  19. für die Schreiberlinge die hier mitlesen: Marschflugkörper gehen nur auf die neu gelbe WBk wenn sie lediglich einen Sprengkopf haben, bei mehreren Sprengköpfen muss das Ding auf die alte grüne. Alles klar?
  20. hast Du das nicht so gemacht: erst organisiert und dann legalisiert? Der Schreiberling wird sich gedacht haben merkt eh keiner....
  21. Jetzt haben sie Big Joe am Wickel: Der Präsident des Deutschen Schützenbundes sorgt mit Studie für Aufsehen - Verunsicherung bei Schützenvereinen seit Amoklauf von Winnenden Nebenbei kurzes Video
  22. Irgendwie vermisse ich den Aufschrei in den Medien wegen der Waffen.... woran das wohl liegt.....
  23. Yip. War recht entspannend, dem einen Kollegen der Pozilei erklärte ich wie ein Sharps-System funktioniert und dem zweitem hätte ich beinahe den .38er des Vereins verkaufen können.
×
×
  • Create New...

Important Information

Imprint and Terms of Use (in german)