Wenn die Finanzordnung Bestandteil der Vereinssatzung ist, dann kann durch einen einfachen Beschluß nicht dagegen verstoßen werden sondern eine Satzungssänderung wäre erforderlich. Ist dies NICHT der Fall, dann regelt aber ggf. die Satzung, wie bei bei Nebenbestimmungen verfahren werden muss. In aller Regel kann der geschäftsführende Vorstand dann per einfachem Vorstandsbeschluß diese Regel ändern. Ist aber anderes geregelt, dann MUSS auch anders verfahren werden. Bsp. 2/3 Mehrheit der JHV oder 2/3 Mehrheit aller Mitglieder o.ä..