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Medizinmann

Bürger
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Posts posted by Medizinmann

  1. PROLEGAL wirft Monitor vor, rechtsradikale Verbrecher zu instrumentalisieren, um gegen die Interessen von unbescholtenen Deko-Waffen-Sammlern aufzuwiegeln.

    PROLEGAL e.V. ist eine Interessengemeinschaft von z.Z. 5000 Mitgliedern, die die Waffenrechte aller gesetzestreuer Bürger schützt. Politisch motivierte oder kriminelle Gewalt lehnt PROLEGAL ab. Sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gewalt befürwortet PROLEGAL. Ideologische und manipulativen Berichte, die relevante Fakten unterdrücken und dadurch das Gesellschaftsbild, sowie die Gesetzgebung einseitig beeinflussen, werden von PROLEGAL aufgedeckt, untersucht und angeprangert.

    PROLEGAL hat Kenntnis, dass die Macher des Monitor-Berichts vom 18. Oktober Fakten trotz Kenntnis unterdrückt haben. Durch diese Form der manipulativen Berichterstattung wird dem Zuschauer suggeriert, dass Dekowaffen ein großes Problem im Bereich des Waffenrechts und der Kriminalität, insbesondere der politisch motivierten Kriminalität sei.

    Die gefühlte Bedrohung durch den illegalen Rückbau von Dekowaffen zu schussfähigen Waffen ist jedoch größer als die tatsächliche Bedrohung. Dies bestätigen auch die Landeskriminalämter.

    Auch sind die meisten Besitzer solcher Dekowaffen – entgegen der Annahme von „Monitor“ – keine Kriminellen oder Rechtsradikale, sondern Waffensammler, welche die Auflagen für funktionierende Schusswaffen nicht erfüllen wollen oder können bzw. wegen des Kriegswaffenkontrollgesetz keine funktionierenden vollautomatischen Schusswaffen besitzen dürfen.

    PROLEGAL hat Beschwerde zur Darstellung eingereicht und ruft dazu auf, sich ebenfalls bei der Redaktion von „Monitor“ sachlich zu beschweren und eine ausgewogene Berichterstattung einzufordern.

    http://www.prolegal.org/index.php/ar...ert-

    Diskussion bitte hier

    http://gunboard.de/gb_vb/showthread.php?p=434456#post434456

  2. Also nochmal

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    § 15*Bundeswehr und andere Organe

    (1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung.

    (2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung

    1.

    für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

    2.

    für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und

    3.

    für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2.

    § 12 findet insoweit keine Anwendung.

    (3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.

    Nirgendwo steht was von Herstellung

  3. Vielleicht war denen die illegale Beschaffung einer illegalen Waffe einfach zu heiß nach dem letzten Aufriß den das gegeben hatte.

    Aber einen illegalen Verschluß oder Lauf besorgen führt genauso in denselben Knast. Auch falls es mal ein sogenannter Journaillist versucht. Das wissen die mittlerweile auch.

    Das LKA darf solches natürlich, das das WaffG hier nicht gilt.

    Also Monitor geht mit ganz flacher Bericht- äääh Panikmache auf Nummer sicher.

  4. Was hat das jetzt mit der Eingangsfrage zu tun?

    Das Bedürfnis muß auch rückwirkend bestanden haben..

    Das ist falsch. Nachdem die zuständige Behörde kein Bedürfnis und auch keine Erlaubnis widerrufen hat ist alles korrekt. Der aktuelle Herzanfall des Sachbearbeiters ist der einzige Fehler im Eingangsposting. Der hätte ganz trocken und nüchtern einen Schießnachweis und ein Bedürfnis verlangen dürfen.

    Die Drohung mit Anzeige ist ein wenig spaßig.

  5. Also kann ich mit geringem Aufwand aus meinem KK-Matchgewehr etwas basteln, was den Anschein eines Spielzeuges hervorruft. Na prima.

    Andererseits, was hilft es, wenn jeder Rechtssicherheit will und definitive Lösungen anstrebt. Irgendwo steht immer ein Oberschlauer, der eine Möglichkeit sieht diese Rechtssicherheit zu umgehen oder ad absurdum zu führen.

    Lichtgewehre sind per se so überflüssig wie ein Backenzahn am After, es gehört eine sinnvolle Regelung zur Nachwuchsförderung her und das Wettleuchten ausgerottet.

    Wenn ich mich nicht irre, dann ist noch niemals ein Biathlet im Wettkampf Amok gelaufen.

    Wenn also Kinder udn Jugendliche wieder ordentlich mit KK und Luftgewehr trainieren könnten, dann bräuchte man das alles nicht.

    Macht euch also nicht soviele Gedanken darüber, wie man den Gesetzgeber verarschen kann, sondern darüber, wie man dahinkommen kann, dass die mindestens KK wieder freigeben. Weiterhin ist das psychogedönse für unter 25jährige schlichte Diskrimierung. Das ist genauso berechtigt, wie eine pauschale Psychoprüfung für Autofahrer ab 60.

  6. Teile von Ordnungs- und Verwaltungsbehörden haben sich mittlerweile mehr oder weniger verselbständigt und agieren autonom im seek and destroy Modus. Das trifft längst nicht auf alle zu, ich will nichts verallgemeinern, aber dort, wo es so ist agieren sie aus einer sehr guten Deckung im Rahmen des Ordnungs und Verwaltungsrechts. Dagegen kommt der klitzekleine Bürger ohne GUTEN Anwalt bisweilen nur schwer an.

    Zum Glück bin ich bisher von solcherart Nachstellungen verschont geblieben.

  7. Wir haben jetzt große Bestandsaufnahme im Vereinstresor gemacht und entschieden, dass etwa 30% des Inhalts weg kommt, weil er fast nie genutzt wird. Zuhause hab ich das Problem eher nicht. Aber ich hab auch wirklich nur das was ich unbedingt benötige......ganz ehrlich

    :n11:

  8. ".....Annahmen rechtfertigen, dass eine Zuverlässigkeit......."

    1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1.die rechtskräftig verurteilt worden sind a)wegen eines Verbrechens oder

    b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

    wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

    B)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

    c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,

    b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

    c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    2.Mitglied a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

    B)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

    waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a)gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

    B)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

    c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

    5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

    (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

    (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

    (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

    2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

    3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

    Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

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