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volker4

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  1. Wenn ich aber (großkalibrige) Erbwaffen sportlich nutzen will (und der Fall scheint mir hier gemeint zu sein), dann muss ich sehr wohl 21 sein und ggf. ein Gutachten erstellen lassen.
  2. die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen Steht in § 20 Abs. 2 WaffG Mindestalter 18 Jahre Minderjährige Erben müssen die Waffe einem oder einer waffenrechtlich Berechtigten überlassen. Steht auch in § 20 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 a AWaffV. Erben müssen u.a. persönlich geeignet sein. Minderjährige sind in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt und somit persönlich nicht geeignet. 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen Steht in § 14 Abs. 1 WaffG Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen Steht in § 6 Abs. 2 WaffG Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Steht in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV Aber das war Dir bestimmt nur gerade entfallen ...
  3. Das ist (glücklicherweise) falsch. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung ist kein Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG. Das kommt ganz auf den Tatvorwurf an. In bestimmten Fällen (insbesondere nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG) kann man die Unzuverlässigkeit auch dann begründen, wenn derjenige nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Außerdem liegt die Tagessatzgrenze bei 60 und nicht bei 90. Das ist auch nicht richtig. Im Gesetz steht "mindestens 60 Tagessätze". Man ist also schon bei 60 TS unzuverlässig, nicht erst bei 61.
  4. Steht hier aber anders: VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592
  5. Die einzige Erlaubnis, die man zum Böllern überhaupt mal gebraucht hat, war eine Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 45 WaffG76 (jetzt § 10 Abs. 5 WaffG). Seit Einführung des neuen Waffengesetzes 2003 gilt Böllern jedoch nicht mehr als Schießen im Sinne des WaffG und ist daher auch nicht mehr erlaubnispflichtig. Ob jemand eine Erlaubnis nach § 27 SprengG hat oder nicht, ist in diesem Zusammenhang vollkommen egal. Der Sprengschein ist lediglich dafür da, das Pulver erwerben und damit umgehen zu dürfen, hat aber mit dem (letztendlichen) Schießen überhaupt nichts zu tun.
  6. Wie wäre es denn, wenn Du von dem Käufer eine schriftliche Bestätigung seiner zuständigen Waffenbehörde verlangst, dass die Waffe in sein Sammelthema gehört? Ansonsten Finger weg !!!
  7. Na, da sage nochmal einer, Männer wären nicht einsichtig.:laola: Erst einmal die Nachweise einreichen, die im Gesetz im jeweiligen Fall zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnis vorgesehen sind. Bei organisierten Sportschützen nach § 14 WaffG wäre das eine Verbandsbescheinigung, bei freien Sportschützen nach § 8 WaffG wären eine Vereinsbestätigung und Schießnachweise durchaus gerechtfertigt. Was ich nun nicht beurteilen kann, ist, ob das LRA Bautzen dieses Schreiben allen Sportschützen in ihrem Bereich schickt, oder ob die Sportschützen nach § 14 WaffG ein anderes Schreiben erhalten. Wenn auch die § 14-Sportschützen dieses Schreiben erhalten, dann würde ich zur Behörde mal hingehen und (freundlich) darauf hinweisen, dass ich mein Bedürfnis nicht selber, sondern nur durch eine Bescheinigung meines Verbandes nachweisen kann oder sogar, weil gesetzlich so geregelt, muss. Diese Bescheinigung würde ich vorlegen und ggf. noch Wettkampfnachweise, wenn ich Waffen über dem Grundbedürfnis besitze. Damit hätte ich alle Bedürfnisnachweise erbracht, die § 14 WaffG vorsieht. Wenn die Behörde trotzdem weiterhin auf die Vorlage eines Schießbuches oder ähnlicher Einzelnachweise beharrt und derjenige diese nicht vorlegen kann oder will, dann sollte sich die Behörde (wenn sie schlau ist) damit zufrieden geben oder sie muss reagieren. Die Reaktion wird wahrscheinlich ein Widerruf mangels Bedürfnis sein und gegen den muss man dann Widerspruch einlegen bzw. gleich klagen, wenn es keine Widerspruchsbehörde mehr gibt. Tja, und dann gilt wieder die alte Weisheit: "Vor Gericht und auf hoher See ...".
  8. Illegal? Wohl eher rechtswidrig. Egal, Du hättest recht, wenn § 39 WaffG vollzogen wird. In dem Schreiben wird aber nur auf § 39 WaffG hingewiesen. Und bevor wir jetzt wieder das alte "Ist es nicht!-Ist es doch!-Spielchen" machen, kann ich Dir verraten, dass das ganze Thema mit etwas verändertem Sachverhalt bis zum Verwaltungsgericht durch ist. Soweit ich mich erinnere, ging es dabei um die Aufforderung der Behörde, ein Gutachten vorzulegen, weil die persönliche Eignung in Zweifel stand. Der Betroffene hat gegen die Aufforderung Widerspruch eingelegt, der wurde zurückgewiesen. Als er daraufhin klagte, hat das Gericht die Klage ebenfalls zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Weigerung gegen eine Aufforderung nicht "widerspruchsfähig" ist, weil sie keine direkten negativen Konsequenzen hat. Erst wenn die Behörde als Folge der Weigerung die Erlaubnisse widerruft, ist der Betroffene in seinen Rechten beschwert und kann den Rechtsweg beschreiten. Wenn die Behörde also fordert, dass jemand sein Bedürfnis nachweisen soll (der Hinweis auf § 39 ist m.E. Quatsch, richtig wäre wohl § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG), ist das erst mal grundsätzlich legitim. Ob sie neben der Vereinsbestätigung auch noch Schießnachweise verlangen darf oder nicht, wäre wohl ebenfalls erst im Rahmen eines Widerrufs- oder Klageverfahrens zu klären.
  9. Gegen was willst Du denn Widerspruch einlegen? Die Aufforderung, Nachweise vorzulegen? Den Hinweis auf § 39 WaffG? Ich fürchte, das Schreiben ist kein belastender Verwaltungsakt, deswegen hat es auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Du hast hier zwei Möglichkeiten, nämlich Du machst, was die Behörde von Dir will, oder Du lässt es. Wenn Du es lässt, wird die Behörde sicherlich in Form eines Widerrufes reagieren und gegen den Bescheid kann man dann auch Widerspruch einlegen.
  10. Bei welchem Gesetz ist das nicht so ? Tja, das erste wird irgendwie schwierig ohne das zweite ... Ja ne, is klar. Das Problem ist nur, die werden das nicht tun, denn ein Bedürfnis nachzuweisen ist Deine Aufgabe und nicht Sache der Behörde. Aber lass mal gut sein, ich glaube, wir haben unsere Standpunkte erschöpfend ausgetauscht.
  11. Nein, Steindorf ! :mrgreen: Gar nichts, ich fürchte nur, mein Verständnis deckt sich nicht mit Deinem. Na, das ist ja mal ein revolutionärer Ansatz. Frag doch mal Deine Behörde, ob die sich bei ihrer Arbeit auch an das Gesetz hält. Dann könnte es vielleicht passieren, dass die betreten zu Boden schauen, weil ihnen nach Jahrzehnten der Willkür doch noch jemand auf die Schliche gekommen ist. Wahrscheinlicher ist aber, dass die sagen werden: "Klar halten wir uns an das Gesetz, aber wir bevorzugen dabei unsere Auslegung und nicht Ihre!":cool: Aber mal Spaß beiseite. Was Du Eingangs dieses Threads geschildert hast, nämlich die Forderung nach 18 Trainingstermine pro Waffe/Kaliber, halte ich für genauso wenig rechtskonform wie Du. Wie ich bereits geschrieben habe, sind allenfalls 18 Termine pro Waffenart gefordert. Selbst wenn ich Waffenart mit Pistole, Revolver, Büchse und Flinte definiere, komme ich damit auf 72 Termine im Jahr. Geteilt durch 52 Wochen macht das rund 1,3 Trainings- oder Wettkampftermine pro Woche, was bei jemanden, der den Schießsport halbwegs ernsthaft betreibt, allenfalls ein müdes Poporunzeln hervorrufen dürfte. Wenn Du also Deiner Behörde diese Termine glaubhaft machen oder sogar nachweisen kannst (z.B. durch ein Schießbuch und/oder Urkunden von Wettkämpfen , dürften die mit sämtlichen darüber hinaus gehenden Forderungen im Streitfall spätestens bei Gericht gegen die Wand fahren.
  12. Auch das ist wieder eine Frage des Standpunkts. Das WaffG ermächtigt die Verbände, ihren Mitgliedern Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses gegenüber der Behörde auszustellen. Ob diese Glaubhaftmachung letztendlich zum Nachweis eines Bedürfnisses ausreicht, wie er in § 4 und 8 WaffG gefordert wird, entscheidet letztendlich wohl die Behörde. Na ja ... wie wär`s damit ? Da die Form dieser Auskünfte meines Wissens nicht vorgeschrieben ist, schließt die o.a. Vorschrift zumindest für den Fall, dass eine Verbandsbescheinigung als Glaubhaftmachung nicht ausreichen sollte, die Vorlage anderer geeigneter Nachweise (z.B. eines Schießbuches o.ä.) nicht zwingend aus.
  13. Das dürfte wohl eine Frage des Standpunkts sein. Genauso könnte man sagen, dass "kreative" Waffenbesitzer die 2/6-Regelung aus § 14 Abs. 4 WaffG heraus interpretiert haben. Spielt ja aber jetzt auch keine Rolle mehr, das BVerwG hat den "kreativen" Behörden im Nachhinein Recht gegeben und durch die Gesetzesänderung (nach dem Urteil war die eigentlich überflüssig) ist jede weitere Diskussion darüber überflüssig. Übertreibst Du da nicht ein wenig? Gesetzesbegründungen werden ja nun nicht nur in Waffenrechtskommentaren zitiert, sondern auch von den Verwaltungsgerichten bei Urteilen immer wieder herangezogen, insbesondere wenn es sonst keine Ausführungsvorschriften dazu gibt. Sich also hinzustellen und zu behaupten, 18 Trainingstermine pro Waffenart (wie immer man Waffenart auch definiert) seien reine Erfindung oder Einbildung der Behörden, ist gelinde gesagt realitätsfern.
  14. Soweit ich mich erinnere, ist das ja auch richtig so. Entschied zumindest das Bundesverwaltungsgericht (also keine Einzelfallentscheidung!) nach meiner Erinnerung Ende 2007 und am 01.04.2008 wurde ja auch noch das Gesetz entsprechend geändert.
  15. Herrn Lehmann habe ich auch gar nicht gemeint, sondern die Bundesdrucksachen.
  16. Ach tatsächlich? Also wenn der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren sein eigenes Gesetz erläutert, kann man das Deiner Meinung nach bei der Gesetzesauslegung getrost ignorieren? Ich fürchte nicht. Stimmt natürlich. Andere Verwaltungsgerichte (oder ein OVG) würden ja auch nie auf die Idee kommen, zur Klärung solcher Fragen ebenfalls in die Gesetzesbegründung zu schauen. Nein, die erfinden das Rad einfach nochmal neu.
  17. Bevor hier noch jemand vor unnötiger Aufregung einen Herzkasper bekommt Die Zahl 18 steht in der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63, mithin die Gesetzesbegründung zum neuen WaffG vom 01.04.2003. Wörtlich heißt es da in der Erläuterung zu § 14 WaffG: "Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2)." Und auch in die Rechtsprechung hat diese Regelung bereits Einzug gehalten, z.B. im Urteil des VG Aachen vom 19.03.2008 - Az. 6 K 1511/07. Dort wird unter Hinweis auf die o.a. Regelung folgendes ausgeführt: "Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsportes zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig unregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht mehr vereinbar." Ergo: Die Forderung nach 18 Trainingsterminen hat sehr wohl einen rechtlichen Hintergrund. Allerdings wären 18 Termine pro Waffe oder pro Kaliber wohl überzogen, da diese nur mit einer Waffe der Art gefordert ist. Ob man da jetzt einfach nur zwischen Kurz- und Langwaffen oder aber Pistolen, Revolver, Büchsen und Flinten unterscheidet, weiß ich nicht (vermutlich aber letzteres).
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