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volker4

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Posts posted by volker4

  1. Was stand da?

    In § 28 Abs. 5 altes WaffG stand:

    In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und 9 hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schusswaffe nicht vorher einem Berechtigten überlässt.

    In § 13 Abs. 3 neues WaffG steht:

    Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

    Da steht nix mehr von "vorher einem Berechtigten überlassen". Die erworbene Waffe IST einzutragen, egal ob man die für eine Minute, eine Stunde oder 14 Tage in Besitz hatte. Genau das hat der Sachverständige in dem von Dir verlinkten Zeitungsartikel auch gesagt.

    Hast Du denn den Artikel gar nicht bis zum Ende gelesen?:nenene1:

  2. Der hatte die Waffen aber eben gerade NICHT auf einer eigenen WBK stehen.

    Und genau das ist das eigentliche Problem. Viele Jäger glauben nämlich immer noch, dass sie Langwaffen, die sie auf Jagdschein erworben haben, für eine bestimmte Zeit besitzen dürfen, ohne das sie in die WBK eingetragen werden müssen. Diese Regelung gab es bis 2003, sie ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG aber weggefallen.:rtfm:

  3. Es war ein großer Fehler bei der Föderalismusreform, den Kommunen freie Hand bei den Gebühren zu geben. Beim WaffG sind davon einige Bundesländer betroffen. Die anderen nehmen die vom Bund festgelegten Gebühren. Deshalb auch die großen Unterschiede bei den einzelnen Verwaltungsakten. Wir in Berlin haben Bundesgebühren - worüber ich mehr als froh bin.

    Fragt sich nur noch, wie lange das so bleibt, denn das WaffG wurde zuletzt geändert:

    § 60 Übergangsvorschriften

    Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Folglich MÜSSEN die Länder, die bisher noch die alte Bundesgebührenordnung benutzt haben, bis spätestens 14.08.2018 eine eigene Gebührenordnung schaffen. Und jetzt kann jeder mal raten, ob es dann bei den bisherigen Preisen bleibt ...

  4. Wie kommst du auf die Einschätzung, dass die Klage erfolgslos bliebe?

    Realitätsnahes Denken und Erfahrung.

    Es geht um einen verdachtsunabhänigen Grundrechtseingriff. Dieser wird auch noch "erzwungen" durch die Widerrufsdrohung. Die Chancen sind nicht soo schlecht.

    Wenn das so wäre, warum hat es dann noch niemand probiert? Meines Wissens haben sich die Gerichte, die bisher über die Gebühren geurteilt haben, zum Teil nebenbei auch mit der Frage eines möglichen Grundrechtseingriffs auseinandergesetzt und sind, soweit ich mich erinnere, zu dem Schluss gekommen, dass hier eben kein Verstoß gegen Grundrechte vorliegt.

    Auch die Gebührenerhebung an sich kann angegangen werden. Die bisher ergangenen Urteile zur Rechtmäßigkeit sind vor der WaffVwV ergangen. Dort ist das öffentliche Interesse betont worden. Das muss auch noch zum sog. "Pflichtenkreis" gegen gerechnet werden.

    Es ist höchstrichterlich entschieden, dass sowohl Regelüberprüfungen, als auch Lagerstättenkontrollen dem Pflichtenkreis der Waffenbesitzer zuzurechnen sind und damit mit einer Gebühr versehen werden können. Die Gebühren basieren auf einer Verordnung, also ist es vollkommen pupsegal, was in der WaffVwV steht. Ober sticht Unter. Außerdem heißt "soll" nicht "muss". Folglich ist der Satz, dass Kontrollen gebührenfrei erfolgen "sollen", das Papier nicht Wert, auf dem er steht, denn jede Behörde hat überhaupt keine Probleme, zu begründen, dass Sie Kontrollen ja liebend gerne gebührenfrei machen würde, aber die widrigen Umstände (sprich der finanzielle Notstand) dies leider, leider nicht zulassen.

    Dies wird sich, wie ich befürchte, auch nicht ändern, selbst wenn noch 100 Leute dagegen klagen. Ich erinnere mich noch, als die Regelüberprüfung mit einer Gebühr versehen wurde. Große Empörung bei den Legalwaffenbesitzern und die fast einhellige Meinung, das müsse man einfach nur wegklagen und gut ist. Dann kam das BVerwG und erfand den Pflichtenkreis. Da war mir damals schon klar, dass die Behörden dadurch einen Freibrief haben, jeden Pups und Kacks mit einer Gebühr versehen zu können.

    Irgendwann später kamen die Gebühren für die Lagerstättenkontrollen. Wieder große Empörung bei den Legalwaffenbesitzern und große Zuversicht, das wegzuklagen. Aber wie überraschend, das BVerwG holte wieder den Pflichtenkreis-Hammer raus.

    Mal schauen, wann Teil 3 der "Da muss nur mal einer klagen, die Chancen stehen nicht soo schlecht"-Reihe kommt. Ich hätte da schon eine Vorstellung, wie das ausgeht.

  5. Moin!

    Mein bisheriger Wissensstand war der, dass auch Personen, die keine Waffensachkunde und damit auch keine WBK haben, dennoch Waffen von einem Berechtigten zum Anderen, oder zum Schießstand transportieren dürfen.

    Die Gesetzeslage soll sich wohl diesbezüglich im Laufes dieses Jahres geändert haben. Weiß da jemand genaueres?

    Die hat sich nicht im Laufe diesen Jahres geändert, sondern schon mit Inkrafttreten des neuen WaffG am 01.04.2003. Vorher durfte jeder Waffen transportieren, seitdem nur noch WBK- oder Jagdscheininhaber.

  6. (Edit: hier GASREVOLVER !!)

    Ergänzend sollte ich darauf hinweisen, dass der Gasrevolver aufgebohrt und mit scharfer Munition geladen war.

    Wie war das doch gleich in §32 STGB ("das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen")?????

    Schon, das heißt aber noch lange nicht, dass ich mein Recht auf Notwehr grundsätzlich und überall mit einer Schusswaffe durchsetzen darf.

    Genau das ist es aber, was das Gericht bemängelt. Es unterstellt, dass jemand, der ohne besonderen Grund mit einer Waffe im Hosenbund durch seine Wohnung läuft, diese möglicherweise auch in Situationen einsetzen wird, wo eben keine Notwehr vorliegt und die Verwendung einer Schusswaffe nicht von der Rechtsordnung gedeckt wäre.

  7. Am besten am Mann im Holster zur Eigensicherung, wenn man denn einen Kontroletti Zugang gewährt und ihn nicht kennt...

    ... dann macht das Verwaltungsgericht am Ende so etwas daraus:

    Die Tatsache, dass der Kläger den Gasrevolver unter dem Kopfkissen bereithielt, um diesen zur Selbstverteidigung zu nutzen, rechtfertigt auch die Annahme, dass er ihn missbräuchlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG verwenden wird. Die erforderliche waffenrechtlich Zuverlässigkeit besitzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG derjenige nicht, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Die Vorschrift umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer wird mit seinen Waffen so umgehen, dass Personen dadurch zu Schaden kommen. Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich (vgl. zu § 40 WaffG a. F. VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956).

    Angesichts des mit dem Waffenbesitz verbundenen erheblichen Sicherheitsrisikos sind die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen strikt einzuhalten. Für das bloße Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung ist nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum.

    Nachzulesen in einem Urteil des VG Braunschweig vom 23.10.2008, Az. 5 A 46/08.

  8. Damit kommt sie aber nicht weiter. 2/6 bezieht sich eindeutig nur auf erlaubnispflichtige Waffen. Das Wechselsystem ist aber erlaubnisfrei.

    Dann lies noch mal nach. Nur der Erwerb ist erlaubnisfrei, nicht aber der Besitz. Andernfalls bräuchte ein Wechselsystem, wie z.B. ein Einstecklauf, nicht in die WBK eingetragen werden.

    Und der Erwerb ist auch nur dann erlaubnisfrei, wenn die Basiswaffe bereits in die WBK eingetragen ist. Ansonsten beinhaltet ein Wechselsystem wesentliche Teile einer Schusswaffe, die dieser rechtlich gleichstehen. Folglich ist der Umgang damit grundsätzlich erlaubnispflichtig und man kann es bei enger Auslegung der Definition als Schusswaffe ansehen und somit wäre auch die 2/6-Regelung anwendbar.

  9. WaffG §5.(2).1.a

    wenn die Person verurteilt wird.

    Nein, da er 2 Jahre und 8 Monate bekommen hat, greift hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG. Folglich ist er absolut unzuverlässig, ohne das irgendwelche Ausnahmegründe geprüft werden müssen.

    Daraus ergäben sich dann auch Möglichkeiten für die Behörde, ohne rechtskräftige Verurteilung tätig zu werden.

    Vielleicht ist ja das Urteil aber auch schon rechtskräftig, weil die letzte Instanz die Revision nicht zugelassen hat und der Betroffene überlegt jetzt lediglich, ob er gegen diese Nichtzulassung noch vorgeht.

  10. Wäre interessant, wenn dies bestätigt würde.
    Es gibt dazu mittlerweile ein zweites, erstinstanzliches, gleichlautendes Urteil. Das erste war vom VG Freiburg, das zweite ist vom VG Hamburg. Das Zweite war sogar noch härter als das Erste. Während in Freiburg der Betroffene mehrmals die Kontrolle seiner Waffenlagerstätte verweigert hat, wurde dem Betroffenen in Hamburg die WBK bereits widerrufen, nachdem er (lediglich) einmal die Kontrolleure abgewiesen hatte.
  11. Das "Problem", wenn man so will, besteht darin, dass es in § 13 Abs. 2 WaffG einen schönen Satz gibt, der sich in § 14 WaffG nicht wiederfindet.

    Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

    Folge: Ich kann als Jäger ohne weitere Bedürfnisprüfung zwei Kurzwaffen erwerben, egal wie viele Kurzwaffen ich bereits aufgrund anderer Gründe oder Bedürfnisse besitze.

    In § 14 Abs. 2 WaffG steht:

    ist glaubhaft zu machen, dass ... die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist

    "Erforderlich" ist eine Waffe, "wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann." Eine "Befreiung" von der Bedürfnisprüfung wie bei den Jägern gibt es nicht.

    Folge: Ist eine Jagdwaffe sportlich nutzbar, ist eine weitere Waffe i.d.R. nicht erforderlich.

  12. Ich zitiere mal aus Nr. 14 der WaffVwV:

    Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist.

    Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen.

    Da steht "Schusswaffen" und nicht "Sportwaffen". Wenn Jagdwaffen sportlich nutzbar sind, können die, wie ich befürchte, sehr wohl mit angerechnet werden.

  13. Das ist die Frage, ob das wirklich (noch) so stimmt - unter Beachtung des §8 WaffG.

    Nach der mir derzeit bekannten Rechtsprechung dazu kann man mit einer alten gelben WBK nur unter den gleichen Voraussetzungen Waffen erwerben wie mit einer Neuen.

    Sagt zumindest das VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592:

    Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach altem Recht Sportschützen erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) ab 01. April 2003 nicht zum weiteren Erwerb solcher Waffen berechtigt.

    Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.

  14. Das Erbe seine Großvaters hat ihn vor Gericht gebracht: Ein Trödelmarktbetreiber wollte das Bajonett aus dem ersten Weltkrieg auf dem Markt verkaufen. Doch damit verstieß er gegen das Waffengesetz.

    Aha, ein professioneller Trödelhändler, dem nicht bekannt war, dass der Handel mit Waffen auf Flohmärkten verboten ist. Und das, wo eigentlich fast jeder Veranstalter in seinen Hinweisen darauf aufmerksam macht.

    Sachen gibt`s.

  15. Beides mal das Tor 3 mit dem Zonk dahinter.

    Das Lesen von Gesetzestexten ist in der tat eine schwierige Angelegenheit. Wenn man sie aber falsch deutet und damit hausieren geht...

    Tatsächlich? Das wörtliche Zitieren der WaffVwV ist eine falsche Deutung? Na dann erleuchtet ihr zwei Experten mich doch mal, wie es richtig ist (wenn es nicht zu viel Arbeit macht, bitte auch mit Begründung, einfach nur "falsch gedeutet" ist mir nämlich zu wenig).

  16. Und hier noch ein Nachtrag zum Thema Gutachtenpflicht für unter 25-jährige Erben aus der WaffVwV, Nr. 20.2.1:

    Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm
    nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.

    Folglich kann ich KK-Waffen und Flinten im Kal. 12 mit 18 Jahren erben, alles andere erst mit 25, es sei denn, ich lege ein Gutachten vor.

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